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Beschluss

4 Ws 38/15 (V)

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gefangene haben Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung, die auch den Schutz ihrer Gesundheit gewährleistet; daraus können geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Belüftung verlangt werden. • Organisationsvorschriften des JVollzGB begründen keine unmittelbaren Rechte der Gefangenen, wohl aber der grundrechtlich geschützte Mindeststandard der Unterbringung. • Überschreitet die Raumtemperatur an mehreren Tagen über Stunden 30 °C trotz zumutbarer eigener Abhilfemaßnahmen, kann die JVA verpflichtet sein, z. B. kostenfrei Ventilatoren bereitzustellen. • Die Ablehnung eines Antrags durch die JVA muss hinreichend begründet sein; fehlt diese Begründung, ist die Entscheidung aufzuheben und erneute Prüfung anzuweisen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Maßnahmen bei Überhitzung der Haftzelle: kostenfreie Überlassung von Ventilatoren möglich • Gefangene haben Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung, die auch den Schutz ihrer Gesundheit gewährleistet; daraus können geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Belüftung verlangt werden. • Organisationsvorschriften des JVollzGB begründen keine unmittelbaren Rechte der Gefangenen, wohl aber der grundrechtlich geschützte Mindeststandard der Unterbringung. • Überschreitet die Raumtemperatur an mehreren Tagen über Stunden 30 °C trotz zumutbarer eigener Abhilfemaßnahmen, kann die JVA verpflichtet sein, z. B. kostenfrei Ventilatoren bereitzustellen. • Die Ablehnung eines Antrags durch die JVA muss hinreichend begründet sein; fehlt diese Begründung, ist die Entscheidung aufzuheben und erneute Prüfung anzuweisen. Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt und beantragte am 10. Juni 2014 wegen Hitze die kostenfreie Überlassung eines zur Zellenbelüftung geeigneten Geräts. Die Anstalt lehnte am 13. Juni 2014 mit der Begründung ab, Gefangene könnten Ventilatoren käuflich erwerben; weitergehende Maßnahmen seien nicht geboten. Der Antragsteller schilderte, neue Fenster ließen nur minimalen Luftaustausch zu und führten bereits bei moderaten Temperaturen zu extremen Verhältnissen. Er verlangte außerdem Übernahme von Strom- und Wartungskosten. Die Strafvollstreckungskammer wies seinen Verpflichtungsantrag als unbegründet zurück, da keine Anspruchsgrundlage aus den Organisationsvorschriften des JVollzGB bestehe und die Anstalt ausreichende Maßnahmen vorhalte. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft zur Fortbildung des Rechts (§ 93 JVollzGB III, § 116 Abs. 1 StVollzG). • Verfahrensrüge gegen Richterablehnung: Unbegründet; der Antragsteller machte die Rechtzeitigkeit nicht glaubhaft und brachte keine zureichenden Tatsachen vor, die Besorgnis der Befangenheit begründen würden (§ 24 Abs. 2 StPO, § 120 Abs. 2 StVollzG, § 93 JVollzGB III). • Rechtliche Ausgangspunkte: Direkt aus Organisationsvorschriften (§ 9 Abs. 1 JVollzGB I) lassen sich keine individuellen Ansprüche ableiten; maßgeblich sind der Grundsatz menschenwürdiger Unterbringung (Art. 1 Abs. 1 GG) und der Gesundheitsschutz (Art. 2 Abs. 2 GG). • Feststellungen zur Belüftung: Die bauindizierten Fenster gewährleisten allgemein ausreichende Frischluftzufuhr; dafür sprechen die Gestaltung der Fenster und Bewertungen der Hochbauverwaltung/Justizministerium sowie europäische Empfehlungen. • Unzureichende Begründung der Ablehnung: Die Anstalt hat nicht hinreichend geprüft und dargetan, in welchen Zeiträumen welche Temperaturen in der Zelle auftreten und ob wiederholt über Stunden 30 °C erreicht werden, sodass nicht beurteilt werden kann, ob weitergehende Maßnahmen erforderlich sind. • Rechtliche Folgerung zu Maßnahmen: Überschreitet die Raumtemperatur an mehreren Tagen jeweils über mehrere Stunden 30 °C, ist die JVA verpflichtet, im technisch, organisatorisch und unter Sicherheitsgesichtspunkten Zumutbaren Abhilfe zu schaffen; dies kann die kostenfreie Überlassung von Ventilatoren an Hitzeperioden gebunden einschließen. • Kostenregelung und Verfahrensanweisung: Mangels ausreichender Begründung ist die Entscheidung der Anstalt aufzuheben; die Antragsgegnerin hat den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte teilweisen Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die Anstalt verpflichtet wurde, den Antrag des Antragstellers über die kostenfreie Überlassung eines zur Zellenbelüftung geeigneten Gerätes unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Grundsätze erneut zu bescheiden. Die Anstalt durfte den Antrag mit der gegebenen pauschalen Begründung nicht abweisen, weil unklar blieb, ob und in welchem Umfang wiederholt Temperaturen von über 30 °C erreicht werden und ob gegebenenfalls bereits bei niedrigeren Temperaturen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Die restlichen Teile des Antrags wurden verworfen und der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, wobei Gebühren ermäßigt und Auslagen teilweise erstattet werden.