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Beschluss

11 UF 109/14

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten S. D. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 14.05.2014 - 2 F 307/11 unter Aufrechterhaltung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Übrigen in Ziffer 2 Abs. 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. GmbH (Kapitalkontenplan, Kapital, Versicherungsnummer 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 58.474,00 EUR zuzüglich 5,17 % Zinsen hieraus vom 01.04.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der A. Lebensversicherung nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nummer 111 vom 19.09.2014 (A. RiesterRente Invest alpha-Balance) begründet, bezogen auf den 31.03.2011. Die V. GmbH (Kapitalkontenplan, Kapital) wird verpflichtet, diesen Betrag an die A. Lebensversicherung zu bezahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. GmbH (deferred Compensation Programm, Kapital, Versicherungsnummer 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 41.006,50 EUR zuzüglich 5,17 % Zinsen hieraus vom 01.04.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der A. Lebensversicherung nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nummer 111 vom 19.09.2014 (A. RiesterRente Invest alpha-Balance) begründet, bezogen auf den 31.03.2011. Die V. GmbH (deferred Compensation Programm, Kapital) wird verpflichtet, diesen Betrag an die A. Lebensversicherung zu bezahlen. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten H. D. und S. D. gegen Ziffer 2 Abs. 2 und 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 14.05.2014 - 2 F 307/11 - zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten H. D. und S. D. gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten weiterer Beteiligter werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der am 00.00.1965 geborene Antragsteller und die am 00.00.1966 geborene Antragsgegnerin haben am 00.08.1994 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 28.04.2011 zugestellt. Die Ehe wurde durch Verbundbeschluss vom 14.05.2014, rechtskräftig bezüglich der Scheidung seit 19.07.2014, geschieden. 2 Während der Ehezeit im Sinne des § 3 VersAusglG vom 01.08.1994 bis zum 31.03.2011 hat der Antragsteller unter anderem 2 Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei der V. GmbH erworben. 3 Nach den Auskünften des Versorgungsträgers vom 25.10.2011 und 21.02.2014 handelt es sich dabei einerseits um eine rein arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage aus einem Pensionsvertrag (Kapitalkontenplan) und andererseits um ein arbeitnehmerfinanziertes Anrecht, welches jeweils jährlich durch einen freiwilligen Verzicht auf Tantieme durch Geschäftsführer und leitende Angestellte anwächst (deferred compensation Programm). Beide Versorgungen sehen im Versorgungsfall die Auszahlung durch Kapitalleistungen vor, beim Pensionsvertrag in 10 Jahresraten, bei der zweiten Versorgung in 5 Jahresraten. Beim Pensionsvertrag kann der Berechtigte auch alternativ eine Einmalzahlung oder die Bezahlung einer lebenslangen Rente verlangen. 4 Im Rahmen des Pensionsvertrages hat der Antragsteller in der Ehezeit einen Anspruch auf eine Kapitalzahlung in Höhe von 304.176,25 EUR nach Vollendung des 67. Lebensjahres erworben. Der Versorgungsträger hat den Barwert der Versorgung zum Ehezeitende auf der Grundlage der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck mit einem Rechnungszins von 5,17 % und einem Bewertungsendalter zur vertraglich festgelegten Altersgrenze von 67 Jahren auf 116.948,00 EUR berechnet und vorgeschlagen, den hälftigen Wert von 58.474,00 EUR zugunsten der Antragsgegnerin durch externe Teilung auszugleichen. 5 Im Rahmen des deferred compensation Programms hat der Antragsteller in der Ehezeit einen Anspruch auf eine Kapitalzahlung in Höhe von 181.866,00 EUR nach Vollendung des 67. Lebensjahres erworben. Der Versorgungsträger hat den Barwert der Versorgung zum Ehezeitende auf der Grundlage der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck mit einem Rechnungszins von 5,17 % und einem Bewertungsendalter zur festgelegten Altersgrenze von 63 Jahren auf 82.013,00 EUR berechnet und vorgeschlagen, den hälftigen Wert von 41.006,50 EUR zugunsten der Antragsgegnerin durch externe Teilung auszugleichen. 6 Das Familiengericht hat auf der Grundlage des Vorschlags des Versorgungsträgers durch externe Teilung entsprechende Anrechte zugunsten der Antragsgegnerin bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.03.2011, begründet. 7 Die Beteiligten H. D. und S. D. haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Während der Beteiligte H. D. beanstandet, dass zur Ermittlung des Barwertes ein Rechnungszins von weniger als 6 % verwendet wurde, erstrebt die Beteiligte S. D. die Anwendung eines niedrigeren Rechnungszinses und die Durchführung der internen statt der externen Teilung, sei es aus grundsätzlichen Erwägungen oder auf Grund einheitlicher Beurteilung beider betrieblichen Altersversorgungen. Hilfsweise hat sie die A. Lebensversicherung als Zielversorgung benannt, die sich bereit erklärt hat, den auszugleichenden Betrag aufzunehmen. 8 Die V. GmbH hat zu den Beschwerden schriftlich Stellung genommen, die beteiligten Eheleute wurden vom Senat persönlich angehört. II. 9 Die Beschwerde des Beteiligten H. D. ist unzulässig, da er durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Der ihm im Versorgungsfall zufließende - hälftige - Kapitalbetrag steht betragsmäßig fest und verändert sich nicht durch die Höhe des aktuellen Abflusses zugunsten der Antragsgegnerin. 10 Die Beschwerde der Beteiligten S. D. (im Weiteren Beschwerdeführerin) ist zulässig, hat jedoch mit Ausnahme der Änderung der Zielversorgung in der Sache keinen Erfolg. 11 Das Familiengericht hat die betrieblichen Altersversorgungen des Antragstellers zu Recht im Wege der externen Teilung und auch mit zutreffenden Ausgleichswerten zugunsten der Antragsgegnerin ausgeglichen. 12 Die Höhe der hier auszugleichenden betrieblichen Altersversorgungen, die auf Renten- oder Kapitalzahlungen gerichtet sind, bestimmt sich gemäß § 45 Abs. 1 VersAusglG nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. 13 Im vorliegenden Fall sind Kapitalwerte auszugleichen; die Wertermittlung des Anrechts ist daher nach § 4 Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Da es sich hier um Direktzusagen handelt (vgl. Schreiben des Versorgungsträgers vom 11.06.2014) ist für die Wertermittlung des Anrechts die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG einschlägig. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber durchgeführten betrieblichen Altersversorgung (= Direktzusage) entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung. Barwert bedeutet dabei "der auf den Bewertungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Zinses und der Wahrscheinlichkeit der ersten Fälligkeit der Pension sowie ihrer voraussichtlichen ferneren Zahlungsdauer berechnete Wert der vertraglich vorgesehenen Pensionsleistung" (Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2013 § 4 BetrAVG Rn. 19). Bei der Ermittlung des Barwertes sind die Rechnungsgrundlagen und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend (§ 4 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz BetrAVG). Hierzu gehören neben der Höhe der Rentenleistung, der Umfang der Versorgung, das Alter des Berechtigten, die allgemeine Höhe der Lebenserwartung sowie insbesondere der Rechnungszins und gegebenenfalls der Rententrend. 14 Da bei Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung unklar ist, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer Zahlung an den Versorgungsberechtigten kommt, werden hierfür in der Bilanz keine Verbindlichkeiten, sondern Rückstellungen ausgewiesen. Für die Höhe der Rückstellung ist zu beachten, dass es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit handelt. Es ist zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung unklar, ob, wann und in welcher Höhe das Unternehmen Versorgungszahlungen leisten muss. Daher erfolgt eine Bewertung der Pensionsverpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Hierbei wird für jede zukünftige Zahlung die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Abzinsung vorgenommen. Für die Abzinsung ist das wesentliche Bewertungsparameter der Rechnungszins. Allein die Höhe dieses Rechnungszinses steht im Beschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten noch im Streit, die Einhaltung der sonstigen versicherungsmathematischen Grundsätze wurde nicht in Frage gestellt und ist auch in der amtswegigen Überprüfung nicht zu beanstanden, wie es sich auch aus der sachverständigen Bewertung der Barwertermittlung seitens des Rentenberaters Vo. vom 01.10.2013 bzw. 19.01.2014 ersehen lässt. 15 Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass der Versorgungsträger auf Anforderung des Familiengerichts einen Rechnungszins von 5,17 % seiner Auskunft zu Grunde gelegt hat. Soweit die V. GmbH in einer ersten Auskunft noch mit einem Rechnungszins von 6 % abgezinst hat, hält sie auch selbst nach ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren hieran nicht mehr fest. 16 Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144, S. 85) ist ableitbar, dass die Wahl des Rechnungszinses den Versorgungsträgern überlassen ist, denn es soll hierbei ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins verwendet werden. Als Maßstab könne die bilanzielle Bewertung der entsprechenden Pensionsverpflichtung dienen. So sieht beispielsweise der Referentenentwurf des BilMoG in § 253 Abs. 2 HGB-E vor, dass Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu bewerten sind. Die anzuwendenden Abzinsungssätze sollen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zu § 47 Abs. 5 VersAusglG (BT-Drucks. 