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Beschluss

8 W 255/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ausübung eines im notariellen Erbvertrag eingeräumten Übernahmerechts und anschließender Eintragung des übernehmenden Miterben als Eigentümer greift die Gebührenbefreiung der Nr. 14110 Z.1 Abs.1 S.1 und S.2 GNotKG-KV, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt wird. • Ein Übernahmerecht nach § 2048 BGB stellt eine vom Erblasser angeordnete Form der Erbauseinandersetzung dar und ist für das Grundbuchrecht der gebührenprivilegierten Erbauseinandersetzung gleichzustellen. • Die Gebührenbefreiung gilt auch, wenn durch die Ausübung des Übernahmerechts nur eine Teilauseinandersetzung stattfindet und die Erbengemeinschaft hinsichtlich des verbleibenden Nachlasses fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Gebührenbefreiung bei Ausübung erbvertraglichen Übernahmerechts (Nr.14110 GNotKG-KV) • Bei Ausübung eines im notariellen Erbvertrag eingeräumten Übernahmerechts und anschließender Eintragung des übernehmenden Miterben als Eigentümer greift die Gebührenbefreiung der Nr. 14110 Z.1 Abs.1 S.1 und S.2 GNotKG-KV, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt wird. • Ein Übernahmerecht nach § 2048 BGB stellt eine vom Erblasser angeordnete Form der Erbauseinandersetzung dar und ist für das Grundbuchrecht der gebührenprivilegierten Erbauseinandersetzung gleichzustellen. • Die Gebührenbefreiung gilt auch, wenn durch die Ausübung des Übernahmerechts nur eine Teilauseinandersetzung stattfindet und die Erbengemeinschaft hinsichtlich des verbleibenden Nachlasses fortbesteht. Der Alleineigentümer eines Grundstücks verstarb. Im notariellen Erbvertrag wurden die acht Kinder als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und einem Miterben ein Übernahmerecht für das Grundstück zu 90% des Verkehrswerts eingeräumt. Der Miterbe übte dieses Recht aus; die Erben schlossen einen notariellen Übernahmevertrag mit Auflassung, bewilligter Eintragung und beantragter Eigentumsumschreibung. Der Eintragungsantrag wurde binnen zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt. Das Notariat stellte hierfür eine Gebühr nach Nr.14110 GNotKG-KV in Höhe von 535 EUR in Rechnung. Der Kostenschuldner erinnerte hiergegen; das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück, woraufhin der Kostenschuldner Beschwerde beim Oberlandesgericht erhob. • Anwendbare Normen: Nr. 14110 GNotKG-KV (Gebührenbefreiung für Eintragung von Erben bei Grundbuchberichtigung und Eintragung binnen zwei Jahren), § 2048 BGB (Auseinandersetzungsanordnung/Übernahmerecht). • Die einschlägige Gebührenprivilegierung wurde bei Neufassung der Nr.14110 GNotKG-KV beibehalten und ausdrücklich auch auf Erben ausgeweitet, die infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden, um zeitnahe Auseinandersetzungen zu fördern. • Subsumption: Der vorliegende Vorgang ist die Eintragung eines Erben des eingetragenen Eigentümers; auch wenn nicht als klassische Grundbuchberichtigung, liegt eine durch den Erblasser angeordnete Auseinandersetzung i.S.v. § 2048 BGB vor, weil der Erblasser dem Miterben ein Übernahmerecht eingeräumt hat. • Rechtsnatur des Übernahmerechts: Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht des Miterben, dessen Ausübung die Auseinandersetzung über den konkret zugewiesenen Nachlassgegenstand endgültig abschließt; sachlich bleibt der Miterbe Erbe, sodass die Gebührenbefreiung nicht entfallen kann. • Teilauseinandersetzung: Dass lediglich ein Nachlassgegenstand betroffen ist und die Erbengemeinschaft hinsichtlich übrigen Nachlasses fortbesteht, ist unschädlich, weil die Privilegierung gerade die Verhinderung einer fortdauernden Zerklüftung des Grundbuchs bezweckt. • Ergebnis der Subsumption: Der Kostenschuldner hat zu Recht die Gebührenbefreiung Anspruch genommen; die erhobene Gebühr war aufzuheben. Der Beschwerde des Kostenschuldners wurde stattgegeben; der Kostenansatz des Grundbuchamts betreffend die Gebühr von 535 EUR wurde aufgehoben, da die Eintragung des übernehmenden Miterben als Erben unter die Gebührenbefreiung der Nr.14110 Z.1 Abs.1 S.1 und S.2 GNotKG-KV fällt. Entscheidend war, dass das Übernahmerecht als Anordnung einer Erbauseinandersetzung i.S.v. § 2048 BGB zu werten ist und der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wurde. Die Beschwerde- und Erinnerungsverfahren sind gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Damit trägt der Kostenschuldner keinen Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten, bleibt aber von der Notargebühr für die Eigentumsänderung in Höhe von 535 EUR befreit.