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Beschluss

6 U 171/15

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist stattzugeben, die damit zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.08.2015, Az. 6 O 189/14, jedoch durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3.12.2015. Gründe I. 1 1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrages. 2 Aufgrund Vertrages vom 21./26.04.2011 (Bl. 5 ff. d.A.) gewährte die Beklagte der Klägerin zum Zwecke der Finanzierung einer Gewerbeeinheit in ... ein durch Grundschulden gesichertes Darlehen in Höhe von 750.025,00 EUR zu einem bis zum 30.04.2021 fest vereinbarten Nominalzins von 3,49 % p.a.. 3 Anfang Mai 2011 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung, aufgrund derer der Darlehensvertrag hinsichtlich einzelner Vertragsbedingungen (Bereitstellungsprovision, Darlehensrückzahlung und Laufzeit, Sonderzahlungen etc.) modifiziert wurde. Den Inhalt der vereinbarten vertraglichen Änderungen teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den bestehenden Darlehensvertrag vom 21./26.04.2011 (820 442 305) mit Schreiben vom 04.05.2011 (Bl. 6 d.A.) mit unter Hinweis darauf, dass alle nicht genannten Punkte unverändert ihre Gültigkeit behielten und die Klägerin gebeten werde, das Schreiben der Beklagten als wesentlichen Bestandteil des genannten Darlehensvertrages zu betrachten. Weiter wurde auf die dem Schreiben beigefügten modifizierten „vorvertraglichen Informationen“ hingewiesen. Dieses Informationsblatt, überschrieben mit „Europäisches Standardisiertes Merkblatt“, benennt und beschreibt die wesentlichen Vertragsbedingungen. Unter Ziffer 16 findet sich unter der Spalte „Inhalt“ folgende Passage: „Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Darlehensvertrag zu widerrufen“. Auf der rechten Passage, überschrieben mit „Beschreibung“, findet sich hierzu die Angabe: „Ja“. 4 Mit Schreiben vom 23.06.2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. 5 Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der Darlehensvertrag infolge ihres Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. 6 Nach ihrer Auffassung hat der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen zu laufen, weshalb der Widerruf fristgemäß erfolgt sei. 7 Zum einen enthalte der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag nicht sämtliche Pflichtangaben nach Artikel 247 §§ 6 - 13 EGBGB. Es fehlten die notwendigen Pflichtangaben über den Verzugszinssatz, den Warnhinweis und die zuständige Aufsichtsbehörde. Richtig sei zwar, dass diese Angaben bei einem Immobiliardarlehen nicht erforderlich seien; im Streitfall seien jedoch zusätzlich die Vorschriften des Fernabsatzes - hier § 312 c Abs. 1 BGB - maßgeblich, weshalb es der genannten Angaben im Vertrag bedurft hätte. Schon wegen der Unvollständigkeit der Angaben habe die Widerrufsfrist nicht begonnen zu laufen. 8 Die Widerrufsfrist habe aber auch deshalb nicht begonnen zu laufen, weil die Beklagte die Klägerin über den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig belehrt habe. Das Vertragsangebot der Beklagten vom 21.04.2011 habe die Klägerin am 26.04.2011 angenommen. Mit Eingang der von der Klägerin unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Beklagten sei der Vertrag wirksam geworden. Dieser Zeitpunkt, der wiederum für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich gewesen sei, sei für die Klägerin weder erkennbar noch bestimmbar gewesen, zumal die Beklagte keine Empfangsbestätigung übermittelt habe. 9 Darüber hinaus habe die Beklagte im Zusammenhang mit der Übersendung des Schreibens vom 04.05.2014 eine modifizierte Ausfertigung vorvertraglicher Informationen übersandt, nach deren Ziffer 16 die Klägerin das Recht habe, den Darlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Nähere Angaben seien nicht gemacht worden. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers werde nicht mit hinreichender Sicherheit deutlich, ob aus der Vertragsänderung ein eigenes Widerrufsrecht hervorgehe oder ob lediglich der Lauf des bestehenden Rechts neu begonnen habe. 10 Zudem seien im Rahmen der modifizierten Ausfertigung vorvertraglicher Informationen die Pflichtangaben geändert und damit nachgeholt worden, so dass die Widerrufsfrist richtigerweise einen Monat betragen habe. 11 Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB entspreche, weil jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass ein Fall der Belehrung nach Anmerkung 7 vorliege. 