Beschluss
4 Ws 338/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Selbstgestellung eines Beschuldigten stellt ein Ergreifen i.S.d. § 9 StPO dar und begründet den Gerichtsstand des Ergreifungsortes auch für im Verfahren bereits angeklagte, vor dem Ergreifen begangene Taten.
• Die örtliche Zuständigkeit nach § 9 StPO bleibt bestehen, solange das Verfahren wegen der Tat, wegen der der Beschuldigte ergriffen wurde, nicht erledigt ist.
• Eine Nacherhebung oder Neuerhebung der Anklage ist nicht schon allein deshalb unzulässig oder ermessensmissbräuchlich, weil erhebliche Zeit seit der Ergreifung vergangen ist; die Staatsanwaltschaft hat bei Wahl des Gerichtsstands einen beachtlichen Einschätzungsspielraum.
• Durch wirksame Anklagerücknahme vor Eröffnung des Hauptverfahrens fällt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück; damit stehen ihr die Gerichtsstände (einschließlich des Ergreifungsortes) weiterhin zur Wahl.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Ergreifungsortes bei Selbstgestellung und Anklagerücknahme • Die Selbstgestellung eines Beschuldigten stellt ein Ergreifen i.S.d. § 9 StPO dar und begründet den Gerichtsstand des Ergreifungsortes auch für im Verfahren bereits angeklagte, vor dem Ergreifen begangene Taten. • Die örtliche Zuständigkeit nach § 9 StPO bleibt bestehen, solange das Verfahren wegen der Tat, wegen der der Beschuldigte ergriffen wurde, nicht erledigt ist. • Eine Nacherhebung oder Neuerhebung der Anklage ist nicht schon allein deshalb unzulässig oder ermessensmissbräuchlich, weil erhebliche Zeit seit der Ergreifung vergangen ist; die Staatsanwaltschaft hat bei Wahl des Gerichtsstands einen beachtlichen Einschätzungsspielraum. • Durch wirksame Anklagerücknahme vor Eröffnung des Hauptverfahrens fällt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück; damit stehen ihr die Gerichtsstände (einschließlich des Ergreifungsortes) weiterhin zur Wahl. Die Staatsanwaltschaft Tübingen erhob 2009 Anklage gegen mehrere Beschuldigte, darunter B und A, wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Betrugs. Für einzelne Tatkomplexe wurden bereits Teile der Anklage zugelassen und rechtskräftig verurteilt; für andere Teile blieb das Verfahren offen. B stellte sich am 27.10.2010 nach Erlass eines Haftbefehls dem Landgericht Tübingen, wodurch eine Ergreifung im Sinne des § 9 StPO eintrat. Die Staatsanwaltschaft nahm 2013 Teile der ursprünglichen Anklage zurück und erhob zugleich gegenüber B und A erneute Anklage in einem bestimmten Umfang. Das Landgericht Tübingen erklärte sich 2015 für örtlich unzuständig. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde. • Rechtslage zu § 9 StPO: Selbstgestellung gilt als Ergreifen; die Ergreifung bezieht sich auf das zum Zeitpunkt des Ergreifens anhängige Verfahren und damit auf alle im Verfahren angeklagten, vor dem Ergreifen begangenen Taten. • Grenze des § 9 StPO: § 9 StPO begründet keine Zuständigkeit für Taten, die nach dem Ergreifen begangen wurden; für solche Taten kommt allenfalls § 13 Abs. 1 StPO (Zusammenhang) in Betracht, sofern die Zuständigkeit des Ergreifungsortes nicht erledigt ist. • Fortbestehen der Zuständigkeit: Die Zuständigkeit des Ergreifungsortes bleibt bestehen, solange das Verfahren wegen der Tat, wegen derer ergriffen wurde, nicht durch rechtskräftige, das Verfahren beendende Entscheidung erledigt ist. • Anklagerücknahme und Neuerhebung: Die wirksame Rücknahme der Anklage vor Eröffnung des Hauptverfahrens führt nicht zur endgültigen Erledigung des Strafverfahrens; die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren weiter betreiben und hat weiterhin die Wahl des Gerichtsstands, wobei die Gerichtsstände gleichberechtigt nebeneinanderstehen. • Ermessensgebrauch der Staatsanwaltschaft: Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Anklage an das Landgericht Tübingen zu erheben, war nicht offenkundig ermessensmissbräuchlich; sachliche Erwägungen (Prozessökonomie, vorhandene Verfahrenskenntnis) rechtfertigen die Wahl. • Folgerung für die örtliche Zuständigkeit des A: Die Zuständigkeit für die Straftaten des A ergibt sich gemäß § 13 Abs. 1 StPO über den Zusammenhang zu den Straftaten des B, da beim B ein Ergreifungsort begründet war. • Kombination der Rechtsbegriffe: Berücksichtigung, dass Ergreifen, Anklageanhängigkeit und Anklagerücknahme zusammenwirken; entscheidend ist, ob das Verfahren insgesamt erledigt ist, nicht allein ob ein Gericht die Anklage zurückgenommen hat. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: Das Landgericht Tübingen ist örtlich zuständig. Die Selbstgestellung des Beschuldigten B begründete den Gerichtsstand des Ergreifungsortes nach § 9 StPO auch für die in dem zum Zeitpunkt des Ergreifens anhängigen Verfahren enthaltenen Taten, die noch nicht rechtskräftig erledigt sind. Die Anklagerücknahme führte nicht zur endgültigen Erledigung des Strafverfahrens; daher stand der Staatsanwaltschaft die Wahl, die Anklage erneut beim Landgericht Tübingen zu erheben, weiter offen. Die örtliche Zuständigkeit für A ergibt sich über den Zusammenhang nach § 13 Abs. 1 StPO. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur Fortführung an das Landgericht zurückverwiesen.