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Beschluss

8 W 75/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher wählt die Zustellungsart (persönlich oder durch die Post) nach pflichtgemäßem Ermessen; Weisungen des Gläubigers sind nur insoweit zu beachten, wie sie nicht gegen Gesetz oder Geschäftsanweisung verstoßen. • Die Anordnung des Gläubigers, alle Zustellungen durch Aufgabe zur Post vorzunehmen, ist bei Inlandssachverhalten unzulässig, weil die Zustellung durch Aufgabe zur Post gesetzlich nur in bestimmten Fällen (insbesondere Auslandszustellungen) vorgesehen ist (§§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3 ZPO). • Die bundeseinheitliche Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) unterscheidet zwischen "Aufgabe zur Post" (nur in gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ausdrückliches Verlangen) und der Zustellung durch die Post, bei der dem Gerichtsvollzieher Ermessen verbleibt (§ 15 GVGA). • Bei standardisierten Vollstreckungsverfahren darf der Gerichtsvollzieher bei der Ermessensausübung auf allgemeine Erwägungen und Erfahrungswerte zurückgreifen und ist nicht verpflichtet, ausschließlich konkrete Einzelfallumstände zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Ermessen des Gerichtsvollziehers bei Wahl der Zustellungsart • Der Gerichtsvollzieher wählt die Zustellungsart (persönlich oder durch die Post) nach pflichtgemäßem Ermessen; Weisungen des Gläubigers sind nur insoweit zu beachten, wie sie nicht gegen Gesetz oder Geschäftsanweisung verstoßen. • Die Anordnung des Gläubigers, alle Zustellungen durch Aufgabe zur Post vorzunehmen, ist bei Inlandssachverhalten unzulässig, weil die Zustellung durch Aufgabe zur Post gesetzlich nur in bestimmten Fällen (insbesondere Auslandszustellungen) vorgesehen ist (§§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3 ZPO). • Die bundeseinheitliche Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) unterscheidet zwischen "Aufgabe zur Post" (nur in gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ausdrückliches Verlangen) und der Zustellung durch die Post, bei der dem Gerichtsvollzieher Ermessen verbleibt (§ 15 GVGA). • Bei standardisierten Vollstreckungsverfahren darf der Gerichtsvollzieher bei der Ermessensausübung auf allgemeine Erwägungen und Erfahrungswerte zurückgreifen und ist nicht verpflichtet, ausschließlich konkrete Einzelfallumstände zu ermitteln. Die Gläubigerin beantragte nach § 802c ZPO die Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und ersuchte für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens um Erlass eines Haftbefehls. Im Vollstreckungsauftrag wies sie den Gerichtsvollzieher an, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher nahm die Vermögensauskunft persönlich ab und stellte eine Kostenrechnung mit einer Gebühr für persönliche Zustellung. Die Gläubigerin erhob Kostenerinnerung gegen die persönliche Zustellung; das Amtsgericht wies zurück, die Rechtsmittel blieben erfolglos vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der vom Gerichtsvollzieher gewählten persönlichen Zustellung trotz entgegenstehender Weisung der Gläubigerin sowie die Erstattungsfähigkeit der hieraus resultierenden Kosten. • Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 802f Abs. 4 ZPO (Zustellung der Ladung durch Gerichtsvollzieher) und die einschlägigen Vorschriften zur Zustellung im Parteibetrieb (§§ 191 ff. ZPO) sowie die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). • Nach § 802f Abs. 4 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zuzustellen; er kann diese Zustellung selbst vornehmen oder durch die Post veranlassen (§§ 192–194 ZPO). Die Wahl zwischen persönlicher Zustellung und Zustellung durch die Post obliegt dem Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen. • Weisungen des Gläubigers sind nur zu beachten, soweit sie nicht im Widerspruch zu Gesetz oder Geschäftsanweisung stehen. Die Anweisung zur "Aufgabe zur Post" ist nach GVGA (§ 15) und ZPO nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig, insbesondere bei Auslandszustellungen (§§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3 ZPO). • Im vorliegenden Fall lebt der Schuldner im Inland; die Anweisung der Gläubigerin stand damit im Widerspruch zu ZPO und GVGA und war daher nicht zu beachten. Eine abweichende Auslegung der eindeutigen Weisung kommt nicht in Betracht, zumal der Prozessbevollmächtigte den Unterschied kannte. • Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass der Gerichtsvollzieher bei der Ermessensausübung auch allgemeine Erwägungen und Erfahrungswerte heranziehen darf und nicht auf überprüfbare Einzelfallumstände beschränkt ist; dies rechtfertigt die persönliche Zustellung trotz marginaler Mehrkosten. • Da die angefochtenen Entscheidungen die gesetzliche und geschäftsanweisungswidrige Weisung der Gläubigerin nicht berücksichtigten und die Ermessensausübung des Gerichtsvollziehers rechtmäßig war, war die weitere Beschwerde unbegründet. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und es sind keine Kosten zu erstatten. Der Gerichtsvollzieher durfte nach pflichtgemäßem Ermessen persönlich zustellen; die Weisung des Gläubigers, alle Zustellungen durch Aufgabe zur Post vorzunehmen, war bei Inlandssachverhalt unzulässig, weil die Zustellung durch Aufgabe zur Post gesetzlich nur in bestimmten Fällen vorgesehen ist. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Gerichtsvollzieher bei standardisierten Vollstreckungsvorgängen auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgreifen darf. Damit besteht kein Erstattungsanspruch der Gläubigerin für die beanstandeten Kosten; die zurückgewiesene Beschwerde war unbegründet.