12 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem geltend gemacht, die streitgegenständliche Widerrufsinformation sei entgegen den damaligen rechtlichen Erfordernissen nicht in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet. 13 Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag sämtliche notwendigen Pflichtangaben entsprechend der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften enthalten habe. Die von der Klägerin angeführten, vermeintlich fehlenden Pflichtangaben seien bei Immobiliardarlehensverträgen nicht zwingend. Die Klägerin sei im Rahmen des Darlehensvertrages vom 21./26.04.2011 auch zutreffend über das ihr zustehende Widerrufsrecht informiert worden. Weiterer Angaben habe es nicht bedurft. Über den Beginn der Widerrufsfrist habe schon deshalb kein Zweifel bestehen können, weil der von der Beklagten bereits unterzeichnete Vertrag von der Klägerin am 26.04.2011 in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Beklagten unterzeichnet und ihr auch die Vertragsurkunde ausgehändigt worden sei, womit der Vertrag zustande gekommen sei. Die Widerrufsinformation entspreche im Übrigen vollumfänglich dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Muster der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Mit Schreiben vom 04.05.2011 seien lediglich die vereinbarten Änderungen niedergelegt worden. Ein neues Widerrufsrecht sei dadurch nicht begründet worden. 14 Der Widerruf, seine Rechtzeitigkeit unterstellt, sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich; mit ihrem Widerruf verfolge die Klägerin erkennbar den Zweck, sich nachträglich wirtschaftlich günstiger zu stellen. 15 2. Das Landgericht hat die aus seiner Sicht zulässige Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist zur Zeit des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Die vermeintlich fehlenden Pflichtangaben seien bei einem Immobiliendarlehen nicht erforderlich gewesen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster in Anl. 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. und genüge damit den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB. Format und Schriftgröße dürfe von der Musterbelehrung abweichen, solange die Belehrung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolge. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Durch das Schreiben der Beklagten vom 04.05.2011 sei kein neues Widerrufsrecht begründet worden, weil im Rahmen dieses Schreibens lediglich einzelne Vertragsänderungen bestätigt, nicht aber ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag unter Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts eingeräumt worden sei. Ebenso wenig sei der Klägerin im Rahmen des europäisch standardisierten Merkblatts unter Ziffer 16 ein eigenständiges Widerrufsrecht eingeräumt worden. Aus den Umständen sei für die Klägerin klar erkennbar gewesen, dass sich dieser Hinweis auf das bereits bestehende Widerrufsrecht des Darlehensvertrages bezogen habe. Aufgrund dessen habe sich hinsichtlich des Fristenlaufs keine Unklarheit ergeben. 16 3. Gegen das der Klägerin am 18.08.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin mit beim Oberlandesgericht Stuttgart am 15.09.2015 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging am 02.11.2015 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. 17 Ihren Berufungsantrag, gerichtet auf Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Feststellung entsprechend der Auslegung des erstinstanzlichen Antrags seitens des Landgerichts, hat die Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden. 18 Zur Begründung dieses Antrags macht sie geltend, die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO versäumt zu haben. Auch ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie sich zurechnen lassen müsse, sei nicht gegeben. Das erstinstanzliche Urteil vom 14.08.2015 sei ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.08.2015 zugestellt worden. Die Berufungsfrist sei mithin am 18.09.2015, die Berufungsbegründungsfrist am Montag, den 19.10.2015 abgelaufen. Die Berufung sei fristgemäß eingelegt worden. Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - dies sei der 19.10.2015 gewesen - sei zutreffend im Fristenkalender eingetragen und zudem eine einwöchige Vorfrist auf den 12.10.2015 im Kalender notiert worden. Dennoch sei die Akte entgegen den allgemeinen Anweisungen und den zutreffend notierten Fristen ohne Verschulden der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten erst am 26.10.2015 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Bei Fristsachen verfüge der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber seinem Mitarbeiter generell die jeweiligen Fristen zzgl. etwaiger Vorfristen. Im vorliegenden Fall sei dem entsprechend dem Mitarbeiter ... das Datum des Ablaufs der Berufungsfrist sowie der Berufungsbegründungsfrist schriftlich mitgeteilt und die entsprechende Eintragung samt einwöchiger Vorfrist verfügt worden. Nachdem der Mitarbeiter die Fristen über das Programm RA-micro in den Kanzleikalender eingetragen habe, habe er die Akte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.08.2015 nochmals zur Kontrolle vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit habe dieser die richtige Ermittlung und Eintragung sowohl der Berufungs- als auch Berufungsbegründungsfrist festgestellt. Nach Urlaubsrückkehr habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals die Eintragung der Fristen im Kanzleikalender geprüft und dann gegenüber dem Mitarbeiter ... die Löschung der Berufungsfrist verfügt. Dies sei