Urteil
2 U 83/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbung mit dem Verzicht auf die Einziehung gesetzlicher Zuzahlungen für Heilmittel kann als unzulässige Werbegabe nach § 7 Abs.1 HWG gelten und einen Unterlassungsanspruch begründen.
• § 43b Abs.1 und § 33 Abs.8 SGB V dienen primär als Steuerungsinstrumente des Sozialrechts und sind keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr.11 UWG; eine darauf gestützte UWG-Abmahnung scheitert daher regelmäßig.
• Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs.1 S.1 Nr.2a HWG (Geldrabatt) greift nicht, wenn die Vergünstigung zugleich gegen eine spezielle gesetzliche Einziehungspflicht (z.B. § 33 Abs.8 SGB V) verstößt; geringfügige Beträge bis 1,00 EUR bleiben ausnahmsweise zulässig.
• Bei rechtswidriger Werbung liegt regelmäßig auch Anspruch auf Erstattung berechtigter Abmahnkosten und Zinsen vor.
Entscheidungsgründe
Werbeverzicht auf Zuzahlung bei Hilfsmitteln als unzulässige Werbegabe nach §7 HWG • Werbung mit dem Verzicht auf die Einziehung gesetzlicher Zuzahlungen für Heilmittel kann als unzulässige Werbegabe nach § 7 Abs.1 HWG gelten und einen Unterlassungsanspruch begründen. • § 43b Abs.1 und § 33 Abs.8 SGB V dienen primär als Steuerungsinstrumente des Sozialrechts und sind keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr.11 UWG; eine darauf gestützte UWG-Abmahnung scheitert daher regelmäßig. • Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs.1 S.1 Nr.2a HWG (Geldrabatt) greift nicht, wenn die Vergünstigung zugleich gegen eine spezielle gesetzliche Einziehungspflicht (z.B. § 33 Abs.8 SGB V) verstößt; geringfügige Beträge bis 1,00 EUR bleiben ausnahmsweise zulässig. • Bei rechtswidriger Werbung liegt regelmäßig auch Anspruch auf Erstattung berechtigter Abmahnkosten und Zinsen vor. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, verklagte die Beklagte, einen Online-Versandhandel für Hilfsmittel, weil diese auf ihrer Webseite mehrfach damit warb, gesetzliche Zuzahlungen für Hilfsmittel nicht von gesetzlich Versicherten einzuziehen. Der Kläger mahnte zuvor ab, ohne Erfolg. Die Beklagte berief sich darauf, die Einziehungs- und Inkassopflicht des Leistungserbringers nach §33 Abs.8 SGB V lasse es zu, auf die Geltendmachung der Zuzahlung zu verzichten, und behauptete, die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften seien keine Marktverhaltensregeln; zudem sei die Ausnahme für Geldrabatte (§7 HWG) einschlägig. Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufung focht der Kläger dies an und begehrte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. • Rechtliche Zuordnung der Vorschriften: §43b Abs.1 und §33 Abs.8 SGB V regeln den Zahlungsweg und dienen vorrangig der Steuerung des Versichertenverhaltens und der Sicherung der Finanzierbarkeit des gesetzlichen Krankenversicherungssystems; sie haben keinen primären wettbewerbsrechtlichen Schutzzweck und sind deshalb grundsätzlich keine Marktverhaltensregeln im Sinne des §4 Nr.11 UWG. • Keine vollständige Herausnahme: §69 SGB V entzieht nicht generell dem UWG Anwendbarkeit, weil §33 Abs.8 SGB V ein eigenes privatrechtliches Forderungsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Versichertem begründet; dennoch reicht der Regelungszweck der SGB-V-Normen nicht aus, um sie zu §4 Nr.11 UWG zu machen. • Anwendbarkeit des HWG: §7 Abs.1 HWG ist unzweifelhaft eine Marktverhaltensregel im Sinne des §4 Nr.11 UWG; die Beklagte hat durch die Ankündigung, Zuzahlungen zu übernehmen, eine dem Verbraucher unentgeltlich erscheinende geldwerte Vergünstigung (Werbegabe) angeboten, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der Kunden unsachlich zu beeinflussen. • Geringfügigkeitsausschluss und Ausnahmen: Die Geringwertigkeitsgrenze ist praxisgemäß sehr niedrig gesetzt; der BGH hat 1,00 EUR als Orientierung genannt. Größere Zuzahlungsbeträge (bis 5–10 EUR nach §61 SGB V) überschreiten diese Grenze und sind nicht von der Ausnahmeregel des §7 Abs.1 S.1 Nr.2a HWG gedeckt, wenn die Gewährung zugleich gegen die spezielle gesetzlichen Einziehungspflicht verstößt. • Unterlassungsanspruch und Spürbarkeit: Die Werbung mit dem Verzicht auf Zuzahlungen überschreitet die Spürbarkeitsschwelle des §3 UWG und begründet daher einen Unterlassungsanspruch nach UWG in Verbindung mit §7 HWG. • Kosten- und Zahlungsanspruch: Die berechtigte Abmahnung begründet Erstattungsansprüche für Abmahnkosten; der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung von 219,35 EUR nebst Zinsen. • Rechtsfolgenpraxis: Das Gericht modifizierte das landgerichtliche Urteil, sprach ein Unterlassungsgebot mit Sanktionsandrohung aus und lehnte die Revision zu; die Beklagte kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg: Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber gesetzlich Krankenversicherten mit dem Verzicht auf die Einziehung der gesetzlich geschuldeten Zuzahlung für Hilfsmittel zu werben oder ankündigungsgemäß die Zuzahlung nicht einzuziehen, mit einer engen Ausnahme für geringfügige Beträge bis 1,00 EUR. Das Gericht stützte den Unterlassungsanspruch nicht auf §43b bzw. §33 SGB V als Marktverhaltensregel nach §4 Nr.11 UWG, sondern auf §7 HWG in Verbindung mit UWG, weil die Erklärung der Beklagten als unentgeltliche geldwerte Vergünstigung (Werbegabe) zu bewerten ist und geeignet ist, die Verbraucherentscheidung unsachlich zu beeinflussen. Zudem wurde der Beklagten die Verpflichtung zugesprochen, an den Kläger 219,35 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie die Erstattung berechtigter Abmahnkosten anerkannt. Die weitergehenden Klageanträge wurden zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelassen.