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Beschluss

11 WF 6/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehescheidungssachen sind sowohl Einkommen als auch Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen und das Ermessen nach § 43 FamGKG auszuüben. • Von Reinvermögen sind nach überwiegender Rechtsprechung Freibeträge abzuziehen; die Höhe der Freibeträge und der anzusetzende Prozentsatz des verbleibenden Vermögens sind einzelfallabhängig. • Bei einverständlicher Scheidung kann der geringere Umfang der Sache im Rahmen der Gesamtwürdigung zu einem Wertabschlag führen. • Für die Folgesache Versorgungsausgleich ist auch bei Verzicht und notarieller Vereinbarung ein Verfahrenswert festzusetzen; insoweit ist der Mindestwert nach § 50 FamGKG möglich und dem Hauptwert hinzuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Verfahrenswerts bei einverständlicher Ehescheidung unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Vermögen • Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehescheidungssachen sind sowohl Einkommen als auch Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen und das Ermessen nach § 43 FamGKG auszuüben. • Von Reinvermögen sind nach überwiegender Rechtsprechung Freibeträge abzuziehen; die Höhe der Freibeträge und der anzusetzende Prozentsatz des verbleibenden Vermögens sind einzelfallabhängig. • Bei einverständlicher Scheidung kann der geringere Umfang der Sache im Rahmen der Gesamtwürdigung zu einem Wertabschlag führen. • Für die Folgesache Versorgungsausgleich ist auch bei Verzicht und notarieller Vereinbarung ein Verfahrenswert festzusetzen; insoweit ist der Mindestwert nach § 50 FamGKG möglich und dem Hauptwert hinzuzurechnen. Die Ehegatten schlossen 1997 die Ehe; der Antragsteller stellte am 07.03.2014 den Scheidungsantrag. Die Antragsgegnerin widersprach zunächst, stimmte aber in der Anhörung am 21.07.2014 zu. Am selben Tag schlossen die Ehegatten eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung und verzichteten gegenseitig auf den Versorgungsausgleich. Das Amtsgericht Ludwigsburg schied die Ehe und setzte den Verfahrenswert mit Beschluss vom 24.07.2014 auf 175.000 EUR fest, wobei es Einkommen und 10 % des angegebenen Vermögens von ca. 1,5 Mio. berücksichtigte. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Bewertung ein und machte geltend, es seien Freibeträge je Ehegatte zu berücksichtigen und nur 5 % des bereinigten Vermögens anzusetzen; sie bezifferte das Vermögen auf etwa 1,4 Mio. Das Familiengericht wies die Beschwerde nicht ab, woraufhin die Angelegenheit vor das Oberlandesgericht gelangte. • Rechtsgrundlagen sind §§ 43, 44 und 50 FamGKG; für den Versorgungsausgleich zusätzlich §§ 6, 8 VersAusglG und § 224 Abs. 3 FamFG. • § 43 FamGKG verlangt eine wertmäßige Gesamtwürdigung nach Einkommen und Vermögen; als Einkommensbemessung sind drei Monatsnettoeinkommen heranzuziehen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). • Bei Vorliegen von Vermögen ist nach überwiegender Rechtsprechung vom Reinvermögen ein Freibetrag abzuziehen, um eine durchschnittliche Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens zu ermöglichen; Höhe und Ansatz variieren je nach Rechtsprechung (häufig 30.000 bis 60.000 EUR je Ehegatte). • Nur ein Bruchteil des nach Abzug der Freibeträge verbleibenden Vermögens wird werterhöhend berücksichtigt, typischerweise 5 % oder 10 %; die konkrete Wahl ist einzelfallabhängig und vom Umfang der Sache zu rechtfertigen. • Vorliegend lagen unstreitig drei Monatsnettoeinkommen von insgesamt 8.400 EUR (also 25.200 EUR) und ein Reinvermögen von etwa 1,4 Mio. EUR zugrunde. Unter Würdigung des geringeren Umfangs wegen einverständlicher Scheidung und des erheblichen Vermögens hielt das Gericht Freibeträge von je 60.000 EUR pro Ehegatten für sachgerecht und berücksichtigte 5 % des bereinigten Vermögens. • Daraus ergab sich ein Verfahrenswert für die Ehescheidung von 89.200 EUR. Für die Folgesache Versorgungsausgleich war trotz notariellen Verzichts ein zusätzlicher Mindestwert von 1.000 EUR nach § 50 FamGKG festzusetzen, so dass sich ein Gesamtwert von 90.200 EUR ergibt. • Das Beschwerdegericht ist zur Festsetzung des Verfahrenswerts verpflichtet; das Beschwerdeverfahren ist gem. § 59 Abs. 3 FamGKG gebührenfrei und Auslagen nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte in der Sache Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart setzte den Verfahrenswert für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich insgesamt auf 90.200,00 EUR fest (89.200 EUR für die Scheidung einschließlich berücksichtigtem Einkommen und 5 % des bereinigten Vermögens nach Abzug je 60.000 EUR Freibetrag pro Ehegatten, zuzüglich 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich). Dadurch wurde der von dem Amtsgericht vorgenommene deutlich höhere Verfahrenswert von 175.000 EUR korrigiert. Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei und außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.