OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ss 810/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Vier-Augen-Prinzip, das die Verwertung eines von einem einzelnen Beamten abgelesenen Lasermesswertes grundsätzlich verbietet, besteht nicht. • Dienst- oder verwaltungsinterne Anweisungen können nicht die Beweiswürdigung oder Beweisverbote im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren begründen. • Fehlt beim Messgerät eine fotografisch-schriftliche Eigenaufzeichnung, ist der vom Gerät angezeigte Wert durch freie Beweiswürdigung anhand der vorhandenen Beweismittel zu klären.
Entscheidungsgründe
Keine Beweisregel zum Vier-Augen-Prinzip bei Lasermessungen • Ein Vier-Augen-Prinzip, das die Verwertung eines von einem einzelnen Beamten abgelesenen Lasermesswertes grundsätzlich verbietet, besteht nicht. • Dienst- oder verwaltungsinterne Anweisungen können nicht die Beweiswürdigung oder Beweisverbote im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren begründen. • Fehlt beim Messgerät eine fotografisch-schriftliche Eigenaufzeichnung, ist der vom Gerät angezeigte Wert durch freie Beweiswürdigung anhand der vorhandenen Beweismittel zu klären. Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verurteilt; gemessen wurde mittels Lasermessgerät Riegl FG 21-P eine nach Abzug der Toleranz verbleibende Geschwindigkeit von 152 km/h. Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Betroffene richtete Rechtsbeschwerde und rügte Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er behauptete, das sogenannte Vier-Augen-Prinzip sei verletzt, weil der messende Beamte den von einem anderen Beamten abgelesenen und ins Protokoll übernommenen Wert nicht nochmals kontrolliert habe. Das Gericht prüfte zudem dienstliche Vorgaben und frühere Entscheidungen zum Thema Vier-Augen-Prinzip. • Zur Frage der Beweisgrundlage: Für das verwendete Messgerät existiert keine vom Gerät selbst erstellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses; damit ist die Höhe des angezeigten Wertes und seine Zuordnung zum Fahrzeug durch freie Beweiswürdigung nach §§ 46 Abs.1, 71 Abs.1 OWiG, § 261 StPO zu klären. • Es besteht keine verfahrensrechtliche Vorschrift, die die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten abgelesenen und protokollierten Messwertes verbietet; ein Beweisverwertungsverbot ist damit nicht gegeben. • Materiell-rechtlich existiert keine Beweisregel, die das Vier-Augen-Prinzip als Voraussetzung für gerichtliche Verwertung einführt; eine solche Vorgabe würde dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen. • Dienstanweisungen des Innenministeriums können nur Verhaltenspflichten für Beamte regeln, nicht jedoch Verwertungsverbote oder Verfahrenshindernisse für das gerichtliche Verfahren begründen. • Das Amtsgericht hat aufgrund der Angaben der Messbeamten, der Messprotokolle und der Stellungnahme des Sachverständigen hinreichend aufgeklärt und überzeugend dargelegt, dass das Gerät 157 km/h angezeigt und der Betroffene 152 km/h gefahren ist. • Die weitergehenden Angriffe, etwa gegen das verhängte Fahrverbot, haben die Nachprüfung nicht überzeugt; es wurden keine Rechtsfehler festgestellt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde verworfen; das Urteil des Amtsgerichts blieb in vollem Umfang bestehen. Das Oberlandesgericht hat klargestellt, dass kein allgemeines Vier-Augen-Beweisverwertungsverbot besteht und dienstliche Vorgaben dieses Erfordernis nicht in rechtliche Verwertungsverbote verwandeln. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung war nach Prüfung der Zeugenaussagen, des Messprotokolls und des Sachverständigengutachtens ausreichend und rechtsfehlerfrei. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels. Insgesamt blieb die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einschließlich Geldbuße und Fahrverbot bestehen.