noch am selben Tag vorgenommen und seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin überprüft worden. Bei dieser Gelegenheit sei durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nochmals festgestellt worden, dass die am 19.10.2015 ablaufende Berufungsbegründungsfrist zutreffend eingetragen gewesen sei. 19 Am 12.10.2015 sei die Frist irrtümlich und ohne Anweisung vom Mitarbeiter ... gelöscht worden. In einem Parallelstreitverfahren der hiesigen Klägerin gegen die hiesige Beklagte vor dem Landgericht Stuttgart (21 O 38/15) sei der Klägerin eine Stellungnahmefrist zum 21.10.2015 eingeräumt worden. Diese Stellungnahme sei am 12.10.2015 gefertigt und gefaxt worden und der Mitarbeiter ... anschließend gebeten worden, die zum 21.10.2015 notierte Frist zu löschen. Irrtümlich habe der Mitarbeiter jedoch nicht die Frist im Rahmen des Verfahrens 21 O 38/15 gelöscht, vielmehr die streitgegenständliche Berufungsfrist samt Vorfrist. Eine Vorlage der Handakte, betreffend das Verfahren 21 O 38/15, sei nicht erfolgt, da es sich insoweit um keine Rechtsmittelfrist gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst am 26.10.2015 nach Vorlage der Handakte des streitgegenständlichen Berufungsverfahrens und Aufklärung des Sachverhalts von der Verwechslung der Stellungnahme- und der Berufungsbegründungsfrist Kenntnis erlangt. Über die Regelungen für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung, insbesondere bei Rechtsmittelfristen sowie Notfristen, würden alle Büroangestellten und freien Mitarbeiter bei Aufnahme ihrer Tätigkeit belehrt. Die Belehrung werde regelmäßig, zuletzt am 21.07.2015, wiederholt. Dennoch sei es vorliegend zu dem Fehler gekommen, weil die Anweisungen, auf deren Einhaltung sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe verlassen dürfen, nicht befolgt worden seien. Der Büroangestellte ... habe bisher stets zuverlässig gearbeitet. Regelmäßige Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen, zuletzt am 27.05. und 21.07.2015, hätten nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei dementsprechend unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Der Klägerin sei aufgrund dessen Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. 20 In der Sache habe das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrages fehlerhaft gewesen sei, habe die Widerrufsfrist nicht begonnen zu laufen. Der Widerruf der Klägerin sei dementsprechend fristgemäß erfolgt. 21 Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil sie die Klägerin über den Fristbeginn im Unklaren gelassen habe. Ausweislich der Widerrufsbelehrung beginne die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. Aus dem Umstand, dass Pflichtangaben im Klammerzusatz nur beispielhaft genannt würden, werde deutlich, dass es sich hierbei nicht um alle Pflichtangaben handele. Aufgrund dessen sei für den Darlehensnehmer unklar, wann - aufgrund welcher weiterer Pflichtangaben - die Frist beginne zu laufen. Der Fristlauf knüpfe außerdem an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an; auch dieser sei für den Darlehensnehmer nicht ermittelbar, da der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung vom Darlehensnehmer nicht bestimmt werden könne. 22 Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., weshalb die Gesetzlichkeitsfiktion ausscheide. Die Widerrufsinformation sei schon nicht entsprechend § 495 Abs. 2 S. 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet. Der Widerrufstext sei gestalterisch nicht hervorgehoben. Die Belehrung weiche auch inhaltlich insoweit vom Muster ab, als im Zusammenhang mit den Widerrufsfolgen ausgeführt werde: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“. Dieser Hinweis hätte nicht aufgenommen werden dürfen, weil die Beklagte gegenüber öffentlichen Stellen keine Aufwendungen erbracht habe. Die entgegenstehende Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts verkenne, dass es sich bei der vorliegenden Information um eine überflüssige und zudem inhaltlich unzutreffende Information handele. 23 Im Übrigen werde vollumfänglich Bezug genommen auf das erstinstanzliche Vorbringen. II. 24 Es ist beabsichtigt, der Klägerin antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung gehindert war (§ 233 ZPO) und rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht hat (§ 234 ZPO). 25 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei verlangt die Sorgfaltspflicht in Fristsachen von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Zwar kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr. BGH, Urteil vom 25.09.2014 - III ZR 47/14 - NJW 2014, 3452 ff.). Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit fristgebundenen Prozesshandlungen, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (BGH aaO m.w.N.). 26 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin im Streitfall die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt; sie hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung nicht gegeben ist. 27 Ausweislich der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, bestätigt durch eidesstattliche Versicherung dessen Mitarbeiters ..., wurden am Tag der Zustellung des angegriffenen Urteils des Landgerichts Stuttgart am 18.08.2015 sowohl die Eintragung des zutreffend ermittelten Ablaufs der Berufungsfrist als auch der Berufungsbegründungsfrist verfügt und noch am selben Tag die Umsetzung dieser Weisung seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kontrolliert. Auch am 25.09.2015, als die Akte nach Urlaubsrückkehr vorgelegt wurde, wurde die Löschung der Berufungsfrist verfügt und kontrolliert und bei dieser Gelegenheit erneut festgestellt, dass die am 19.10.2015 ablaufende Berufungsbegründungsfrist zutreffend eingetragen war. Der Umstand, dass die Handakte dessen ungeachtet nicht fristgemäß am 12.10. bzw. spätestens am 19.10.2015 vorgelegt wurde, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht anzulasten. Er durfte die Fristenpflege im Fristenkalender seinem bislang zuverlässigen, umfassend eingewiesenen und kontrollierten Büromitarbeiter überlassen, musste insbesondere nicht damit rechnen, dass dieser bei Gelegenheit der Bearbeitung einer anderen Akte, in der er eine Schriftsatzfrist im Fristenkalender löschen sollte, die im Fristenkalender notierte Vorfrist und auch die Berufungsbegründungsfrist, ein anderes Verfahren betreffend, löschen würde. Die Nichtwahrung der Berufungsbegründungsfrist war unter Zugrundelegung des glaubhaft gemachten Vorgangs der versehentlichen Löschung der zunächst zutreffend eingetragenen Frist jedenfalls im Streitfall, in dem keine Notwendigkeit bestand, die Akte außerhalb der notierten Rechtsmittel(vor)fristen vorzulegen, für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht vermeidbar. Insbesondere kann von ihm nicht verlangt werden, sämtliche Akten bzw. den Fristenkalender anlasslos regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob eine einmal notierte und auf Richtigkeit geprüfte Rechtsmittelfrist nach wie vor im Fristenkalender eingetragen oder aber von dem grundsätzlich zuverlässigen und umfassend eingewiesenen Mitarbeiter gelöscht wurde. Gegen diese Form menschlichen Versagens hilft keine noch so gute Büroorganisation und kein noch so gutes Kontrollsystem. III. 28 Die nach Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zulässige Berufung der Klägerin hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation die Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat und diese daher im Zeitpunkt des von der Klägerin erklärten Widerrufs bereits abgelaufen war. 29 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden - im Folgenden: alten - Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB). 30 2. Der Klägerin als Partei eines Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB a.F. stand gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Dies würde wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt auch dann gelten, wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Fernabsatzgeschäft nach § 312 b Abs. 1 BGB a.F. gewesen wäre. Denn im Anwendungsbereich des § 495 BGB a.F. ist ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB a.F. ausgeschlossen (§ 312 d Abs. 5 BGB a.F.). 31 3. Nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. ist ein Verbraucher, dem durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Bestimmung eingeräumt wurde, an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. widerruft. Diese Frist ist im vorliegenden Fall gemäß §§ 495 Abs. 2 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. in Lauf gesetzt worden, weil der Klägerin - abweichend von der mit der Berufung vertretenen Auffassung - im Rahmen der Vertragsurkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom Gesetz geforderten Art und Weise mitgeteilt wurden. 32 3.1. Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. galten die §§ 355 bis 359 a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der bei widerrufsbewehrten Verträgen allgemein maßgeblichen Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2, 3 BGB) die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. traten. 33 Während § 360 Abs. 1 BGB a.F. für die Widerrufsbelehrung eine „deutliche“ Gestaltung vorschrieb, bestimmte Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nur, dass die Pflichtangaben „klar und verständlich“ zu machen sind; einer besonderen graphischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformationen bedurfte es dementsprechend grundsätzlich nicht. Etwas anderes galt nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Absätze 1 und 2 von Art 247 § 6 EGBGB a.F. ausschließlich auf die in Satz 3 geregelten Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.; nur die Gesetzlichkeitsfiktion hing nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. davon ab, dass die Information deutlich und hervorgehoben erteilt wurde, während die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. lediglich inhaltliche Anforderungen aufstellten. 34 3.2. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genügte den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. den Sätzen 1 und 2 von Art. 246 § 6 EGBGB a.F.. Auf die Frage, ob sich die Beklagte (auch) auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung berufen könnte, kommt es aufgrund dessen nicht an. 35 a) Entgegen der von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufung vertretenen Auffassung ist die Widerrufsinformation nicht deswegen in relevanter Weise unvollständig, weil sie lediglich einen Teil der Pflichtinformationen, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist, beispielhaft benennt. 36 Dies ergibt sich schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht. Denn anders als die auf Grundlage von § 14 BGB-InfoV erlassene Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV hatte die Musterinformation nach der hier einschlägigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Gesetzesrang; dass jedoch das Gesetz in Gestalt des Informationsmusters den (inhaltlichen) Anforderungen des Gesetzes in Gestalt des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. nicht genügen könnte, scheidet aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Musterinformation die Frage, ob es dem Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen, offenkundig in dem Sinne entschieden, dass dies dem Verbraucher zumutbar ist (LG Fürth, Urteil vom 15.10.2015 - 6 O 2628/15). 37 Unabhängig davon begegnet es aber auch in der Sache keinen Bedenken, die Pflichtangaben, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung des Fristlaufs sind, durch Zitierung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und diese nicht vollständig aufzuzählen. Denn einerseits entspricht es der Vorgabe von § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB a.F. und der Regelungstechnik der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., die Pflichtangaben nicht im Einzelnen aufzuzählen, sondern durch Nennung von § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und nur einzelne Pflichtangaben beispielhaft zu nennen. Und andererseits würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass in der in den Vertrag aufzunehmenden Widerrufsinformation diejenigen Pflichtangaben vollständig aufgezählt werden müssten, die gerade dieser Vertrag enthalten muss; das ließe sich nicht in Einklang bringen mit der von der Verbraucherkreditrichtlinie (deren Umsetzung die maßgeblichen gesetzlichen Regularien dienten) geforderten „knappen und prägnanten“ Information, sondern würde zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren. Im Übrigen würde - konsequent zu Ende gedacht - zu den vollständig aufzuzählenden Informationen gemäß § 492 Abs. 2 BGB wiederum die Widerrufsinformationen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. gehören, zu der wiederum die vollständige Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. gehören würde - usw.. 38 b) Ebenso wenig ist der Auffassung der Berufungsführerin zu folgen, wonach im Rahmen der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation der Beginn des Fristlaufs insoweit nicht eindeutig ausdrückt sei, als dieser an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anknüpft, ohne dass dieser für den Darlehensnehmer konkret bestimmbar wäre. 39 Die Anknüpfung des Beginns der Widerrufsfrist (u.a.) an den Vertragsschluss beruht auf der Bestimmung des § 495 Absatz 2 Nr. 2 a) BGB a.F., in der es ausdrücklich heißt, dass die Widerrufsfrist auch nicht „vor Vertragsschluss“ beginne. In welcher Weise über diesen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist zu informieren ist, jedenfalls informiert werden darf, wird wiederum durch den Wortlaut der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. zum Ausdruck gebracht, in der es heißt, dass die Frist „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben ...erhalten hat“, beginne. Wenn (schon) der Gesetzgeber in seiner Musterbelehrung eine Information des Verbrauchers über einen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist in dieser abstrakten Art und Weise vorgesehen hat, dann kann es auch nicht fehlerhaft sein, dass der Unternehmer die identische Formulierung verwendet. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Bestimmung des Zeitpunktes im Einzelfall nicht einfach ist; eben dies aber hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, der gerade nicht vorgesehen hat, dass der Verbraucher zeitlich konkret über den Beginn bzw. das Ende seines Widerrufsrechts informiert wird, vielmehr für den Beginn der Frist (u.a.) das Abstellen auf ein abstraktes Ereignis - den Vertragsschluss - vorgesehen hat, dessen konkreter Zeitpunkt zumindest bestimmbar ist. 40 Im Streitfall sind die sich in diesem Zusammenhang allgemein stellenden Fragen allerdings ohnehin nur rechtstheoretischer Natur, weil der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Klägerin allein deshalb unschwer zu bestimmen war, weil sie den von der Beklagten vorunterzeichneten Vertrag in Gegenwart einer die Beklagte vertretenden Mitarbeiterin unterzeichnet