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Beschluss

4 W 14/15

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2015 (11 O 224/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 7.000,00 EUR Gründe 1 Die Klägerin hat die Unterlassung von Aussagen in einem sogenannten Anriss sowie einem Zeitungsartikel geltend gemacht, die sie auf Ihr Unternehmen bezogen hat. Nach der Abgabe einer Erklärung zur Richtigstellung seitens der Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. I. 2 1. Das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (§ 91a ZPO), da sie in der Sache unterlegen wäre. Die Aussagen in dem Anriss vom 11.07.2014 und dem Artikel vom gleichen Tage würden vom unvoreingenommenen Publikum auf das Gebäude bezogen, was sich aus dem Kontext mit den übrigen Aussagen und den bildlichen Darstellungen ergebe. Durch die Aussagen zum Abriss des Gebäudes werde die Klägerin nicht in ihrer Rechtssphäre betroffen. Allenfalls die Aussage im Anriss, dass die x einem Neubau weichen werde, sei mehrdeutig; dazu habe die Beklagte aber eine klar- und richtigstellende Erklärung abgegeben. 3 2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin will eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten erreichen. 4 a. Soweit die allgemeinen Ausführungen des Landgerichts auf einen Einschüchterungseffekt abstellten, komme es darauf nicht an, denn die Klägerin habe nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Für den Unterlassungsanspruch gelte aber weiterhin, dass mehrdeutige Äußerungen auch dann zu einem Verbot führen, wenn die Äußerungen in einer von mehreren Deutungsvarianten keine Rechtsverletzung darstelle. Die Frage des Einschüchterungseffekts sei erst bei den Anforderungen an die Klarstellung zu beachten. 5 b. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Anriss und Artikel gemeinsam untersucht, obwohl dazwischen 22 Seiten liegen. Der unbefangene Leser verstehe den Anriss firmenbezogen, 6 - da diese den Namen „T“ als verkürzten Firmennamen führe, 7 - der Begriff des Weichens für ein Gebäude keinen Sinn mache, da er eine Bewegung ausdrücke, 8 - der Schlusssatz zwischen Gebäude und Firma differenziere, 9 - weshalb der Durchschnittsleser unter dem Begriff die Firma verstehe. 10 Der Anriss sei angesichts der üblichen Benutzung einer Zeitung isoliert zu bewerten, er werde auch nach der Lebenserfahrung isoliert zur Kenntnis genommen. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang zudem nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin bestritten habe, dass der Durchschnittsleser den Begriff der T mit dem Gebäude in der Xstraße in Verbindung bringe. Die Beklagte habe keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, wonach das leerstehende Gebäude nach dem Wegzug der Klägerin als T bezeichnet wurde. 11 c. Auch der Hauptartikel habe die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Schon die Überschrift betreffe eindeutig und ausschließlich die Klägerin, auch der erste Satz des Artikels beziehe sich eindeutig auf die Firma und nicht auf das Gebäude. Selbst die städtebaulichen Informationen würden in einen unmittelbaren Bezug zum Unternehmen der Klägerin gesetzt. Der Begriff „abgerissen“ werde auch in anderem Zusammenhang verwendet (abgerissene Kleider). 12 d. Soweit die Klägerin die Klarstellung notgedrungen und aus Kostengründen akzeptiert habe, obwohl die Verwendung des Firmennamens eigentlich keine weiteren Deutungsvarianten zulasse, sei festzuhalten, dass die eine Wiederholungsgefahr beseitigende Klarstellung erst in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 erfolgt sei. Auch die Erklärung vom 25.07.2014 sei noch firmenbezogen, denn es werde die Behauptung aufgestellt, dass die Klägerin „ehemalig“ sei. 13 3. Die Beklagte verteidigt die Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Bezeichnung T. sei objektiv als Synonym für das Gebäude in der xstraße zu verstehen. Die Klägerin oder ihr Geschäftsbetrieb seien nicht Gegenstand der Berichterstattung. 