Urteil
7 U 27/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages sind nicht zurückforderbare Abschlusskosten grundsätzlich anrechenbar, soweit sie dem Versicherer nicht als bloße Verwaltungskosten zuzurechnen sind.
• Die Angemessenheit von Vermittlercourtage ist im Einzelfall zu schätzen; eine pauschale Anrechnung in voller Höhe ist nicht zwingend.
• Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung besteht nicht, weil § 5a VVG a.F. kein eigenständiges, deliktisches Belehrungsersatzpflichtenrecht begründet und der vertragliche Bereicherungsanspruch erst mit dem Widerspruchsschreiben entsteht.
Entscheidungsgründe
Anrechnung nicht zurückforderbarer Abschlusskosten bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung • Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages sind nicht zurückforderbare Abschlusskosten grundsätzlich anrechenbar, soweit sie dem Versicherer nicht als bloße Verwaltungskosten zuzurechnen sind. • Die Angemessenheit von Vermittlercourtage ist im Einzelfall zu schätzen; eine pauschale Anrechnung in voller Höhe ist nicht zwingend. • Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung besteht nicht, weil § 5a VVG a.F. kein eigenständiges, deliktisches Belehrungsersatzpflichtenrecht begründet und der vertragliche Bereicherungsanspruch erst mit dem Widerspruchsschreiben entsteht. Der Kläger verlangt nach Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. die Rückerstattung der bis zum 01.10.2010 gezahlten Prämien einer Kapitallebensversicherung abzüglich des ausgekehrten Rückkaufwerts. Das Landgericht hat dem Kläger im Wesentlichen einen Bereicherungsanspruch zuerkannt, bei der Berechnung des Bereicherungsausgleichs aber die vollen Abschlusskosten in Abzug gebracht und einen Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten abgelehnt. Mit der Berufung rügt der Kläger insbesondere den vollen Abzug der Abschlusskosten und verlangt zudem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hält den Abzug der Abschlusskosten für gerechtfertigt und widerspricht einem Schadensersatzanspruch für Anwaltskosten, da § 5a VVG a.F. keine eigenständige Pflicht zur drucktechnisch hervorgehobenen Belehrung begründe. • Teils stattgebende Berufung: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von EUR 4.295,13 erwirkt. • Unzutreffender voller Abzug der Abschlusskosten: Das Landgericht hat die Abschlusskosten in voller Höhe abgezogen; der Senat stellt fest, dass nur die nicht mehr zurückforderbare Vermittlercourtage in angemessenem Umfang (pauschal EUR 3.000,00) abzugsfähig ist. Die Höhe der Vermittlercourtage ist nach § 287 ZPO zu schätzen und an Erfahrungswerte sowie gesetzliche Obergrenzen zu orientieren. • Rechtsdogmatische Abwägung zur Risikoverteilung: Ob der Versicherer nicht zurückforderbare Abschlusskosten anrechnen darf, hängt davon ab, wer das Risiko der vergeblichen Aufwendungen trägt. Abschlusskosten, die dem Vermittler zugutekamen und nicht zurückforderbar sind, stellen keine Bereicherung des Versicherers dar; insoweit ist § 818 Abs. 3 BGB anwendbar. • Abgrenzung zu Verwaltungskosten: Verwaltungskosten, die dem Versicherer wirtschaftliche Vorteile verschaffen, sind dem Versicherer anzurechnen und ggf. herauszugeben; dies unterscheidet sich von nicht zurückforderbaren Vermittlerprovisionen. • Kein Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten: Die Anwaltskosten sind mit dem Widerspruchsschreiben angefallen und begründen keinen Verzug der Beklagten. Zudem begründet § 5a VVG a.F. keine weitergehende deliktische Belehrungspflicht, sodass kein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Belehrung besteht. • Revision zugelassen: Die Rechtsfrage der Anrechnung von Abschlusskosten bei Widerspruchsfällen ist höchstrichterlich ungeklärt, weshalb die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen ist. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde insoweit abgeändert, dass die Beklagte an den Kläger EUR 4.295,13 nebst Zinsen zu zahlen hat; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Der Senat hat den vom Landgericht vorgenommenen vollständigen Abzug der Abschlusskosten korrigiert und stattdessen nur eine angemessene Anrechnung der nicht zurückforderbaren Vermittlercourtage in Höhe von EUR 3.000,00 vorgenommen, wodurch dem Kläger ein Mehrausgleich von EUR 3.295,79 zusteht. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde verneint, weil die Voraussetzungen für Schadensersatz nicht vorliegen und die Anwaltskosten zeitgleich mit dem Widerspruch entstanden sind. Die Revision wurde zugelassen; die Parteien tragen die Kosten anteilig entsprechend der Entscheidung.