hat, was nicht nur unstreitig ist, sondern sich der von der Klägerin selbst vorgelegten Vertragsurkunde entnehmen lässt. Dass die Unterschrift der Klägerin unter die Vertragsurkunde wie von der Klägerin behauptet außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten erfolgte, führt weder zu der rechtlichen Wertung, dass die Parteien einen Vertrag im Fernabsatz (mit weitergehenden Informationspflichten) geschlossen hätten, noch ändert dies etwas an dem Umstand, dass der Vertrag mit der Unterschrift der Klägerin in Gegenwart der Bankmitarbeiterin zustande gekommen ist, was für die Klägerin als durchschnittliche Verbraucherin ohne weiteres erkennbar war. 41 c) Die Widerrufsinformation der Beklagten ist auch nicht deshalb unrichtig und ebenso wenig missverständlich, soweit die Beklagte unter der Rubrik „Widerrufsfolgen“ am Ende darüber informiert hat, dass „der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“. Diese Angabe entspricht der Regelung in § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., mit welcher Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b letzter Satz der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) umgesetzt wurde (Bt-Drs. 16/11643 S. 83). Nach Art. 14 Absatz 3 Buchstabe b letzter Satz der Verbraucherkreditrichtlinie hat der Kreditgeber im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Vor dem Hintergrund dieser Vorgabe stellte § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. klar, dass dem Darlehensgeber zusätzlich zu den in § 346 BGB a.F. vorgesehenen Ansprüche ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentlichen Stellen wie etwa Notarkosten zusteht, soweit der Darlehensgeber keinen Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Stelle geltend machen kann. Indem also die Beklagte die Regelung aus § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. übernommen hat, hat sie - ohne entsprechende Verpflichtung (vgl. BT-Drs. 17/1394 S. 29) - lediglich über das informiert, was sich aus dem Gesetz ohnehin ergibt. Die Information ist also weder falsch noch für den Verbraucher missverständlich, weil sich aus dem Wortlaut ergibt, unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch anfällt. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung bemängelt, dass nach dem Gestaltungshinweis 7 der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. der dortige Text nur aufgenommen werden dürfe, soweit der Darlehensgeber tatsächlich bereits Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe, mag dies zur Herbeiführung der Gesetzlichkeitsfiktion zutreffen. Demgegenüber kann außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 4 EGBGB a.F. nicht auf Grundlage des Gestaltungshinweises 7 zu Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verlangt werden, dass die dortigen Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn der vorformulierte Text in die Widerrufsbelehrung aufgenommen wird. Vielmehr ist Maßstab für die etwaige Fehlerhaftigkeit § 495 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB a.F.; mit dieser Bestimmung aber steht die Klausel in Einklang und ist selbst dann nicht fehlerhaft, wenn die Information im konkreten Fall mangels tatsächlich angefallener Aufwendungen überflüssig wäre, weil sie nicht geeignet ist, beim Verbraucher Missverständnisse zu wecken. Wollte man dies anders sehen und für die Wirksamkeit der Widerrufsinformation generell, sprich auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Musterinformation, voraussetzen, dass der bemängelte Text nur dann aufgenommen werden darf, wenn tatsächlich bereits Aufwendungen angefallen sind, ergäben sich europarechtliche Bedenken. Denn die von dem Gestaltungshinweis 7 geforderte Information ist weder durch Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. noch durch Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditlinie vorgeschrieben. Eine Verpflichtung zur Aufnahme dieses Hinweises unter den in dem Gestaltungshinweis 7 genannten Voraussetzungen ebenso wie das Unterlassen für den Fall, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, würde die Anforderungen an den Unternehmer gegenüber der Verbraucherkreditrichtlinie verschärfen und wäre daher in deren Anwendungsbereich unzulässig. Etwas anderes mag für die Information nach der Musterbelehrung gelten, deren Anwendung, selbst wenn sie über die europarechtlichen Vorgaben hinausgeht, aber freiwillig ist, weshalb allein sie auch vom Gesetzgeber als zulässig angesehen wurde (B-Drs. 17/1394 S. 21). Eine Übertragung deren Vorgaben auf die Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. ist weder vorgesehen noch rechtlich möglich. Die Beklagte hat schlicht - zulässigerweise - auf das hingewiesen, was vom Gesetzgeber in Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in § 495 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB a.F. gesetzlich geregelt wurde. IV. 42 Der Klägerin wird im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis anheimgestellt, die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen.