Beschluss
4 Ss 232/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 18. November 2013 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Der Betroffene wurde mit Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 22. Dezember 2011 wegen fahrlässiger Beseitigung von Abfällen außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder Einrichtung zu der Geldbuße von 30.000 EUR verurteilt. Auf seine Rechtsbeschwerde hat der Senat das Urteil durch Beschluss vom 20. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tettnang zurückverwiesen. Mit Urteil vom 18. November 2013 hat das Amtsgericht Tettnang den Betroffenen wegen fahrlässiger Ablagerung von Abfällen außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu der Geldbuße von 5.000 EUR verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde und erhebt Sach- und Verfahrensrügen. II. 2 Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). 3 1. Eine Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. 4 a) Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die … (im Folgenden H.), deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Betroffene ist, führte im Jahr 2009 den Abbruch des Gebäudes der … durch. Mit Wissen des Betroffenen brachten Mitarbeiter der H. 710 m³ des Bauschutts zur Errichtung von Waldwegen in ein Waldgebiet am … bei …, womit der Revierförster einverstanden war. Die H. lieferte den Bauschutt kostenlos an und erneuerte damit kostenlos die Waldwege. Der eingebrachte Bauschutt, den der Betroffene selbst gesehen hatte, war erkennbar mit Gussasphalt, Kabeln, Steckdosen, Holz, Metallstücken, Gummi, Resten von Bodenbelag, Drahtgeflecht, Styropor und Glaswolle durchsetzt. Zum Teil enthielt das eingebrachte Material ungebrochene Ziegelsteine. Der zum Wegebau verwendete Bauschutt enthielt teilweise so hohe Konzentrationen an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffen (C 10 -C 40 ) und Sulfat, dass er nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg (sog. Dihlmann-Erlass) als Recyclingbaustoff für den offenen Einbau (Einbaukonfiguration und Materialqualität Z1.1) nicht verwendet werden durfte. Der Betroffene hätte erkennen können, dass sich der Bauschutt aufgrund seiner Zusammensetzung nicht zum Bau von Waldwegen eignet und er deshalb einer Abfallbeseitigungsanlage zuzuführen war. 5 Das Amtsgericht bewertete das eingebrachte Material als Abfall zur Beseitigung. Zu dieser Einschätzung gelangte es zum einen aufgrund des fehlenden wirtschaftlichen Werts des Bauschutts, der dadurch ersichtlich ist, dass die H. das Material nicht nur unentgeltlich anlieferte, sondern auch unentgeltlich verbaute. Zum anderen spricht nach Auffassung des Amtsgerichts der hohe Anteil an Fremdstoffen und die Schadstoffbelastung des eingebrachten Materials, die es aufgrund der Untersuchung eines gerichtlichen Sachverständigen festgestellt hat, für die Einordnung als Abfall zur Beseitigung. 6 b) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Ablagerung von Abfällen außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung hält der rechtlicher Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. 7 aa) Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht auf Grundlage der bis zum 31. Mai 2012 geltenden abfallrechtlichen Vorschriften den zum Waldwegebau verwendeten Bauschutt als Abfall zur Beseitigung eingestuft. 8 (1) Tatobjekt der Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, die insoweit der heute geltenden Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG entspricht, ist Abfall zur Beseitigung. Deshalb muss der in Rede stehende Stoff zunächst unter den in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG definierten Abfallbegriff fallen. Darüber hinaus muss es sich um Abfall zur Beseitigung handeln. § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KrW-/AbfG definiert den Abfall zur Beseitigung in Abgrenzung zu Abfall zur Verwertung. Danach sind Abfälle, die nicht verwertet werden, Abfälle zur Beseitigung. Diese Vorschriften entsprechen in den hier entscheidenden Punkten den heute geltenden Regelungen in § 3 Abs. 1 KrWG. 9 Anzuwenden sind hier die bis zum 31. Mai 2012 geltenden Vorschriften der § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, denn gemäß § 4 Abs. 1 OWiG bestimmt sich die Geldbuße nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung galt. Mit dem Einbau des Bauschutts in die Waldwege war die Ordnungswidrigkeit beendet, denn § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG und § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG sind keine Dauer-, sondern Handlungsdelikte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 1 Ss 515/03, juris Rn. 12; Enderle in Kopp-Assenmacher, KrWG, 2015, § 69 Rn. 21; Kraft in Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 69 Rn. 43). Die seit 1. Juni 2012 geltenden und in den entscheidenden Punkten unveränderten Vorschriften der § 69 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1, § 3 Abs. 1 KrWG erweisen sich nicht als milderes Gesetz, das gemäß § 4 Abs. 3 OWiG vorrangig anzuwenden ist. 10 (2) Was Abfall zur Beseitigung ist, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Beendigung der Tat geltenden Rechtsnormen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 30), normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und technischen Normen. 11 (a) Die Definition des Abfalles zur Beseitigung richtet sich - anders als bei § 326 Abs. 1 StGB, wonach der Abfallbegriff zwar in Anlehnung an die verwaltungsrechtlichen Vorschriften jedoch selbständig zu bestimmen ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, juris Rn. 7 f.; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 23; Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 326 Rn. 2a) - unmittelbar nach der abfallrechtlichen Definition (vgl. Häberle in Erbs/Kohlhaas, K 185, § 69 Rn. 6, Stand: Juli 2012). So bezieht sich die zentrale Abfalldefinition in § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG - ebenso wie die geltende Regelung des § 3 Abs. 1 KrWG - ausdrücklich auf „Abfälle im Sinne dieses Gesetzes“. Deshalb beansprucht sie auch Geltung für die im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthaltenen Bußgeldtatbestände. Dies entspricht dem Zweck des in § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG geregelten Bußgeldtatbestands, der darauf zielt, die Verletzung der in § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geregelten verwaltungsrechtlichen Pflicht zur Nutzung von Abfallbeseitigungsanlagen zu sanktionieren. 12 (b) Da die verwaltungsrechtliche Pflicht maßgeblich durch die jeweils geltende Definition des Abfallbegriffs bestimmt wird, kommt es auf die zur Zeit der Begehung der Ordnungswidrigkeit geltenden Regelungen an. Eine spätere Änderung der abfallrechtlichen Vorschriften, die eine andere Behandlung des in Rede stehenden Stoffes zulassen oder vorschreiben, kann deshalb die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit nicht beeinflussen. Selbst dann, wenn die Regelung des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG beziehungsweise des teilweise an ihre Stelle getretenen § 3 Abs. 23 KrWG als zur Beschreibung des Bußgeldtatbestands gehörend angesehen werden sollte, würden sie sich als unter § 4 Abs. 4 OWiG fallende Zeitgesetze im weiteren Sinne erweisen. Ein Zeitgesetz im weiteren Sinne liegt vor, wenn die Regelung für sich ändernde wirtschaftliche oder sonstige zeitbedingte Verhältnisse gedacht ist, nur für deren Dauer gelten soll und eine Rechtsänderung nur auf die Änderung der zeitbedingten Verhältnisse zurückzuführen ist (KG, Beschluss vom 17. Mai 1999 - 2 Ss 336/98, juris Rn. 23). Dies ist hier der Fall. Das Abfallrecht will sicherstellen, dass die Verantwortlichen mit Abfällen entsprechend den zum Tatzeitpunkt geltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften umgehen. Der Bußgeldtatbestand bezweckt, dass sich die Verantwortlichen entsprechend diesen verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen verhalten. Entscheidend ist deshalb die Sach- und Rechtslage im Jahr 2009. Dementsprechend richtet sich die Abgrenzung zwischen Abfall zur Beseitigung und Abfall zu Verwertung nach der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Regelung des § 4 KrW-/AbfG und nicht nach der heute geltenden Regelung in § 3 Abs. 23 KrWG. 13 Die hier für einen Ausschluss von Abfall zur Beseitigung allein in Betracht kommende stoffliche Verwertung wird in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG näher definiert. Eine stoffliche Verwertung liegt nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. 