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Beschluss

11 UF 13/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beim Versorgungsausgleich sind bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte maßgeblich; ein verminderter Zugangsfaktor wegen vorzeitigem Rentenbezug bleibt unberücksichtigt. • Eine Korrektur des Wertausgleichs nach § 27 VersAusglG kommt nur in besonderen Einzelfällen bei grober Unbilligkeit in Betracht; die bloße Kürzung des Zugangsfaktors begründet keine generelle Härte. • Bei externen Teilungen eines kapitalgedeckten Anrechts ist bei fortlaufendem Rentenbezug auf die Verzinsung des Ausgleichswerts zu verzichten.
Entscheidungsgründe
Zugangsfaktor beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt; keine Verzinsung bei externen Teilungen laufender Renten • Beim Versorgungsausgleich sind bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte maßgeblich; ein verminderter Zugangsfaktor wegen vorzeitigem Rentenbezug bleibt unberücksichtigt. • Eine Korrektur des Wertausgleichs nach § 27 VersAusglG kommt nur in besonderen Einzelfällen bei grober Unbilligkeit in Betracht; die bloße Kürzung des Zugangsfaktors begründet keine generelle Härte. • Bei externen Teilungen eines kapitalgedeckten Anrechts ist bei fortlaufendem Rentenbezug auf die Verzinsung des Ausgleichswerts zu verzichten. Die Ehegatten sind geschieden; die Ehezeit endete am 28.02.2014. Die Antragstellerin ist Beamtin mit höherem Nettoeinkommen, der Antragsgegner bezieht seit 2005 vorgezogene Altersrente. Während der Ehe erwarb der Antragsgegner Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie betriebliche Anrechte bei zwei Allianz-Trägern; die Antragstellerin erwarb Anwartschaften beim Landesamt für Besoldung und Versorgung. Das Amtsgericht führte den Versorgungsausgleich durch und ordnete u.a. eine externe Teilung eines Anrechts bei der Allianz Versicherungs-AG an. Der Antragsgegner beschwerte sich, weil sein verminderter Zugangsfaktor (0,835) aufgrund vorzeitigen Rentenbezugs nicht berücksichtigt worden sei und er einen Kapitalverzehr bei laufenden betrieblichen Renten geltend machte. Das OLG Stuttgart ließ die Beschwerde teilweise stattgegeben hinsichtlich Verzinsung und wies sie insoweit zurück, als der Zugangsfaktor berücksichtigt werden sollte. • Rechtliche Grundlage ist das VersAusglG: Ehezeit, Bewertung zum Ende der Ehezeit (§§ 1,3,5,39 ff. VersAusglG). • Bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße; der individuelle Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) ist ein personenbezogener Parameter zur Rentenfestsetzung und ändert den Bestand der Entgeltpunkte nicht, daher bleibt er beim Versorgungsausgleich außer Betracht (§§ 39,41,43 VersAusglG; §§ 63,64,77 SGB VI). • Die Billigkeitsklausel (§ 27 VersAusglG) erlaubt nur in Ausnahmefällen eine Korrektur; grobe Unbilligkeit ist nur gegeben, wenn die formelhafte Durchführung zu einer unerträglichen sozialen Ungleichheit führt. Vorliegend liegen keine derartigen besonderen Umstände vor; die Antragstellerin partizipierte am vorzeitigen Rentenbezug und verfügt über eigene Anwartschaften und Einkommen, der Antragsgegner hat weiterhin auskömmliche Rentenbezüge. • Zur Bewertung kapitalgedeckter (betrieblicher) Anrechte gilt Stichtagsbewertung zum Ehezeitende (§§ 3,5,39 ff.,45 VersAusglG). Der zwischen Ehezeitende und Vollziehung eingetretene Kapitalverzehr durch laufende Rentenzahlungen begründet nicht generell eine Korrektur; die Kammer folgt der Ansicht, dass bei kurzer Zeitspanne und ohne Unterhaltsbeteiligung nur geringfügige Wertminderungen nicht zu berücksichtigen sind. • Bei externen Teilungen laufender kapitalgedeckter Renten ist eine Verzinsung des Ausgleichswerts nicht vorzunehmen, weil die laufenden Rentenzahlungen den Wert teilweise kompensieren; daher wurde der angefochtene Tenor insoweit abgeändert. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde statthaft und zulässig; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da grundsätzliche Fragen offen sind. Die Beschwerde des Antragsgegners war nur teilweise begründet. Es erfolgte keine Berücksichtigung des verminder­ten Zugangsfaktors beim gesetzlichen Rentenanrecht; der Versorgungsausgleich blieb insoweit in der vom Familiengericht ermittelten Form bestehen, weil die Entgeltpunkte als Bezugsgröße maßgeblich sind und keine grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG vorliegt. Gleichwohl wurde der erstinstanzliche Beschluss insoweit geändert, dass bei der externen Teilung des Anrechts bei der Allianz Versicherungs-AG auf die Verzinsung des Ausgleichsbetrags verzichtet wurde. Die Parteien tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.