Urteil
4 Ss 73/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Ausnutzen eines allgemeinen, über Internet verbreiteten Softwarefehlers an einem Glücksspielautomaten stellt keine unbefugte Verwendung von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 Fall 4 StGB dar, wenn keine Offenbarungspflicht des Spielers besteht.
• Eine strafbare (konkludente) Täuschung setzt voraus, dass das Verhalten gegenüber einem menschlichen Adressaten Täuschungscharakter hätte; bloßes Ausnutzen eines technischen Fehlers ohne aktive Manipulation erfüllt dies nicht.
• Überlegenes Wissen ist nur dann offenbarungspflichtig, wenn es nicht offenkundig ist oder rechtswidrig erlangt wurde; offenkundiges Wissen gehört zum Geschäftsrisiko des Automatenaufstellers.
• Fehlende Feststellungen zur rechtswidrigen Kenntniserlangung des Angeklagten und die weitverbreitete Offenkundigkeit des Fehlers führen zum Freispruch.
Entscheidungsgründe
Ausnutzen offenkundigen Softwarefehlers an Glücksspielautomaten nicht strafbar • Das Ausnutzen eines allgemeinen, über Internet verbreiteten Softwarefehlers an einem Glücksspielautomaten stellt keine unbefugte Verwendung von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 Fall 4 StGB dar, wenn keine Offenbarungspflicht des Spielers besteht. • Eine strafbare (konkludente) Täuschung setzt voraus, dass das Verhalten gegenüber einem menschlichen Adressaten Täuschungscharakter hätte; bloßes Ausnutzen eines technischen Fehlers ohne aktive Manipulation erfüllt dies nicht. • Überlegenes Wissen ist nur dann offenbarungspflichtig, wenn es nicht offenkundig ist oder rechtswidrig erlangt wurde; offenkundiges Wissen gehört zum Geschäftsrisiko des Automatenaufstellers. • Fehlende Feststellungen zur rechtswidrigen Kenntniserlangung des Angeklagten und die weitverbreitete Offenkundigkeit des Fehlers führen zum Freispruch. Der Angeklagte und ein Begleiter spielten am 14. Februar 2014 an drei Glücksspielautomaten des Typs "Roulette 36". Durch einen Softwarefehler war es möglich, durch gleichzeitiges Betätigen bestimmter Tasten Punkte umzubuchen, ohne sie vom Einsatz abzuziehen, sodass überhöhte Gewinne entstanden. Der Hersteller hatte bereits am 13. Februar 2014 von dem Fehler erfahren und Betreiber gewarnt; die Warnung verbreitete sich jedoch über Internetkanäle und war am 14. Februar 2014 in Spielerkreisen allgemein bekannt. Der Angeklagte erzielte innerhalb weniger Stunden an den drei Automaten erhebliche Gewinne. Das Landgericht sprach ihn vom Vorwurf des Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 Fall 4 StGB frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. • Rechtslage: § 263a Abs. 1 StGB (Computerbetrug) wird für die vierte Tatbestandsvariante dahin ausgelegt, dass eine "unbefugte Verwendung von Daten" nur vorliegt, wenn das Verhalten gegenüber einem natürlichen Adressaten Täuschungscharakter hätte; maßgeblich sind Empfängerhorizont, Geschäftstyp und typische Risikoverteilung. • Vertragsinhalt: Der Spielvertrag verpflichtet den Spieler nicht im Detail zur Art der Tastennutzung; eine Pflicht, nur genau nach dem vorgesehenen Tastenablauf zu spielen, besteht nicht. Schutz gegen unerwünschte Tastenkombinationen obliegt primär dem Automatenprogramm und dem Betreiber. • Offenbarungspflicht/Sonderwissen: Der Einsatz überlegenen Wissens ist nur strafbar, wenn eine Offenbarungspflicht besteht; diese hängt davon ab, ob das Wissen offenkundig war oder rechtswidrig erlangt wurde (§ 17 UWG-Grundsätze zur Offenkundigkeit sind heranzuziehen). • Anwenden auf den Sachverhalt: Der Angeklagte hat nicht aktiv in die Automaten eingegriffen oder das Programm verändert; es besteht kein Nachweis, dass er den Fehler rechtswidrig erlangt hat. Der Fehler war zum Tatzeitpunkt bereits über Internet und Messaging weit verbreitet und damit offenkundig. • Folgerung: Das bloße Ausnutzen einer technischen Unzulänglichkeit, die allgemein bekannt war, gehört zum Geschäftsrisiko des Betreibers und begründet keine unbefugte Verwendung von Daten im Sinne des § 263a StGB. • Beurteilung weiterer Feststellungen: Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die in einer neuen Hauptverhandlung zu anderen, strafbegründenden Feststellungen führen könnten. Der Freispruch des Landgerichts Tübingen wird vom Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt; die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Begründend führt das Gericht aus, dass dem Angeklagten keine Offenbarungspflicht traf und er den Automaten nicht aktiv manipuliert oder den Softwarefehler rechtswidrig erlangt hat. Das Ausnutzen eines bereits offenkundigen, über das Internet verbreiteten Softwarefehlers fällt nicht unter die unbefugte Verwendung von Daten nach § 263a Abs. 1 StGB, sondern gehört zum Geschäftsrisiko des Automatenbetreibers. Daher besteht keine Strafbarkeit des Angeklagten; die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.