14 a. Die Kritik der Beschwerde an der Wiedergabe der Stolpe-Rechtsprechung sei nicht nachvollziehbar, denn das Landgericht habe diese abstrakt zutreffend dargelegt und konkret auf den zu entscheidenden Sachverhalt angewandt. 15 b. Der Anriss sei sehr wohl im Kontext und Zusammenhang mit dem Hauptartikel auszulegen, denn darauf sei verwiesen worden, die Titelseite habe damals insgesamt sieben Anrisstexte enthalten, die Seite spreche auch nicht nur den Politik-Leser an. Der Begriff „T“ im Anrisstext sei gebäudebezogen verwandt worden, die Klägerin habe demgegenüber nur ihre Sicht der Dinge als einzig relevanten Beurteilungsmaßstab herangezogen, was nicht den Vorgaben der ZPO entspreche. Der Begriff des Weichens werde häufig in Bezug auf Gebäude verwendet, dies ergebe schon eine Google-Suche. 16 c. Die Überschrift im Hauptartikel und auch der weitere Inhalt seien ebenfalls gebäudebezogen, denn die Berichterstattung betreffe ein städtebauliches Thema, es könne nur ein Gebäude abgerissen werden, nicht eine Firma, diese könne auch nicht fallen, auch dieser Begriff werde auf Gebäude bezogen verwandt. Die Begriffsbewertung sei Rechtsfrage, eine Beweisaufnahme insoweit nicht erforderlich. 17 d. Die abgegebene Klarstellung vom 25.07.2014 sei aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers missverständlich formuliert worden, als solche aber schon ausreichend gewesen, worauf auch das Landgericht hingewiesen habe. Die Erklärung vom 08.01.2015 sei nicht wegen einer Änderung der Taktik erfolgt, sondern um die Angelegenheit beizulegen, zumal die Parteien geschäftlich verbunden seien. Die Beklagte sei damals sogar zum Abschluss eines Vergleichs bereit gewesen. 18 3. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das Beschwerdevorbringen enthalte keine Gesichtspunkte, die nicht bereits im Beschluss vom 13.01.2015 behandelt seien. Soweit die Parteien nach Vorlage der Beschwerde an den Senat weiteren umfangreichen wiederholenden und nur teilweise vertiefenden Vortrag gehalten haben, ist dieser bereits in die oben dargestellten Beschwerdebegründungen eingearbeitet worden. II. 19 Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Kostenentscheidung zutreffend begründet und dabei die Maßstäbe des § 91a ZPO richtig angewandt. Das Landgericht und die Parteien haben die maßgeblichen höchstrichterlichen Vorgaben für einen Unterlassungsanspruch wegen einer wahrheitswidrigen Berichterstattung zutreffend wiedergegeben, weshalb der Senat auf eine nochmalige Darstellung verzichtet und auf die dazugehörigen Ausführungen Bezug nimmt. 20 Danach kommt es für die Frage eines Bestehens oder Nichtbestehens von Unterlassungsansprüchen entscheidend darauf an, ob das verständige und unvoreingenommene Publikum, also der Durchschnittsleser, mit dem Begriff der T eindeutig nur das abzureißende Gebäude in der xstraße verbindet oder insoweit eine nicht nur entfernt liegende Deutungsvariante dahingehend möglich ist, dass die Aussagen auf die (verkürzte) Firmenbezeichnung des Unternehmens der Klägerin bezogen werden. 21 Die streitgegenständlichen Aussagen sind zwar teilweise mehrdeutig, weshalb dem Grunde nach insoweit ein Unterlassungsanspruch bestanden hat; durch die klarstellende Erklärung der Beklagten ist insoweit jedoch die Wiederholungsgefahr entfallen. 