Beschluss
17 UF 292/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung über Taufe und Kommunion eines Kindes kann nach §1628 BGB einem Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
• Der ausdrückliche Wille eines bereits urteilsfähigen Kindes ist bei Entscheidungen zur religiösen Erziehung in besonderer Weise zu berücksichtigen, auch wenn das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist.
• Ein Zurückstellen der Entscheidung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist nicht automatisch geboten; eine ablehnende Nichterwägung des Antrags würde Loyalitätskonflikte und weitere Belastungen für das Kind fördern.
Entscheidungsgründe
Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Taufe und Kommunion wegen Kindeswohl • Die Entscheidung über Taufe und Kommunion eines Kindes kann nach §1628 BGB einem Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. • Der ausdrückliche Wille eines bereits urteilsfähigen Kindes ist bei Entscheidungen zur religiösen Erziehung in besonderer Weise zu berücksichtigen, auch wenn das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist. • Ein Zurückstellen der Entscheidung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist nicht automatisch geboten; eine ablehnende Nichterwägung des Antrags würde Loyalitätskonflikte und weitere Belastungen für das Kind fördern. Die geschiedenen Eltern streiten über die religiöse Erziehung ihres 2007 geborenen Sohnes L., der bei der Mutter lebt und bislang nicht getauft ist. Die Mutter ist katholisch, der Vater serbisch-orthodox; die Mutter hat einen neuen katholischen Partner und ein weiteres gemeinsames Kind. Die Mutter beantragte die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach §1628 BGB, das Amtsgericht wies den Antrag zurück und verwies auf das Recht des Kindes, mit 14 über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden. L. wurde vom Gericht angehört; er äußerte mehrfach und eindeutig den Wunsch, jetzt katholisch getauft zu werden und zur Kommunion zu gehen. Gegen die Ablehnung legte die Mutter Beschwerde ein; der Senat hörte das Kind erneut und erörterte die Situation mit den Beteiligten und dem Jugendamt. • Rechtsgrundlagen: §1628 BGB (Übertragung von Entscheidungsbefugnissen), §1697a BGB (Kindeswohl), §5 RelKErzG (Entscheidung des Kindes mit 14 Jahren). • Die Frage der Taufe und Kommunion stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des §1628 BGB dar; die Eltern konnten sich nicht einigen. • Bei der Abwägung steht das Wohl des Kindes vorrangig; der bisherige Wille des Kindes ist besonders zu beachten, da religiöse Überzeugungen einen höchstpersönlichen Bereich betreffen. • Das persönlich geäußerte und beständige Interesse des inzwischen 9-jährigen L. an Taufe und Kommunion wurde als authentisch und entwicklungsbedingt gewichtet; seine Beteiligung an Gottesdiensten, Vorbereitungsstunden und sein Erleben sprechen für eine gefestigte Willensbildung. • Entgegen der Auffassung, das Recht des Kindes nach §5 RelKErzG mindere die Relevanz seines jetzigen Willens, betont der Senat, dass gerade die Vorverlagerung der Entscheidung die Berücksichtigung des Kindeswillens unterstreicht. • Es wurden keine gewichtigen Gründe aufgezeigt, die den Kinderwillen übergehen würden; eine Festlegung auf die katholische Konfession stellt keinen erkennbaren Nachteil dar und ist nicht endgültig, da das Kind später erneut entscheiden kann. • Ein Abwarten bis zum 14. Lebensjahr würde Loyalitätskonflikte und wiederholte Belastungen für das Kind aufrechterhalten; eine Entscheidung jetzt entlastet das Kind und entspricht seinem Wohl. • Die familiäre Umgebung (katholisch geprägter Haushalt) und der fortgeschrittene Stand der Vorbereitung auf die Kommunion sprechen zusätzlich für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert: Die Entscheidungsbefugnis über die Taufe und die Teilnahme an der Kommunion des Sohnes L. wird der Mutter allein übertragen. Die Entscheidung beruht auf einer umfassenden Kindeswohlprüfung, die den deutlich geäußerten und beständigen Willen des Kindes, seine religiöse Einbindung im gegenwärtigen Lebensumfeld sowie das Vermeiden weiterer Loyalitäts- und Belastungskonflikte für überwiegend erachtete. Es wurden keine gewichtigen Gründe gezeigt, die den Wunsch des Kindes übergehen würden, und eine bloße Verschiebung der Entscheidung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wäre dem Kindeswohl nicht förderlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.