14 Dagegen kommen Änderungen, die sich aus der neuen Definition in § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG ergeben, für die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit keine entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Regelung ist Verwertung jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Dadurch rücken objektive Gesichtspunkte stärker in den Mittelpunkt; andererseits verlieren umweltbezogene Aspekte ihre selbständige Bedeutung. Entscheidend ist die Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens (Delfs in GK-KrWG, 2013, § 3 Rn. 107), das sich auf einen Rohstoff- oder Brennstoffersatz richten kann. Umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls oder die Vermischung, spielen für die Abgrenzung keine Rolle (BT-Drucks. 17/6052, S. 74; Delfs in GK-KrWG, 2013, § 3 Rn. 111; Reese in Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 313). Die Funktionsbestimmung erfolgt zwar weiterhin subjektiv durch denjenigen, der die Maßnahme verantwortet, wird aber durch das Erfordernis eines sinnvollen Zwecks stärker objektiviert (Delfs in GK-KrWG, 2013, § 3 Rn. 108). Im Gegensatz zur Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, die auf den Hauptzweck abstellte, kommt es nach der neuen Definition in § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG auf das Hauptergebnis an, womit eine weitere Objektivierung verbunden ist (Delfs in GK-KrWG, 2013, § 3 Rn. 110; Reese in KrWG, 2014, § 3 Rn. 314). 15 (3) Auf Grundlage der hier maßgeblichen Rechtslage begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht den zum Bau von Waldwegen eingebrachten Bauschutt als Abfall zur Beseitigung ansieht. 16 (a) Nach der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ist eine Verwertung, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Beseitigung ausschließt, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nutzung des Abfalles wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 30). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der früheren Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 muss der Hauptzweck einer Maßnahme zur Abfallverwertung darauf gerichtet sein, dass die Abfälle eine sinnvoll Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen geschont werden (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00, juris Rn. 69). Dementsprechend zielt die stoffliche Verwertung darauf, aus dem Material einen konkreten wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen zu ziehen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2011 - 7 LC 10/10, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98, juris Rn. 16 f.). 17 Der Schadstoffgehalt schließt eine Einstufung eines Materials als Abfall zur Verwertung nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03, juris Rn. 17; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00, juris Rn. 68). Allerdings kann der Schadstoffgehalt innerhalb der nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG vorzunehmenden Gesamtbewertung insofern indizielle Bedeutung gewinnen, als er zu einem - mit einer entsprechenden Verpflichtung korrespondierenden - erhöhten Entsorgungsinteresse des Abfallbesitzers führt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 35). Die fehlende oder unzureichende Trennung eines Abfallgemisches kann gegen die Annahme von Abfall zur Verwertung sprechen (VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98, juris Rn. 23). 18 Aus dem Einsatz eines Materials wird ein konkreter Nutzen gezogen, wenn das verwendete Material die Eigenschaften des Rohstoffes aufweist, der ansonsten statt des eingesetzten Materials verwendet werden müsste (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2011 - 7 LC 10/10, juris Rn. 52). Darüber hinaus müssen die verwendeten Abfälle aber auch aufgrund ihrer sonstigen stofflichen Eigenschaften geeignet sein, ihren Verwendungszweck zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2011 - 7 LC 10/10, juris Rn. 53). 