22 1. Die Aussagen 23 - X fällt, 24 - die X im Herzen der City wird im kommenden Jahr einem Neubau mit 45 Wohnungen, Büros und kleinen Handelsflächen weichen, 25 - die x soll abgerissen werden, 26 - auf dem Gelände der x an der xstraße soll ein Neubau mit Büros und Wohnungen entstehen, 27 - im Frühjahr 2015 könnte der Abriss der x beginnen, 28 sind jeweils zunächst und primär gebäudebezogen zu verstehen. 29 Denn die Begriffe "fallen" (im Artikel fällt), „weichen“ und „abgerissen“ werden üblicherweise und im normalen Sprachgebrauch mit baulichen Maßnahmen in Verbindung gebracht, jedoch nicht auf das wirtschaftliche Ende eines Unternehmens bezogen. Wenn ein Unternehmen seine Tätigkeit beendet, wird dies mit anderen Begrifflichkeiten umschrieben, etwa „schließen“, „insolvent“, „aufgeben“ und Ähnliches. Es kommt hinzu, dass der Artikel im Regionalteil ausschließlich bauliche und städtebauliche Fragen erörtert, zudem dort die maßgeblichen Gebäude (das Abrissgebäude und der geplante Neubau) auch bildlich dargestellt worden sind. 30 Das Landgericht hat mit zutreffenden und vom Senat geteilten Überlegungen festgehalten, dass die von der Klägerin auf ihre Firma bezogenen Auslegungsvarianten (bezüglich der Begriffe „fällt“ und „abgerissen“) schon nicht als eigenständige Behauptungen in Bezug auf die Firmierung der Klägerin verstanden werden bzw. insoweit entfernt liegende Deutungsvarianten anzunehmen sind. 31 a. Nach den Vorgaben der so genannten Stolpe-Rechtsprechung ist festzustellen, ob die angegriffene Äußerung mehrdeutig ist. Dies ist nicht automatisch der Fall, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen diese Maßstäbe nur bei solchen Formulierungen Anwendung finden, die vom maßgeblichen Durchschnittspublikum überhaupt als geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Äußerungen wahrgenommen werden (und insoweit dann auch mehrdeutig sind). Eine Mehrdeutigkeit kommt von vornherein nicht in Betracht bei Äußerungen, die in einem Maße vieldeutig erscheinen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden, sondern ohne weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt werden. Dies kommt insbesondere bei Slogans, schlagwortartigen Äußerungen und Überschriften in Betracht (BVerfG, Beschl. vom 08.09.2000,1 BvR 1890/08, Rn. 22 ff. - Gen-Milch). Erst wenn eine mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung vorliegt, ist zu klären, welche entfernt liegenden Deutungsmöglichkeiten auszusondern sind, die dann für eine weitere Prüfung außer Betracht zu bleiben haben. Entfernt liegend ist jede Deutungsmöglichkeit, die nicht dem Verständnis eines erheblichen Teils des Publikums entspricht. Von einer solchen entfernt liegenden Deutungsmöglichkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass einzelne Leser die jeweilige Äußerung in einem bestimmten Sinne missverstehen könnten, weil sie subjektive Vorstellungen in die Äußerung hineininterpretieren, die von ihrem objektiven Sinngehalt nicht gedeckt sind (BGH, Urteil vom 01.03.2008, VI ZR 7/07, Rn. 27). 32 b. Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die isolierte Verwendung des Begriffs „die x" auch einen Firmenbezug herstellt, weil sie senatsbekannt unter dieser Firmierung in der Öffentlichkeit auftritt; die Erwähnung der Firma in den streitgegenständlichen Veröffentlichungen führt aber noch nicht zu einem Verständnis dahingehend, dass die Klägerin und das von ihr betriebene Unternehmen gemeint waren, deren Ende beschrieben werden sollte, weil insoweit eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten besteht, jedenfalls entfernt liegende Deutungsmöglichkeiten in die Äußerungen hinein interpretiert würden. 