Beschluss
19 W 67/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ist als unvertretbare Handlung vollstreckbar, auch wenn zur Erfüllung die Mitwirkung eines Notars erforderlich ist.
• Der Auskunftsschuldner muss bei Verzögerungen des Notariats aktiv auf eine Erledigung hinwirken und gegebenenfalls einen anderen Notar beauftragen oder Rechtsbehelfe gegen den Notar ergreifen.
• Ein wegen Nichterfüllung eines Auskunftsanspruchs festgesetztes Zwangsgeld ist auf Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen; ein Betrag im unteren zulässigen Rahmen kann ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Zwangsmittel gegen Auskunftsschuldner bei notarieller Mitwirkungspflicht • Ein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ist als unvertretbare Handlung vollstreckbar, auch wenn zur Erfüllung die Mitwirkung eines Notars erforderlich ist. • Der Auskunftsschuldner muss bei Verzögerungen des Notariats aktiv auf eine Erledigung hinwirken und gegebenenfalls einen anderen Notar beauftragen oder Rechtsbehelfe gegen den Notar ergreifen. • Ein wegen Nichterfüllung eines Auskunftsanspruchs festgesetztes Zwangsgeld ist auf Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen; ein Betrag im unteren zulässigen Rahmen kann ausreichend sein. Die Gläubigerin verlangte vom Schuldner die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Nachlass der verstorbenen Erblasserin gemäß Teilurteil des Landgerichts vom 10.04.2014. Das Landgericht setzte gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 2.000 EUR ersatzweise Zwangshaft fest, weil die gewünschte Auskunft nicht vollständig erteilt worden war. Der Schuldner legte gegen diese Maßnahme sofortige Beschwerde ein. Er rügte, er habe auf den Notar eingewirkt und ein Teilnachlassverzeichnis vorgelegt, das sich jedoch nur auf bewegliche Gegenstände bezog. Das Landgericht und das OLG stellten fest, der Schuldner habe nicht hinreichend Maßnahmen ergriffen, um eine vollständige Erfüllung herbeizuführen, etwa durch Einschaltung eines anderen Notars oder durch Rechtsbehelfe gegen den Notar. Das Zwangsgeld wurde als verhältnismäßig und im unteren zulässigen Rahmen bewertet. • Rechtliche Grundlage ist der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB; die Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 888 ZPO für unvertretbare Handlungen. • Auch wenn Dritte (Notar) mitwirken müssen, entbindet dies den Auskunftsschuldner nicht von der Verpflichtung, aktiv für Erfüllung zu sorgen; er muss zeitnah einwirken und bei Misserfolg alternative Maßnahmen ergreifen oder Rechtsbehelfe gegen den Dritten prüfen. • Vorbringen des Schuldners, er habe auf den Notar eingewirkt und ein Teilverzeichnis vorgelegt, genügt nicht, wenn weiterhin keine vollständige Erfüllung nachgewiesen wird. • Das Landgericht hat das Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens bemessen (Mindest- bis Höchstbetrag nach § 888 Abs. 1 S. 2 ZPO) und die Verhältnismäßigkeit gewahrt. • Mangels ausreichender Erfüllungsbemühungen des Schuldners bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 EUR wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Schuldner seine Auskunftspflicht nicht ausreichend erfüllt und nicht hinreichend nachgewirkt hat, dass die Einbeziehung des Notars ihn nicht entlastet. Das festgesetzte Zwangsgeld liegt im unteren zulässigen Rahmen und ist verhältnismäßig. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt.