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Urteil

2 U 140/14

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Heilbronn vom 03. November 2014 (Az.: 3 O 125/14 I) wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für beide Rechtszüge: bis 9.000,- EUR. Gründe I. 1 Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Verkehrssicherungspflichtverletzung für materielle und immaterielle Schäden wegen einer Verbrühung, Feststellung der Haftung des Beklagten dem Grunde nach und Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. 2 Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Heilbronn vom 03. November 2014 (Az.: 3 0 125/14 I) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: 4 Die Klage sei insgesamt zulässig. 5 Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB bestehe nicht. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin keine Verkehrssicherungspflichten (dazu BGH, VersR 2006, 1083; BGH, VersR 2006, 233; BGH, VersR 2003, 1319, je m.w.N.) verletzt. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch, eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend werde eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten. Auch dann reiche es jedoch anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten seien (BGH, a.a.O.). Dabei seien Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sei. Zugunsten von Kindern sei wegen deren Unerfahrenheit, Unbesonnenheit und Spiellust ein strengerer Sicherheitsmaßstab anzulegen (BGH, NJW 1999, 2364; OLG Stuttgart, VersR 2000, 333). 6 Nach diesen Maßstäben sei es nicht geboten gewesen, den Topf mit heißem Kinderpunsch mit einem fest schließenden Deckel so zu verschrauben, dass auch beim Herabfallen oder bei einem Zusammenstoß mit anderen Personen keine Flüssigkeit austreten könnte, oder sich gar von einer Sicherungsperson begleiten zu lassen, zumal unstreitig der Topf, den der Beklagte getragen habe, nur maximal zur Hälfte mit dem heißen Kinderpunsch gefüllt und daher die Gefahr des Herausschwappens von Flüssigkeit sehr gering gewesen sei. Der Beklagte habe nicht damit rechnen und sich auch nicht darauf einstellen müssen, dass ein Kind mit einer solchen Wucht gegen den Topf renne, dass durch den Zusammenprall erhebliche Mengen heißer Flüssigkeit austräten und das Kind verbrühen könnten. 7 Die Klägerin sei, wie die Anhörung des Beklagten ergeben habe, sehr schnell auf den Beklagten zugelaufen und habe sich dann mit ihren Händen an dem Topf abgestützt. Dies sei so ungewöhnlich, dass der Beklagte hierfür nicht Vorsorge habe treffen müssen. 8 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. 9 Sie trägt vor: 10 Der Beklagte habe als Erzieher gewusst und zumindest wissen müssen, dass Kinder beim Spielen herumtollen. Er habe eine Gefahrenquelle geschaffen, indem er heißen Kinderpunsch von oben nach unten transportiert habe, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, ein Gefäß mit verschlossenem Deckel zu beschaffen. Er hätte in einem quasi offenen, wenn auch vielleicht mit einem nicht verschraubten Deckel versehenen Topf die Flüssigkeit nicht transportieren dürfen. Er habe damit rechnen müssen, dass sich in einem Kindergarten Kinder bewegen und Kinder auch rennen. Ein fest verschlossener Topf hätte die Gefahren verhindert. 11 Für die Klägerin und ihre Eltern sei diese Gefahr nicht erkennbar gewesen. 12 Das Landgericht habe zudem den Schriftsatz vom 09.09.2014 teilweise unberücksichtigt gelassen. Dort sei vorgetragen worden, dass die Räume „knallvoll" gewesen seien. Man habe das eigene Wort nicht verstehen können, so laut sei es gewesen (Zeugenbeweisantritt). Der Beklagte habe eben nicht, wie von ihm behauptet, „freie Bahn" gehabt. 13 Das Landgericht habe auch den Vortrag im Schriftsatz vom 22.10.2014 in seiner Entscheidung nicht gewürdigt. Der Beklagte habe im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Bild von dem verwendeten Kochtopf vorgelegt. Der Topf hätte, da Elektrotopf, auch leicht durch Verbinden mit einem Kabel im Hof erwärmt werden können. Eine Protokollierung dessen sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe diesem Vortrag nie widersprochen. 14 Darüber hinaus trägt sie zu ihrem Schaden vor. 15 Die Klägerin beantragt, 16 Das Urteil des Landgericht Heilbronn vom 06.11.2014, Aktenzeichen 3 0 125/14 I wird wie folgt abgeändert: 17 1) Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2014. 18 2) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden in der Zukunft an die Klägerin zu bezahlen, welcher aus dem Unfallereignis vom 24.11.2012 in der J..., K...-Straße ... in 7... I... entstand und nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen ist. 19 3) Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 358,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 20 4) Der Beklagte wird verurteilt vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 759,22 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2014 zu bezahlen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Er verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Berufung: 24 Er hätte den Topf mit dem heißen Apfelpunsch aus der Küche im ersten Stock ungehindert zu dem Verkaufsstand vor dem Gebäude tragen können. In der Küche hätten sich nur Mitarbeiter der Einrichtung aufgehalten, im angrenzenden Esszimmer seien keine Personen gewesen, in dem Zimmer, in dem sich der Unfall ereignet habe, hätten sich keine weiteren Personen befunden, und im Treppenhaus max. 2 - 3 Personen. 25 Der Vortrag zum Unfallhergang sei nicht glaubhaft. Die Klägerin hätte nicht im 1. OG herumrennen können, wenn sich dort viele Besucher aufgehalten hätten. Zum anderen wären herumstehende Besucher von dem Unfall auch betroffen gewesen. 26 Nach Erinnerung der Helferinnen, die den Punsch transportiert hätten, habe dem Topf auch ein Deckel aufgelegen (Schriftsatz vom 14.10.2014). Weder die Klägerin noch ihre Eltern könnten sich zu diesem Umstand noch äußern. Dieses Detail sei ihnen nicht erinnerlich. 27 Der Transport eines halb gefüllten Gefäßes von der Küche zur Verkaufsstelle sei eine Alltagssituation, die keiner besonderen Überlegungen, gar Sicherheitsvorkehrungen, bedurft hätte. Ein Unfall o.ä. sei für den Beklagten nicht vorhersehbar gewesen. Der Beklagte habe das Spielzimmer nicht durchqueren müssen. 28 An diesem Tag hätten die Kinder nicht unter der Aufsicht der Einrichtung gestanden, sondern ihre Eltern seien verantwortlich gewesen. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass ihnen nicht alles erlaubt sei und sie nicht überall herumrennen dürften. 29 Der Vater der Klägerin habe nichts Nachhaltiges unternommen, um deren "Herumtollen" zu unterbinden. Vorsorglich erhalte daher der Beklagte den Einwand des haftungsausschließenden Aufsichtsverschuldens des Vaters aufrecht (vgl. Schriftsatz vom 18.08.2014). 30 Auch unter dem Gesichtspunkt eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs komme eine Haftung des Beklagten nicht zum Tragen. 31 Die Schadenshöhe bleibe bestritten. 32 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die im zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 07. Mai 2015. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Beklagte auf eine Produktinformation des Herstellers des vom Beklagten getragenen Topfes und auf „Richtlinien Arbeiten in Küchenbetrieben“ als Unfallverhütungsvorschriften berufen und hierzu mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 Kopien vorgelegt. II. 33 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Angriffe der Klägerin vermögen das nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlern leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern, weder mit ihren Verfahrensrügen, noch mit der Sachrüge. Die Klage ist mit allen Anträgen zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht zu, so dass es auf die Schadenshöhe nicht ankommt. Aus demselben Grund scheiden auch alle anderen geltend gemachten Ansprüche aus. 1. 34 Der Beklagte war verkehrssicherungspflichtig in Ansehung der Gefahren, die von dem von ihm getragenen Topf mit heißem Kinderpunsch und von dem streitgegenständlichen Transportvorgang ausgingen. 35 Der Transport heißer Flüssigkeiten birgt verschiedenartige Gefahren für die Gesundheit anderer Menschen, weshalb grundsätzlich dafür Sorge zu tragen ist, dass sich diese Gefahren nicht verwirklichen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. 36 Der Beklagte war rechtlich für diesen streitgegenständlichen Transport verantwortlich. Er hatte die tatsächliche Herrschaftsgewalt darüber. 2. 37 Jedoch hat er seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Er hat bei dem streitgegenständlichen Transport die nach den gegebenen Umständen im Verkehr erforderlichen, rechtlich gebotenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angestellter einer Einrichtung für Kinder in der gegebenen Situation für ausreichend halten durfte, um Verbrühungen durch aus dem Topf austretende heiße Flüssigkeit zu vermeiden. a) 38 Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies entspricht der ständigen, auch vom Landgericht wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. auch BGHZ 121, 368, 375; BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, MDR 2003, 1352, bei juris Rz., 6, m.w.N.). Verletzt er diese Pflicht zur Verkehrssicherung schuldhaft, so ist er über § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. 39 Es gilt allerdings auch im Bereich der Verkehrssicherungspflichten der haftungsrechtliche Grundsatz, dass nicht schon aus dem bloßen Eintritt eines Schadens auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs geschlossen werden kann, sondern eine Haftung nur dann eintritt, wenn der Schaden auf einem haftungsrechtlich relevanten Fehlverhalten des Sicherungspflichtigen beruht, welche im Bereich der Verkehrssicherungspflichten schuldhaft begangen worden sein muss. b) 40 Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Verkehrssicherungspflichtige hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Vorkehrungen zu treffen, eine Schädigung anderer Menschen zu vermeiden. Jedoch muss nicht gegen jede fernliegende Gefahr Vorsorge getroffen werden. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Gefahr wäre auch nicht erreichbar. Ein Gebot, unter verschiedenen technischen oder organisatorischen Möglichkeiten stets die sicherste zu wählen, besteht nicht. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, MDR 2003, 1352, bei juris Rz. 6, m.w.N.). Ein abstraktes Optimierungsgebot dahin, dass von allen denkbaren oder verfügbaren Vorsichtsmaßnahmen die sicherste oder beste zu wählen sei, ginge weit über den im Gesetz angelegten Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus, der zwar der Fahrlässigkeitsdefinition entnommen ist, aber dennoch auch dazu geeignet ist, die Grenze von Verkehrssicherungspflichten mitzubestimmen. Die Verkehrssicherungspflicht fordert vom Pflichtigen eine konkrete Betrachtung seines Verhaltens in Bezug auf die Gefahrenquelle einerseits und den Rechtsgüterschutz vor den zu verhütenden Gefahren andererseits. Diese Grundsätze hat das Landgericht bereits eingehend dargestellt. c) 41 Dort wo sich erkennbarerweise Kinder aufhalten, sind auch Maßnahmen zu ergreifen, die Gefahrenquellen gegen typisch kindliches, unbesonnenes Verhalten absichern. Daher muss im Umgang mit Kindern mit einem alterstypisch unsachgemäßen Verhalten gerechnet und auch der kindliche Spieltrieb, die kindliche Neugier und Unerfahrenheit und ein Unvermögen in Rechnung gestellt werden, sich einer gewonnenen Erkenntnis gemäß zu verhalten. Beim Umgang mit Kindern in Kleinkinderverwahr- und -betreuungsanstalten sind erhöhte Anforderungen an Organisation und Verhalten des Personals zu stellen. 42 Auch der daraus resultierende strenge Haftungsmaßstab, der besondere Vorsicht gebietet, bewirkt indes nicht, dass jedweder theoretisch denkbare Geschehensablauf abgesichert werden müsste. Gerade aufgrund der vorbeschriebenen Unwägbarkeiten im Umgang mit Kindern, ist eine umfassende Gefahrverhütung schon gar nicht zu erreichen. Vielmehr reicht es auch im Umgang mit Kindern aus, wenn der Verkehrssicherungspflichtige mit einem für das praktische Leben tauglichen, aber eben gesteigerten Maß an Vorsicht verfährt und auf die erkennbaren Gefahren Acht hat. Eine Pflicht dahin, dass jedwedem theoretisch denkbaren Schadenseintritt vorgebeugt werden müsste, besteht hingegen auch gegenüber Kindern nicht. d) 43 Das dem Verkehrssicherungspflichtigen Zumutbare kann in Ausnahmefällen begrenzt werden durch den Umfang der erforderlichen Aufwendungen. Steht - wie beim Brandschutz an Gebäuden - der Gefahr schwerer Rechtsgutbeeinträchtigungen eine geringe Wahrscheinlichkeit und regelmäßig nur eine abstrakte Gefahr gegenüber, dass ein Schadensfall überhaupt eintritt, so kann ausnahmsweise allein die Höhe der erforderlichen Aufwendungen zur Unzumutbarkeit von Vorsorgemaßnahmen führen. Namentlich dann, wenn besonders aufwendigen Schutzmaßnahmen nur ein geringer, wenn auch im Einzelfall vielleicht entscheidender Zugewinn an Sicherheit gegenübersteht. Die Zumutbarkeitsgrenze ist überschritten, wenn mit hohem Aufwand nur noch einem Rest an Schadenseintrittsrisiko vorgebeugt werden soll und daher der Aufwand für einen besonnenen Urteilenden außer Verhältnis zum Ziel steht. e) 44 Dies bedarf allerdings im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung. Denn die Gefahr ergab sich nicht aus dem latenten, an sich nicht schadenträchtigen Zustand einer Sache, sondern aus einer Handlung, der Herumtragen eines Topfes mit heißem Kinderpunsch. Bei einer aus einer Handlung herrührenden Gefahr ist es dem Sicherungspflichtigen regelmäßig zuzumuten, auf ein gefahrgeneigtes Verhalten ganz zu verzichten, wenn es nicht durch eigenes Verhalten oder durch Sicherheitsvorkehrungen beherrschen kann. Aber auch im Falle einer gefahrbegründenden Handlung ergibt sich eine Begrenzung des Zumutbaren daraus, dass nicht gegen jeden fern liegenden Geschehensablauf Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Die Grenze liegt nicht erst dort, wo die Adäquanz zu verneinen ist. Ein vernünftiges, besonnenes Urteil lässt auch in derartigen Fällen diejenigen Vorsichtsmaßnahmen ausreichen, mit denen ein Schadenseintritt dem Umständen nach nicht mehr zu erwarten ist. 3. 45 Die Vorkehrungen, die der Beklagte für den Transport getroffen hat, waren grundsätzlich auch im Umgang bei Anwesenheit von Kindern geeignet und nach dem oben aufgezeigten Maßstab ausreichend, der Gefahr einer Schädigung anderer Menschen durch die austretende heiße Flüssigkeit wirksam zu begegnen. a) 46 Dass während des unstreitig noch laufenden Tages der offenen Tür der „J...“ Kinder auf den Gängen herumrennen und spielen würden, war vorherzusehen und musste vom Beklagten in Rechnung gestellt werden. Ebenso, dass sie dabei unachtsam wären. 47 Auch dass ein Kind, wie die Klägerin, in den Räumlichkeiten „Flugzeug“ spielen werde, lag nicht außerhalb des bei Kindern im Kindergartenalter zu erwartenden Geschehens-ablaufes. Daher kommt es nicht darauf an, ob zum Unfallzeitpunkt in den Räumlichkeiten der Einrichtung, wie von der Klägerin vorgetragen, noch überbordender Spielbetrieb stattfand oder, wie vom Beklagten behauptet und angesichts der Uhrzeit (19.40 Uhr) eher naheliegend, nur noch vereinzelt Personen - und insbesondere kleine Kinder - im Gebäude unterwegs waren. Von daher bedurfte es keiner Beweisaufnahme hierzu. Die dahin zielende Verfahrensrüge der Klägerin geht fehl. b) 48 Der Beklagte transportierte, hiervon ist nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts und dem entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien zweiter Instanz auszugehen, den Topf mit einen aufgesetzten Deckel, der nicht nur lose auflag, sondern in eine ringförmige Führung eingelassen war. Einen Deckel zu verwenden, lag im Übrigen schon nahe, um den Wärmeverlust während des Transportes zu verringern. Unabhängig von dieser reinen Plausibilitätserwägung hat die für einen offenen Transport darlegungs- und beweisbelastete Klägerin einen solchen weder eindeutig vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. c) 49 Hinzu kommt, dass der Beklagte den unstreitig großen, schweren Topf nach den Feststellungen des Landgerichts nur zu höchstens der Hälfte gefüllt hatte. Diese Feststellung greift auch die Berufung nicht an. Nach dem Vortrag der Parteien ist sogar davon auszugehen, dass der Topf nur zu etwa einem Drittel gefüllt war. Denn im Rahmen der vorgetragenen Marge von 1/3 bis zur Hälfte ist, da die Darlegungs- und Beweislast für den Füllzustand als gefahr- und damit anspruchsbegründendes Element der Klägerin obliegt, der untere Wert anzusetzen. Das landgerichtliche Urteil ist insoweit auch nicht eindeutig, so dass eine Bindung des Senats an eine Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1, 531 ZPO nicht entstanden ist. 50 Dies aber kann dahinstehen, weil selbst die Befüllung zur Hälfte für einen vernünftigen, vorausschauenden Betrachter eine hinreichende Sicherheit bot, dass selbst bei einem Zusammenstoß mit einem Hindernis mit Gehgeschwindigkeit oder wenn der Träger ins Stolpern geriete, keine heiße Flüssigkeit aus dem Topf herausschwappte. d) 51 Mit diesem Vorsichtsmaßnahmen hat der Beklagte dasjenige getan, was erforderlich erscheinen musste, um einen sicheren Transport zu gewährleisten. (1) 52 Unter den gegebenen Umständen ist es dem Beklagten insbesondere auch nicht vorzuwerfen, dass er den heißen Apfelpunsch transportierte, obwohl der dafür zur Verfügung stehende Topf nicht mit einem verschließbaren Deckel ausgestattet war. Solches zu fordern, liefe auf das dem Haftungsrecht fremde Optimierungsgebot gegen eine nur ab-strakt drohende Gefahr hinaus. 53 Daran vermag auch der zweitinstanzlich neue Vortrag der Klägerin nichts zu ändern, in dem sie auf eine Unfallverhütungsvorschrift für „Arbeiten in Küchenbetrieben“ hinweist. Unfallverhütungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, können aber Aufschluss darüber geben, was in den einschlägigen Fachkreisen als zur Gefahrenabwehr erforderlich angesehen wird. Sie können von daher, soweit einschlägig, herangezogen werden, um die Verkehrssicherungspflichten zu bestimmen, ohne dass ihnen in jedem Fall Bindungswirkung zukäme. 54 Bei diesem Vortrag handelt es sich um eine neues Beweismittel, für dessen Vorlage keiner der Ausnahmetatbestände des § 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen ist. der Umstand allein, dass die Klägerin die nun vorgelegte Unfallverhütungsvorschriften erst während des Berufungsverfahrens entdeckt habe, reicht nicht aus, dieses als erstinstanzlich unverschuldet nicht vorgelegt anzusehen. 55 Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn vorgetragen und vorgelegt wurde nur ein Auszug, der zum einen schon nicht erkennen lässt, ob die Vorschrift im Streitfall überhaupt einschlägig war. Zum anderen wird dort die Variante, einen verschließbaren Deckel zu verwenden, nur als Beispielsfall genannt, was gerade offen lässt, dass andere Sicherungsmaßnahmen auch als möglich angesehen werden. Eine Vorgabe, einen verschließbaren Deckel zu verwenden, wie dies die Klägerin vermeint, liegt darin nicht. (2) 56 Auch aus den gleichfalls erst im zweiten Rechtszug vorgelegten Herstellerempfehlungen kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Diese stellen keinen Ausdruck eines Verkehrsverständnisses dar, sondern lediglich Hinweise, mit denen sich der Hersteller eines Produktes seinerseits gegen jegliche Haftung absichern will. Dies impliziert, dass in diesen Empfehlungen über die Verkehrssicherungspflichten hinaus auch fernliegende oder gar abwegige Szenarien angesprochen werden, damit der Hersteller nicht Gefahr läuft, später im Schadensfall in Regress genommen zu werden. Hierin liegt eine Tendenz zur Ausweitung von Warnhinweisen, die mit der wiedergegebenen Grenzen der Verkehrssicherungspflichten nicht vereinbar ist und diese nicht zu verschieben vermag. 57 Schon gar nicht kann der Hersteller durch seine Hinweise Rechtspflichten für die Benutzer seiner Waren festlegen. (3) 58 Eine Begleitung des Beklagten durch eine andere, vorauslaufende Person hat das Landgericht zurecht für nicht geboten erachtet. Eine solche Maßnahme wäre für die konkrete Gefahrenlage überzogen gewesen. (4) 59 Der Umstand, dass die Klägerin dennoch zu Schaden kam, resultiert aus einem ganz ungewöhnlichen, so nicht einzuplanenden Geschehensablauf, in dem mehrere für sich ungewöhnliche Komponenten schadenstiftend zusammengewirkt haben. 60 Das Landgericht hat zurecht - und von der Berufung im Grundsatz auch nicht angegriffen - darauf abgestellt, dass die Klägerin unmittelbar vor dem Unfall unachtsam „Flieger“ spielte und dabei sehr schnell herumrannte, dass sie mit außergewöhnlicher Wucht von vorne gegen den Beklagten anrannte und sich noch dazu mit den Händen an dem Topf habe abstützen wollen. Gegen ein so ungewöhnliches Geschehen, das seine Gefährlichkeit erst aus der Kombination mehrerer Faktoren gewann, war keine weitergehende Vorsorge zu treffen. III. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 62 Den Streitwert schätzt der Senat nach §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.