16/11903, S. 56) wird darauf verwiesen, dass in Ergänzung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 Abs. 4 VersAusglG der Regierungsentwurf des BilMoG die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins für die Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert hat. Damit legt der Gesetzgeber in den Materialien den Versorgungsträgern die Anwendung des BilMoG-Zinses für die Zwecke der Ermittlung des Barwertes im Versorgungsausgleichsverfahren ausdrücklich nahe. Das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht führt nämlich zu realistischen Stichtagwerten, die - ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger - auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden können. Damit steht künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag (Ende der Ehezeit) ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung. Somit ist der Berechnung des Barwertes einer Versorgung künftig der veröffentlichte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB in der Fassung des BilMoG zugrunde zu legen (so uneingeschränkt in gleicher Weise OLG Frankfurt Beschluss vom 07.08.2012, 1 UF 192/11 - zitiert nach juris -; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 760; OLG Hamm NJW 2014, 1746; unter grundsätzlicher Billigung des BilMoG-Zinses, jedoch Reduzierung des Zinssatzes wegen des Rententrends in Fällen vorgesehener Rentenzahlung OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462) 17 Den teilweise hiergegen erhobenen Bedenken, die sich daraus ergeben, dass die Zinskonditionen auf dem Kapitalmarkt jedenfalls deutlich geringer sein könnten und deswegen eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes anzunehmen sei, die einer Korrektur nach § 42 VersAusglG mit der Folge bedürfe, dass der BilMoG-Zins grundsätzlich abzusenken sei (OLG Hamm FamRZ 2012, 1306; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023; 2014, 1703), teilt der Senat nicht. Dies folgt nicht zuletzt aus der Tatsache, dass der Anlagezins auf einer langfristigen, nämlich 7 Jahre in die Vergangenheit gerichteten Marktbeobachtung basiert, welche somit stets der aktuellen Entwicklung hinterher hinkt. Der tatsächlich momentan „richtige“ Marktzins lässt sich hierdurch nur in seltenen Ausnahmefällen ermitteln. Anderseits ist auch die Einstellung von Rückstellungen (und damit die Ermittlung des Barwertes) keine momentane Bestandsaufnahme, sondern basiert auf einer prognostischen Bewertung der Zinsentwicklung vom Zeitpunkt des Ehezeitendes bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, was beim Antragsteller erst 21 Jahre nach dem Stichtag Ehezeitende eintreten wird. Steigt der Anlagezins in diesem Zeitraum längerfristig über 5,17 %, was in den vergangenen 20 Jahren durchaus der Fall war, ist die Antragstellerin durch die konkret vorgenommene Berechnung nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Hierauf hat der Versorgungsträger in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren zu Recht hingewiesen. 18 Auch hat der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - die Versorgungsträger nicht nur ermutigt, bei der Wertberechnung mit den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssätzen zu rechnen und diesen damit ein einfaches und praktikables Verfahren zur Berechnung der Abzinsung an die Hand gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade in den erstinstanzlich anfallenden gerichtlichen Versorgungsausgleichverfahren, und damit in Massenverfahren, den Gerichten ebenfalls eine praktikable Berechnungsgröße zur Verfügung gestellt. 19 Der gesetzgeberische Wille, anhand einer einfach zu handhabenden Berechnungsgröße die Wertermittlung des Anrechts überprüfen zu können, würde konterkariert, wenn in Zeiten vom Rechnungszins deutlich abweichender Kapitalmarktzinsen die Familiengerichte auch zur Überprüfung der Rechnungszinshöhe mittels sachverständiger Feststellungen oder Schätzungen berufen wären. Da im Versorgungsausgleichsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG uneingeschränkt gilt, wäre eine derartige Überprüfung des Rechnungszinses mittels sachverständiger Hilfe nicht nur auf entsprechende Rüge, sondern stets von Amts wegen vorzunehmen. Damit aber wäre eine weitere Unsicherheit in einer Vielzahl von Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur für die beteiligten geschiedenen Ehepartner, sondern gerade auch für die Versorgungsträger verbunden, denen der Gesetzgeber aber gerade Rechtsklarheit bringen wollte. Mit dem gesetzgeberischen Ziel, mit dem neuen BilMoG-Zinssatz einen klar definierten Rechnungszins zur Verfügung zu stellen lassen sich derartige Unwägbarkeiten schwer vereinbaren. 