33 aa. Schon die isolierte Betrachtung des auf Seite 1 der damaligen Veröffentlichung befindlichen Anrisstextes führt zu einem klaren Gebäudebezug, denn die Aussage „x fällt“ meint nicht den Wegfall des Unternehmens der Klägerin, sondern das Gebäude, weil eine Firma entweder schließt, insolvent ist, wegzieht oder Ähnliches. Das Verb „fallen“ wird üblicherweise nicht für das Ende eines Handelsbetriebes verwandt. Zudem ist die Aussage im Anriss so kurz gehalten, dass sie nicht als Behauptung eines bestimmten Sachverhalts angesehen werden kann, zumal sich aus dem Charakter als Überschrift und dem Charakter des Anrisstextes ergibt, dass zur Ergänzung und einem weiteren Verständnis weiter gelesen werden muss. 34 Soweit die Klägerin mit der Aussage „x fällt“ die Deutungsvariante verbunden hat, dass damit auch deren Firmentätigkeit gemeint war, kann dem der Senat nicht folgen. Üblicherweise wird ein Unternehmen und dessen Ende nicht mit dem Begriff des „Fallens“ in Verbindung gebracht. Damit sind insbesondere nicht die Aussagen verbunden, dass das Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, als Unternehmen „abgerissen“ oder liquidiert wird. 35 Die Beklagte hat zudem durch die Klarstellung eine etwaige, tatsächlich nicht gegebene Wiederholungsgefahr beseitigt. 36 bb. Missverständlich und doppeldeutig ist allerdings die weitere Aussage, dass „die x im Herzen des City ... im kommenden Jahr einem Neubau mit 45 Wohnungen, Büros und kleinen Handelsflächen weichen“ wird. Denn diese Aussage kann sich sowohl auf das Gebäude beziehen, das fallen, also abgerissen werden soll, aber auch die Firma der Klägerin erfassen. Der unbefangene Leser bezieht diese Aussage nicht nur auf das Gebäude, denn „weichen“ kann gegebenenfalls auch ein Unternehmen, indem dieses wegen der geplanten Baumaßnahmen seinen Unternehmenssitz verlegen oder aber eben schließen und seinen Geschäftsbetrieb beenden muss. Insoweit bestehen durchaus - nicht nur entfernt liegende - andere Deutungsmöglichkeiten, die sich auf das Unternehmen der Klägerin bezogen haben. 37 Selbst wenn man weiter zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Formulierung „die x soll abgerissen werden“ dahingehend zu verstehen ist, dass damit auch ein Schlussstrich unter die Firmengeschichte gezogen wird, weil derjenige Leser, dem nicht bekannt ist, dass die Firma bereits seit längerem in ein neues Gebäude umgezogen ist, mit dieser Formulierung auch verbindet, dass auch die Firma schließen wird oder schließen muss, ist durch die Klarstellung eine Wiederholungsgefahr beseitigt worden. 38 cc. Soweit die Klägerin die Formulierung im Hauptartikel angegriffen hat, „die x soll abgerissen werden“, beziehen sich die dazugehörigen Aussagen wiederum eindeutig auf das Gebäude. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Formulierung "abgerissen werden“, der ausschließlich mit Gebäuden in Verbindung gebracht wird, nicht aber mit dem wirtschaftlichen Ende eines Unternehmens, zum anderen aus dem gesamten städtebaulichen Kontext des Artikels, der eindeutig auf das Gebäude bezogen ist, zumal ein konkretes Gebäude genannt ist (xstraße), dieses Gebäude bildlich dargestellt wird und damit lediglich das Gebäude als solches gemeint war. Die Auslegung der Klägerin stellt danach eine entfernt liegende Deutungsmöglichkeit dar, zumal sie allein subjektive Vorstellungen in die Äußerungen hineininterpretiert hat. 39 2. Soweit die Artikelaussagen mehrdeutig gewesen sind (1. b. bb.) beziehungsweise gewesen sein mögen (1. b. cc.), ist die Wiederholungsgefahr durch eine bereits am 25.07.2014 erfolgte Klarstellung beseitigt worden. 