19 Die bei der Einstufung als Verwertung oder Beseitigung maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise schließt einerseits das isolierte Abstellen auf die von den Beteiligten gewählte rechtliche Bezeichnung des Vorgangs aus, verlangt aber andererseits nicht das alleinige Abstellen auf die ökonomische Vorteilhaftigkeit, sondern gebietet eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach den Bedingungen der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung der Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Kunig in Kunig/Paetrow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 4 Rn. 33; vgl. Dolde/Vetter, NVwZ 2000, 21, 24). Allerdings ist die Frage, wer an wen etwas bezahlt, ein wichtiges Indiz für die Ermittlung des Hauptzwecks der Maßnahme (v. Lersner in v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 6, § 4 KrW-/AbfG Rn. 25, Stand: Oktober 2004; vgl. Dolde/Vetter, NVwZ 2000, 21, 25). 20 (b) Gemessen hieran hat das Amtsgericht den hier in Rede stehenden Bauschutt rechtsfehlerfrei als Abfall zur Beseitigung eingestuft. Für die Annahme einer Verwertung spricht im Ausgangspunkt der Umstand, dass durch den Einsatz des Bauschutts zum Wegebau nach dem Willen des Betroffenen eine Verwertung erfolgten sollte. Diese subjektive Bestimmung hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht als Hauptzweck der Maßnahme angesehen und eine Abfallbeseitigungsmaßnahme angenommen. 21 Anders als die Rechtsbeschwerdebegründung meint, hat das Amtsgericht die Einstufung nicht ausschließlich oder vorrangig auf die Schadstoffbelastung des Bauschutts gestützt, die nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten die für den konkreten Einsatz als Recyclingbaustoff nach den Verwaltungsvorschriften geltenden Grenzwerte überschreitet. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Amtsgericht vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Maßnahme vorgenommen und dabei maßgeblich auf die Durchmischung des Bauschutts mit Fremdkörpern und die Kosten der Maßnahme abgestellt. 22 Schon die im Bauschutt enthaltenen Fremdstoffe, wie Kabel oder Metallstücke, sprechen entscheidend gegen die Annahme von Abfall zur Verwertung. Bei einem offenen Einbau des Bauschutts, wie er für Waldwege typisch ist, befinden sich die Fremdstoffe auch unmittelbar an der Oberfläche und sind nicht unter einer Deckschicht aus Asphalt oder andere Materialien abgedeckt. In dieser Situation können die Fremdstoffe für das Betreten des Waldes atypische Gefahren hervorrufen. Solche atypischen Gefahren können eine Haftung des - für waldtypische Gefahren grundsätzlich nicht haftenden - Waldbesitzers wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auslösen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3, 4 BWaldG; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 10; BT-Drucks. 17/1220, S. 6 f.). Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich Tiere - beispielsweise an in dem Material vorhandenen Drahtgeflecht - verletzen. 23 Dass der Waldbesitzer für die Lieferung des Bauschutts kein Entgelt zu bezahlen hatte und die H. auch noch die Kosten des Einbaus übernahm, deutet mit Gewicht darauf hin, dass hier bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Beseitigung des Schadstoffpotenzials erkennbar im Vordergrund stand. 24 bb) Tathandlung der Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ist die Ablagerung von Abfall außerhalb einer zugelassenen Anlage. Ablagern bedeutet das endgültige Ablegen des Stoffes (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 1 Ss 515/03, juris Rn. 10). Dies war beim Einbau des Bauschutts in die Waldwege der Fall. 25 cc) Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht die Verantwortlichkeit des Betroffenen für die fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit begründet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts vereinbarte der Betroffene mit dem Revierförster die Verwendung des Bauschutts zum Bau von Waldwegen und fungierte ihm gegenüber als Ansprechpartner. Zeitweise war der Betroffene auch beim Abbruch auf dem Gelände anwesend; über das verfolgte Entsorgungskonzept und den Fortgang der Arbeiten war er informiert. Die Kenntnis des Betroffenen sowohl von dem Fremdstoffe enthaltenden Material als auch von der Vereinbarungen mit dem Revierförster über die unentgeltliche Anlieferung sowie den unentgeltlichen Einbau lässt den Schluss darauf zu, dass er bei der gebotenen Sorgfalt die fehlende Eignung des Bauschutts für den Waldwegebau hätte erkennen können und müssen. Als Geschäftsführer der H. hatte er auch die Möglichkeit und war verpflichtet, den Einbau des Bauschutts zu verhindern. 