Beschluss
17 UF 127/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Rückführungsbeschluss nach dem Haager Übereinkommen ist zulässig, auch wenn die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingeht; eine Begründung innerhalb von zwei Wochen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
• Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 HKÜ (widerrechtliche Verbringung durch einen Elternteil) lagen vor; Rückführung nach Polen war geboten.
• Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKÜ (schwerwiegende Gefahr für das Kindeswohl; ernsthafter Widerspruch des Kindes) lagen nicht vor; normale Belastungen durch Orts- und Schulwechsel genügen nicht.
• Die Anhörung des Kindes und ein Verfahrensbeistand sind im Rückführungsverfahren zu berücksichtigen; weitere mündliche Verhandlung oder erneute Anhörung sind entbehrlich, wenn sie nicht zur Sachaufklärung beitragen.
Entscheidungsgründe
Rückführung nach Haager Übereinkommen bejaht; Art.13-Ausnahmen nicht erfüllt • Die Beschwerde gegen einen Rückführungsbeschluss nach dem Haager Übereinkommen ist zulässig, auch wenn die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingeht; eine Begründung innerhalb von zwei Wochen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. • Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 HKÜ (widerrechtliche Verbringung durch einen Elternteil) lagen vor; Rückführung nach Polen war geboten. • Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKÜ (schwerwiegende Gefahr für das Kindeswohl; ernsthafter Widerspruch des Kindes) lagen nicht vor; normale Belastungen durch Orts- und Schulwechsel genügen nicht. • Die Anhörung des Kindes und ein Verfahrensbeistand sind im Rückführungsverfahren zu berücksichtigen; weitere mündliche Verhandlung oder erneute Anhörung sind entbehrlich, wenn sie nicht zur Sachaufklärung beitragen. Die Eheeltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für das Kind N., das in Polen lebt und dort zur Schule geht. Die Mutter reiste im Sommer 2014 gemeinsam mit dem Kind nach Deutschland; nach Rückkehr nach Polen trennten sich die Eltern. Ohne vorherige Information des Vaters zog die Mutter mit dem Kind später nach Deutschland zu einem neuen Partner, wo das Kind seitdem lebt und die örtliche Schule besucht. Das Bundesamt für Justiz leitete ein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ ein; das Amtsgericht verpflichtete die Mutter zur Rückführung nach Polen. Die Mutter legte Beschwerde ein und rügte unzureichende Berücksichtigung der Belange des Kindes, insbesondere dessen angeblichen Widerstand und die fehlende Vater-Kind-Bindung. Das Kindeswohl wurde durch Anhörung und Verfahrensbeistand geprüft; ein polnisches Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren läuft parallel. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht eingelegt; eine sofortige Begründung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ist nach §40 Abs.2 IntFamRVG keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass das Gericht alle bis dahin vorliegenden Vorträge zu berücksichtigen hatte. • Art.12 Abs.1 HKÜ: Die Mutter brachte das Kind ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters widerrechtlich nach Deutschland; damit lagen die Voraussetzungen für eine Rückführung vor. • Art.13 Abs.1 lit. b) HKÜ (Gefahr für Leib oder Leben/seelische Gesundheit): Die Vorschrift ist eng auszulegen; bloße Belastungen durch Wechsel der Bezugsperson, Wohnung, Schule oder Kontaktverluste reichen nicht aus. Die vorgebrachten Beschwerden (Wechsel der Bezugsperson, Mobbing in sozialen Medien) begründeten keine schwerwiegende Gefahr für das Kind. • Art.13 Abs.2 HKÜ (Widerstand des Kindes): Das Kind äußerte Präferenz, in Deutschland zu bleiben, und zeigte Ängste vor der Rückkehr, aber kein ernsthaftes, nachdrückliches Widersetzen. Ängste bei einer Rückführung sind üblich und erreichen nicht das für einen Rückführungsversagungsgrund erforderliche Gewicht. • Verfahrensrecht: Anhörung des Kindes und Bericht des Verfahrensbeistands wurden berücksichtigt; eine erneute mündliche Verhandlung oder weitere Anhörung wäre nicht förderlich für die Sachaufklärung (§40 Abs.2 IntFamRVG, §68 Abs.3 FamFG). • Kosten und Wert: Die Beschwerde ist zurückzuweisen; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Verfahrenswert 5.000 EUR. Die Beschwerde der Mutter gegen den Rückführungsbeschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen; die Rückführung des Kindes nach Polen ist anzuordnen, weil die Voraussetzungen des Art.12 Abs.1 HKÜ vorliegen und die von der Mutter geltend gemachten Ausnahmetatbestände des Art.13 HKÜ nicht erfüllt sind. Es besteht keine hinreichend konkrete oder schwerwiegende Gefahr für Leib oder Leben oder die seelische Gesundheit des Kindes; alleinige Belastungen durch Orts- und Schulwechsel sowie Ängste vor der Rückkehr reichen nicht aus. Das geäußerte Verweigerungsverhalten des Kindes ist nicht ernsthaft und nachdrücklich im Sinne von Art.13 Abs.2 HKÜ. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verfahrenswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.