Beschluss
18 UF 51/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abtrennung der Folgesache nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG ist zulässig, wenn die Scheidung außergewöhnlich verzögert würde und dadurch eine unzumutbare Härte für den antragstellenden Ehegatten entsteht.
• Eine ungewöhnliche Verfahrensdauer allein begründet regelmäßig noch keine unzumutbare Härte; maßgeblich ist die Gesamtabwägung beider Beteiligteninteressen unter Einbeziehung verfahrensbezogener und persönlicher Umstände.
• Bei der Abwägung sind die wirtschaftliche Bedeutung der Folgesache für den widersprechenden Ehegatten und die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche zu berücksichtigen.
• Die Entscheidung über die Abtrennung ist auch dann nicht angreifbar, wenn die aufgehobene Verbundsregelung Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen hat, sofern die Interessenabwägung zugunsten der Abtrennung ausfällt.
Entscheidungsgründe
Abtrennung nachehelicher Unterhaltsansprüche bei außergewöhnlicher Verfahrensverzögerung und unzumutbarer Härte • Eine Abtrennung der Folgesache nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG ist zulässig, wenn die Scheidung außergewöhnlich verzögert würde und dadurch eine unzumutbare Härte für den antragstellenden Ehegatten entsteht. • Eine ungewöhnliche Verfahrensdauer allein begründet regelmäßig noch keine unzumutbare Härte; maßgeblich ist die Gesamtabwägung beider Beteiligteninteressen unter Einbeziehung verfahrensbezogener und persönlicher Umstände. • Bei der Abwägung sind die wirtschaftliche Bedeutung der Folgesache für den widersprechenden Ehegatten und die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche zu berücksichtigen. • Die Entscheidung über die Abtrennung ist auch dann nicht angreifbar, wenn die aufgehobene Verbundsregelung Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen hat, sofern die Interessenabwägung zugunsten der Abtrennung ausfällt. Die Ehegatten sind seit 2008 verheiratet und kinderlos. Der Ehemann (Antragsteller) stellte am 16.4.2013 den Scheidungsantrag. Nach Trennung 2012 entdeckte der Antragsteller Ehebruch und Veruntreuungstatbestände durch die Ehefrau (Antragsgegnerin), die daraufhin strafgerichtlich verurteilt wurde. Die Antragsgegnerin war bis Anfang 2013 in der Firma des Antragstellers tätig, ist seit Juni 2013 psychisch erkrankt und arbeitsunfähig. Das Familiengericht trennte mit Beschluss vom 22.12.2015 die nachehelichen Unterhaltsfolgesachen ab und sprach die Ehe. Die Antragsgegnerin rügt die Aufhebung des Ehescheidungsverbunds und erhebt Beschwerde; sie betont ihre Bedürftigkeit und die Bedeutung des Unterhaltsanspruchs. Der Antragsteller macht gesundheitliche Belastungen und eine unzumutbare Härte durch die lange Verfahrensdauer und die Verhaltensweise der Antragsgegnerin geltend. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsbeschluss ist statthaft; Fehlerhafte Abtrennung kann über das Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch geltend gemacht werden (§ 140 Abs. 6 FamFG praktisch ausgenommen, aber Verfahrensfehler rügbarkeit). • Voraussetzungen der Abtrennung: Nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG bedarf es einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs und einer daraus folgenden unzumutbaren Härte für den antragstellenden Ehegatten. Als Maßstab gilt eine mehr als zweijährige Verzögerung ab Rechtshängigkeit als Richtschnur. • Verzögerung: Im Streitfall verstrichen von Rechtshängigkeit bis zur Abtrennungsentscheidung rund 2 Jahre und 9 Monate, sodass eine außergewöhnliche Verzögerung vorliegt. • Unzumutbare Härte: Diese erfordert eine Interessenabwägung; die Verzögerung allein genügt regelmäßig nicht. Der Senat stützt seine Entscheidung auf das kumulative Vorliegen mehrerer Faktoren: die erhebliche psychische Belastung und Diagnosen des Antragstellers, seine Arbeitsunfähigkeit, das als gezielt dilatorisch empfundene prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin sowie die vergleichsweise geringe Bedeutung und die fragliche Durchsetzbarkeit eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. • Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin: Zwar besteht bei der arbeitsunfähigen, einkommenslosen Antragsgegnerin ein erhebliches Interesse an Unterhaltsregelung; dieses Interesse verliert jedoch Gewicht, weil die Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs angesichts kurzer Ehedauer, Erwerbsobliegenheit und der wirtschaftlichen Verhältnisse fraglich ist. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegen die Interessen des Antragstellers an einer sofortigen Scheidung; die Abtrennung des Unterhalts wurde daher zu Recht vorgenommen, wenn auch die Begründung des Familiengerichts unzulänglich war. • Prozessfolgen: Die Beschwerde ist unbegründet zurückzuweisen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 117,113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 97 ZPO). Der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 22.12.2015 wird bestätigt; die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hält die Abtrennung der nachehelichen Unterhaltsfolgesache nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG für gerechtfertigt, weil die Scheidung außergewöhnlich verzögert worden war und eine unzumutbare Härte für den antragstellenden Ehemann vorlag. Bei der Abwägung überwogen die psychischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers, das als verzögernd empfundene Verhalten der Antragsgegnerin sowie die Zweifel an der Durchsetzbarkeit eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beschwerdewert wurde festgesetzt.