26 c) Die Beweiswürdigung und die Zumessung der Geldbuße halten aus den in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen der im Rechtsbeschwerdeverfahren gebotenen rechtlicher Prüfung stand. 27 Soweit die Rechtsbeschwerde das gerichtliche Sachverständigengutachten angreift, deckt die durch die Sachrüge veranlasste rechtliche Prüfung anhand der Urteilsgründe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. 28 Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Dabei dürfen die Anforderungen, die das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht mit den sachlich-rechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt. Dies beeinträchtigt die Rechtsposition des Betroffenen nicht, da er etwaige Fehler des Sachverständigengutachtens sowohl in der Hauptverhandlung als auch mit der Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend machen kann (BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 12; BGH, vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, juris Rn. 15). 29 Nach diesem Maßstab erweist sich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts als noch tragfähig. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hielt sich der gerichtliche Sachverständige bei der Ermittlung des Schadstoffgehalts nicht durchweg an die Vorgaben der Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen (LAGA PN 98). Er entnahm die Proben unmittelbar aus den Waldwegen, ohne zuvor das zum Wegebau eingebrachte Material zu entfernen und zu Haufwerken aufzuschichten. Die in der LAGA PN 98 vorgesehene Art der Beprobung von Haufwerken zielt vor allem auf die Feststellung der Schadstoffbelastung in noch nicht verbautem, für die Verwendung als Recyclingbaustoff vorgesehenem Material. Der gerichtliche Sachverständige war hier aber vor die Aufgabe gestellt, bereits eingebautes Material zu beproben. Wollte er das Material entsprechend den technischen Vorschriften beproben, hätte er die erstellten Wege zu erheblichen Teile abtragen lassen müssen. Vor diesem Hintergrund ist es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige auf den Wegen Schürfschlitze anlegen ließ, aus denen er das zu beprobende Material entnahm. Das Amtsgericht hat sich, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, mit der Frage befasst, inwiefern die Proben repräsentativ sind und inwiefern die Aussagekraft der Ergebnisse durch einzelne hoch belastete Proben beeinträchtigt wird. Der durch die gewählte Art der Beprobung möglicherweise beeinträchtigten Aussagekraft der ermittelten durchschnittlichen Schadstoffbelastung kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, ist das Ausmaß der Schadstoffbelastung nur ein einzelner Gesichtspunkt, der bei der Einordnung des in Frage stehenden Materials als Abfall zur Beseitigung oder als Abfall zur Verwertung eine Rolle spielen kann. In die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung ist mit erheblichem Gewicht auch die Durchsetzung des Materials mit Fremdstoffen und sein negativer wirtschaftlicher Wert eingeflossen, der sich in der unentgeltlichen Anlieferung und im unentgeltlichen Einbau wiederspiegelt. Angesichts dieser Umstände kommt dem konkreten Ausmaß der Schadstoffbelastung hier keine ausschlaggebenden Bedeutung mehr zu. 30 2. Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift angeführt hat, unzulässig. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrügen muss der Senat nicht entscheiden. Zwar hat der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung eine „Anhörungsrüge“ erhoben und bemängelt, ihm sei innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vollständig zur Verfügung gestanden. Wie der Betroffene in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2014, mit dem er zur Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Stellung nimmt, aber ausdrücklich klarstellt, hat er damit keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Das vom Betroffenen mit diesem Schriftsatz - nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - vorgelegte Gutachten des Sachverständigen vom 18. März 2014, das aufgrund einer Untersuchung eines Teils der betroffenen Wege nach vollständiger Entnahme des eingebrachten Materials im Januar 2014 zu einem anderen Ergebnis gelangte, kann schon deshalb zur Ergänzung der Verfahrensrügen nicht herangezogen werden.