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Beschluss

1 Ws 202/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wiederholten, trotz Ermahnungen fortgesetzten Zwischenreden in der Hauptverhandlung liegt eine schuldhafte Ungebühr i.S.v. § 178 Abs. 1 GVG vor. • Vor Verhängung eines Ordnungsgeldes sind Ermahnungen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Entscheidung kann auch auf Grundlage des Protokolls überprüft werden. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist ermessensabhängig und an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Gesamtsituation des Betroffenen anzupassen.
Entscheidungsgründe
Anpassung von Ordnungsgeld bei Ungebühr in der Hauptverhandlung • Bei wiederholten, trotz Ermahnungen fortgesetzten Zwischenreden in der Hauptverhandlung liegt eine schuldhafte Ungebühr i.S.v. § 178 Abs. 1 GVG vor. • Vor Verhängung eines Ordnungsgeldes sind Ermahnungen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Entscheidung kann auch auf Grundlage des Protokolls überprüft werden. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist ermessensabhängig und an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Gesamtsituation des Betroffenen anzupassen. Der Beschwerdeführer war in einem Bußgeldverfahren wegen Betretens von Stadtbahngleisen angeklagt. In der Hauptverhandlung am 2. November 2015 unterbrach er wiederholt die Vorsitzende durch Zwischenreden, obwohl er ermahnt wurde. Für zwei separate Störungsfälle ordnete die Vorsitzende jeweils Ordnungsgelder an (100 EUR mit Ersatzhaft zwei Tage; 200 EUR mit Ersatzhaft vier Tage). Die schriftlichen Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer zugestellt; er legte daraufhin zwei sofortige Beschwerden ein und verwies zugleich auf seine Alkohol‑ und Drogenprobleme. Das Amtsgericht hielt die Maßnahmen für gerechtfertigt; der Senat prüfte Zulässigkeit, Begründung und Angemessenheit der Ordnungsmittel. • Zulässigkeit: Die sofortigen Beschwerden gegen die nach § 178 GVG angeordneten Ordnungsmittel sind fristgerecht und statthaft. • Zuständigkeit: Der Senat entscheidet in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG über die Beschwerden, da die Ordnungsmittelentscheidung keinen inneren Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung begründet. • Tatbestandliche Bewertung: Wiederholte unaufgeforderte Zwischenreden trotz mehrfacher Ermahnungen stören den Ablauf und begründen objektiv eine Ungebühr i.S.v. § 178 Abs. 1 GVG. • Vorsorgliche Verfahrensanforderungen: Die Vorsitzende hat die Störung jeweils angedroht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und das Ordnungsgeld in der Hauptverhandlung verhängt; daher ist das Verfahren formell gewahrt. • Vorsatz/Schuld: Aus dem Verhalten und den Ermahnungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Störung zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass Vorsatz bzw. Ungebührswille vorliegt. • Angemessenheit der Sanktion: Bei der Bemessung sind das Ermessen des Gerichts, das gesetzliche Höchstmaß (§ 178 GVG: bis 1.000 EUR bzw. eine Woche Ordnungshaft) sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. • Ergebnis der Bemessung: Unter Abwägung der Hartnäckigkeit der Störungen, der sozialen und gesundheitlichen Problematik des Betroffenen und des bereits verhängten Bußgelds erscheint ein geringeres Ordnungsgeld von 50 EUR je Maßnahme mit jeweils einem Tag Ersatzhaft angemessen. Die Beschwerden sind teilweise begründet: Die Feststellung einer schuldhaften Ungebühr bleibt bestehen, da der Beschwerdeführer trotz Ermahnungen wiederholt störte und damit die Ordnung der Sitzung verletzte. Die ursprünglich festgesetzten Ordnungsgelder erscheinen jedoch zu hoch; der Senat ändert die beiden Beschlüsse dahin ab, dass jeweils ein Ordnungsgeld von 50 EUR festgesetzt wird, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils ein Tag Ordnungshaft. Die weitergehenden Beschwerden werden verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel. Die Entscheidung berücksichtigt sowohl die Pflicht zur Sicherung der Verhandlungsordnung als auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Sanktionierung.