Urteil
6 U 140/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei teilweiser Rücknahme eines Rechtsmittelurteils ist der verbleibende Zahlungsanspruch in voller Höhe zu entscheiden, wenn der BGH die Revision insoweit zurückgewiesen hat.
• Bei Widerruf von grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensverträgen kann der Darlehensnehmer Zurückgewährungsansprüche in Form von Nutzungen verlangen; Verzinsung folgt aus § 568 ZPO i.V.m. der gesetzlichen Verzinsung.
• Nach § 563 Abs. 2 ZPO ist bei rechtskräftiger Vorentscheidung zugrunde zu legen, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht; die Beklagte muss eine widerlegende Darlegung vornehmen, um die konkrete Höhe zu bestreiten.
Entscheidungsgründe
Zahlungsanspruch nach Widerruf grundpfandrechtlicher Verbraucherdarlehen: Nutzungen in voller Höhe • Bei teilweiser Rücknahme eines Rechtsmittelurteils ist der verbleibende Zahlungsanspruch in voller Höhe zu entscheiden, wenn der BGH die Revision insoweit zurückgewiesen hat. • Bei Widerruf von grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensverträgen kann der Darlehensnehmer Zurückgewährungsansprüche in Form von Nutzungen verlangen; Verzinsung folgt aus § 568 ZPO i.V.m. der gesetzlichen Verzinsung. • Nach § 563 Abs. 2 ZPO ist bei rechtskräftiger Vorentscheidung zugrunde zu legen, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht; die Beklagte muss eine widerlegende Darlegung vornehmen, um die konkrete Höhe zu bestreiten. Die Kläger hatten zwei grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge widerrufen und forderten Rückgewähr in Form von Nutzungen und Zinsen. Die Beklagte zahlte nicht und es entstand Streit über die Wirksamkeit und den Umfang der Rückgewähransprüche. Das Landgericht verurteilte die Beklagte teilweise zur Zahlung; der Senat des OLG entschied in einem früheren Urteil über wesentliche Teile der Forderung. Der Bundesgerichtshof behandelte Revisionen und hob teilweise auf sowie wies die Revision der Beklagten in Teilen zurück. Nach Rückkunft des Verfahrens war noch über einen Teilbetrag von 1.763,86 Euro zu entscheiden, den die Kläger als aus ihren Tilgungsleistungen gezogene Nutzungen geltend machten. Die Parteien ließen sich nach Beschluss des Senats nicht weiter zur Sache ein. Der Senat prüfte allein die verbleibende Forderung gegen die Beklagte. • Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und die Revision der Kläger nur insoweit aufgehoben, sodass der verbleibende Anspruch zu entscheiden war. • Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO ist in diesem Verfahren zugrunde zu legen, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht und gegebenenfalls ab dem 22.02.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist. • Zur Höhe gilt mangels widerlegender Darlegung der Beklagten die Vermutung, dass den Klägern 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die Tilgungsanteile des betreffenden Darlehens zustehen; die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. • Die von den Klägern vorgelegte Berechnung der unstreitigen Anspruchshöhe wurde von der Beklagten nicht rechnerisch bestritten, sodass der Betrag in voller Höhe als geschuldet anzusehen ist. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit stützen sich auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten führte teilweise zur Abänderung; die Beklagte wird zur Zahlung von insgesamt 7.875,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Kläger wurden zurückgewiesen. Der Anspruch in Höhe von 1.763,86 Euro ist in voller Höhe gegeben, weil nach § 563 Abs.2 ZPO der Anspruch dem Grunde nach besteht, die Beklagte die konkrete Höhe nicht widerlegt hat und die vorgelegte Berechnung unstreitig blieb. Die Kläger haben damit hinsichtlich des streitigen Teilbetrags obsiegt; die Kosten des Rechtsstreits sind anteilig aufzuteilen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.