40 a. Das Landgericht hat die maßgeblichen höchstrichterlichen Vorgaben wiederum zutreffend dargestellt. Danach wird bei mehrdeutigen Aussagen verlangt, dass für die Klarstellung (nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung) ein einfacher Weg ohne das Risiko einer hohen Kostenlast für den Äußernden eröffnet ist (BVerfG, Beschl. vom 19.12.2007, 1 BvR 967/05 Rn. 33, 34). Fordert der von einer derartigen Äußerung Betroffene hinsichtlich einer der in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, so beseitigt der Verletzer die Wiederholungsgefahr bereits durch eine unmissverständliche Klarstellung gegenüber dem Betroffenen, dass mit der beanstandeten Formulierung lediglich die der Äußerung ebenfalls zu entnehmende Alternative, der den Betroffenen nicht verletzende Sachverhalt zum Ausdruck gebracht werden sollte und es nicht die Absicht des Verletzers war, den rechtsverletzenden Sachverhalt zu behaupten. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung schuldet der Verletzer in diesen Fällen nicht. Die Äußerung wird erst rechtswidrig, wenn der Verletzte nach entsprechender Aufforderung die mögliche Klarstellung verweigert und auf seiner mehrdeutigen Äußerung ohne entsprechende Qualifizierung besteht; erst von diesem Zeitpunkt an kann in derartigen Konstellationen die Wiederholungsgefahr vermutet werden (Soehring in Soehring/Höhne, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 30 Rn. 11a; Mann AfP 2011, 326 [329]; LG Hamburg AfP 2011, 326 ff.). 41 b. Schon das Schreiben vom 25.07.2014 hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es nicht die Absicht der Beklagten war, Aussagen über die Klägerin zu treffen, die dahingehend zu verstehen sein könnten, dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb aufgeben muss. 42 In dem Schreiben wird ausgeführt: 43 Hiermit stellen wir Ihrem Mandanten gegenüber klar , dass wir durch die streitige Passage nicht den Eindruck erwecken wollten, die angegriffene Berichterstattung beziehe sich auf die Unternehmung Ihres Mandanten namens „x in S. GmbH“. 44 1. Wir waren der Ansicht, dass die sprachlichen Hinweise wie „abreißen“ und „fallen“ in diesem Zusammenhang und die schlichte Bezeichnung x ohne jeden Hinweis auf eine Unternehmung ausschließlich auf die historisch gewachsene Bezeichnung der Örtlichkeiten in der xtraße verweisen. 45 2. Soweit diese Bezeichnung, wie wir aus Ihren Ausführungen entnehmen, mehrdeutig ist, seien Sie sich bitte dessen versichert, dass sich die S. Zeitung Verlagsgesellschaft mbH und der Autor des Stücks nicht des Rechtes berühmen , die beanstandete Passage künftig ohne den Hinweis zu verwenden, dass es sich um das Gebäude der ehemaligen „x“ handelt. Die oben genannten Überschriften werden so jedenfalls im Online Auftritt der S. Zeitung nicht verwendet. 46 Mit diesen Aussagen wurde eindeutig klargestellt, dass keine Behauptungen über das Unternehmen der Klägerin aufgestellt werden sollten und zukünftige Aussagen nicht ohne eindeutigen Hinweis erfolgen werden, dass nur das Gebäude gemeint war. 47 Soweit die Klägerin darauf abstellt, durch den falschen Standort des Begriffs „ehemaligen“ liege keine unmissverständliche Klarstellung vor, kann der Senat dieser Auffassung angesichts der eindeutigen Einleitung nicht folgen. Die Beklagte hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass sie keinen rechtsverletzenden Sachverhalt behaupten wollte, sondern immer nur das ehemals von der Klägerin benutzte Gebäude in der xstraße gemeint hat. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein einfacher Weg ohne hohe Kostenlast für den Äußernden eröffnet sein muss, genügte diese Klarstellung gegenüber der Klägerin, weshalb hierdurch die notwendige Wiederholungsgefahr bereits am 25.07.2014 beseitigt war. 48 Nach alledem sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu Recht auferlegt worden, weil sie diesen in der Hauptsache verloren hätte. III. 49 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.