Urteil
4 U 129/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zahlungen eines Arbeitgebers an Sozialversicherungsträger können trotz gesetzlicher Regelung über die Arbeitnehmeranteile als anfechtbare Rechtshandlungen des Arbeitgebers gelten (§ 129 InsO).
• Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann durch allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen vollständig beseitigt werden; den Nachweis hierfür trägt, wer sich darauf beruft.
• Zwischen zeitlich getrennten Krisen und Insolvenzanträgen kann keine einheitliche Insolvenz angenommen werden; Zahlungen vor einer zwischenzeitigen Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nur anfechtbar, wenn sie die Befriedigungsmöglichkeiten der späteren Insolvenzgläubiger beeinträchtigen oder ursächlich damit zusammenhängen.
• Vorsatz des Anfechtungsgegners ist nur zu bejahen, wenn dieser zum Zeitpunkt der Zahlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung kannte; eine lange positive Zwischenentwicklung kann diese Kenntnis entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtungsansprüche nach Wiederaufnahme der Zahlungen und zeitlich getrennter Insolvenz • Zahlungen eines Arbeitgebers an Sozialversicherungsträger können trotz gesetzlicher Regelung über die Arbeitnehmeranteile als anfechtbare Rechtshandlungen des Arbeitgebers gelten (§ 129 InsO). • Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann durch allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen vollständig beseitigt werden; den Nachweis hierfür trägt, wer sich darauf beruft. • Zwischen zeitlich getrennten Krisen und Insolvenzanträgen kann keine einheitliche Insolvenz angenommen werden; Zahlungen vor einer zwischenzeitigen Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nur anfechtbar, wenn sie die Befriedigungsmöglichkeiten der späteren Insolvenzgläubiger beeinträchtigen oder ursächlich damit zusammenhängen. • Vorsatz des Anfechtungsgegners ist nur zu bejahen, wenn dieser zum Zeitpunkt der Zahlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung kannte; eine lange positive Zwischenentwicklung kann diese Kenntnis entfallen lassen. Der Insolvenzverwalter der K… GmbH forderte von der beklagten Krankenkasse Rückzahlung von insgesamt 78.675,38 EUR aus Insolvenzanfechtung; die Krankenkasse hatte im April 2006 Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin gestellt. Nach dem Antrag zahlte die Schuldnerin im Juni 2006 zunächst Teilbeträge, wodurch die Krankenkasse ihren Antrag in der Hauptsache erledigt erklärte. Zwischen Juli 2006 und November 2010 leistete die Schuldnerin weitere Zahlungen an die Krankenkasse, ab Februar 2008 überwiegend pünktlich per Lastschrift. Erst im Dezember 2010/ Januar 2011 stellten Gläubiger erneute Insolvenzanträge; das Insolvenzverfahren wurde am 18.03.2011 eröffnet. Der Insolvenzverwalter behauptete durchgängig Zahlungsunfähigkeit seit April 2006 und begehrte Anfechtung nach §§ 130, 133, 143 InsO; die Krankenkasse bestritt Vorsatz und ursächliche Gläubigerbenachteiligung und berief sich auf Wiederaufnahme der Zahlungen und positive Geschäftsentwicklung bis Ende 2009. • Zulässigkeit: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet; es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 51 SGG. • Rechtshandlung: Die geleisteten Zahlungen sind Rechtshandlungen i.S.v. § 129 Abs.1 InsO; die Regelung des § 28e SGB IV steht der Anfechtbarkeit nicht entgegen, da danach Zahlungen als Rechtshandlungen des Arbeitgebers anfechtbar bleiben können. • Zeitlicher Zusammenhang und Gläubigerbenachteiligung: Für die Zahlungen bis Ende 2009 fehlt ein ursächlicher Zusammenhang mit der Eröffnungsinsolvenz 2011. Die Zahlungsunfähigkeit von 2006 wurde spätestens Ende 2009 wieder beseitigt; damit haben die bis dahin geleisteten Zahlungen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger des 2011 eröffneten Verfahrens nicht verschlechtert. • Wegfall des Vorsatzes/Kenntnis: Hinsichtlich der Zahlungen ab 2010 fehlt es an dem für § 133 InsO erforderlichen Kenntnisvorsatz der Beklagten. Die zwischenzeitlich positive Geschäftsentwicklung, pünktliche Zahlungen seit Juli 2008 und die lang andauernde Fortführung des Geschäfts sprechen dagegen, dass die Beklagte Kenntnis einer erneuten Zahlungsunfähigkeit hatte. • Beweislast: Derjenige, der den Wegfall einer Zahlungseinstellung geltend macht, muss dies substantiiert beweisen; die Beklagte hat dies hier erbracht, unter anderem durch das Insolvenzgutachten des Klägers, das eine positive Entwicklung bis Ende 2008 zeigt. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger als Insolvenzverwalter erhält keine Anfechtungsansprüche aus §§ 133, 130, 143 InsO für die streitigen Zahlungen, weil die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus 2006 spätestens Ende 2009 beseitigt war und zwischen den bis Ende 2009 geleisteten Zahlungen und dem späteren Insolvenzverfahren 2011 kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Für die Zahlungen ab 2010 fehlt zudem der erforderliche Kenntnisvorsatz der Beklagten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.