Beschluss
17 WF 68/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verfahrenswert eines familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens bemisst sich nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts (§ 36 FamGKG).
• Auch wenn ein Minderjähriger nur Bruchteileigentümer ist, ist für die Gebührenermittlung der Gesamtwert des veräußerten Gegenstands maßgeblich.
• Spezielle Vorschriften des § 46 FamGKG, insbesondere Abs. 2, finden auf Genehmigungsverfahren solcher Veräußerungen keine Anwendung.
• Der Grundsatz des Kindeswohls verpflichtet nicht dazu, den Verfahrenswert zugunsten des Minderjährigen herabzusetzen, wenn das Rechtsgeschäft als Ganzes die Fälligkeit des Kaufpreises und die Eigentumsübertragung bedingt.
Entscheidungsgründe
Verfahrenswert der Genehmigung einer Grundstücksveräußerung bemisst sich nach dem Gesamtwert • Der Verfahrenswert eines familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens bemisst sich nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts (§ 36 FamGKG). • Auch wenn ein Minderjähriger nur Bruchteileigentümer ist, ist für die Gebührenermittlung der Gesamtwert des veräußerten Gegenstands maßgeblich. • Spezielle Vorschriften des § 46 FamGKG, insbesondere Abs. 2, finden auf Genehmigungsverfahren solcher Veräußerungen keine Anwendung. • Der Grundsatz des Kindeswohls verpflichtet nicht dazu, den Verfahrenswert zugunsten des Minderjährigen herabzusetzen, wenn das Rechtsgeschäft als Ganzes die Fälligkeit des Kaufpreises und die Eigentumsübertragung bedingt. Der minderjährige Beteiligte N. R., vertreten durch seine Mutter, legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts eines familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens ein. Gegenstand war die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks, für das im Kaufvertrag ein Gesamtkaufpreis von 170.000 Euro vereinbart war. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nur seinen hälftigen Miteigentumsanteil veräußert und deswegen sei der Verfahrenswert auf 85.000 Euro festzusetzen. Er berief sich darauf, dass die Kostenbelastung seinem Anteil entsprechend zu bemessen sei und verwies auf § 46 Abs. 2 FamGKG. Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert auf 170.000 Euro fest. Der Beschwerdeführer rügte diese Wertfestsetzung und verwies auf das Kindeswohl. Das OLG Stuttgart prüfte die rechtliche Bewertung und die Anwendbarkeit der einschlägigen FamGKG-Vorschriften. • Rechtsgrundlage ist § 36 FamGKG in Verbindung mit den Bezugnahmen auf das Gerichts- und Notarkostengesetz; maßgeblich ist der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. • Frühere Senatsentscheidung bestätigte, dass der Wert des Genehmigungsverfahrens auch dann nach dem Gesamtwert des Geschäfts zu bemessen ist, wenn der Minderjährige nur bruchteiligen Miteigentum besitzt. • Die Spezialregelungen des § 46 FamGKG verdrängen die allgemeine Bestimmung des § 36 FamGKG nicht; § 46 Abs. 2 FamGKG betrifft Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen und ist hier nicht einschlägig. • Der Grundsatz des Kindeswohls gebietet nicht, den Verfahrenswert zu reduzieren; das Interesse des Minderjährigen ist nicht entscheidend für die Bemessung des Verfahrenswerts, sondern das gesamte Rechtsgeschäft. • Im vorliegenden Fall bewirkt die notariell beurkundete einheitliche Vereinbarung, dass die familiengerichtliche Genehmigung die Fälligkeit des gesamten Kaufpreises und damit die Eigentumsübertragung des gesamten Objekts bedingt, weshalb der Gesamtwert zugrunde zu legen ist. Die Beschwerde des minderjährigen Beteiligten gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die Wertfestsetzung auf 170.000 Euro, weil der Verfahrenswert nach § 36 FamGKG vom Wert des gesamten zugrunde liegenden Geschäfts bestimmt wird. Eine Herabsetzung zugunsten des Minderjährigen ist nicht erforderlich, da die Genehmigung die Fälligkeit des gesamten Kaufpreises und die Übertragung des gesamten Eigentums bedingt. Die speziellen Vorschriften des § 46 Abs. 2 FamGKG sind nicht einschlägig. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.