20 Der Umstand, dass sich bei einer externen Teilung die Leistungen von Ausgangs- und Zielversorgung aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen von Ausgangs- und Zielversorgung erheblich unterscheiden können, ist durch das gesetzliche System der externen Teilung bedingt. Allerdings ist das Halbteilungsgebot kein starrer Grundsatz, von dem abzuweichen in jedem Falle unzulässig ist. Vielmehr kennt das Versorgungsausgleichsgesetz Ausnahmen vom Grundsatz der Habteilung, wenn es aus Praktikabilitätsgründen gilt, den Ausgleich geringfügiger Anrechte zu verhindern, um dem Versorgungsträger unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ersparen, so etwa im Falle des § 18 VersAusglG. Das Gebot der Halbteilung bedeutet damit nicht, dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen für den Verpflichteten und den Berechtigten immer gleich hoch sein. 21 Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich überdies, dass keine von den Familiengerichten auszufüllende Gesetzeslücke vorliegt, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Gericht in jedem Einzelfall erzwingen würde (OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG München FamRZ 2012, 130), zumal in Anbetracht des Umstandes, dass den Versorgungsträgern keine eindeutigen Vorgaben gemacht werden, wie sie einen versicherungsmathematischen Barwert für die bei ihnen bestehenden Anrechte zu bestimmen haben, der gerichtlichen Überprüfung, die nach § 5 Abs. 3 VersAusglG geboten ist, naturgemäß Grenzen gesetzt sind (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581). Aus diesem Grund akzeptiert der Senat auch die Anwendung des vom Familiengericht vorgegebenen Rechnungszinses in Höhe von 5,17 % (BilMoG-Zins zum Zeitpunkt der letzten Handelsrechtlichen Bilanzierung seitens des Versorgungsträgers vor dem Stichtag, nämlich am 30.11.2010) anstelle des BilMog-Zinses an dem für die Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgeblichen Stichtag 31.03.2011 in Höhe von 5,14 %, zumal eine abweichende Berechnung nach der sachverständigen Äußerung des Rentenberaters Vo. lediglich zu einer Änderung des Ausgleichsbetrages von weniger als einem halben Prozentsatz, somit deutlich unter 500 EUR bei einem Gesamtvolumen von knapp 100.000 EUR führen würde. 22 Korrekturen wegen des Rententrends (prognostische Erhöhungen der Betriebsrente des Antragstellers im Leistungsstadium im Hinblick auf die Überprüfungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 18 BetrAVG) sind bereits deshalb nicht geboten, da beide Versorgungen nicht eine Renten-, sondern eine Kapitalauszahlung vorsehen. Soweit im Rahmen des Kapitalkontenplanes ein Wahlrecht zugunsten einer lebenslangen Rente im Vorsorgevertrag ermöglicht ist (Ziffer 2.4.3 des Vertrages), bietet diese bloße Option keine belastbare Basis für eine Prognose an einer tatsächlichen Teilhabe an Steigerungen der Versorgung bei Fälligkeit (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, 1 UF 192/11 - zitiert nach juris -). 23 Der Senat folgt daher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Versorgungsausgleichsverfahren einen Rechnungszins von 5,25 % in Kenntnis der kontroversen Auseinandersetzung in der Literatur (Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615) nicht beanstandet hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785), wofür - ungeachtet des Verschlechterungsverbotes - indes dann Veranlassung bestanden hätte, wenn aufgrund der Höhe des Rechnungszinses greifbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass bei externer Teilung die Verwendung eines nicht marktgerechten Zinssatzes eine erheblichen Entwertung des Anrechts, welches der Ausgleichsberechtigte erhielte, eingetreten wäre. 24 Auf Antrag des Versorgungsträgers sind die Anrechte des Antragstellers gemäß § 14 VersAusglG extern zu teilen, da der Grenzwert des § 17 VersAusglG (66.000 EUR im Jahr 2011) bei beiden Versorgungen jeweils nicht überschritten ist. Eine Zusammenrechnung der Versorgungen kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da es sich strukturell um verschiedene Zusagen handelt. Bei seiner persönlichen Anhörung am 16.04.2014 hat der Sachverständige Vo. erläutert, dass es sich beim Kapitalkontenplan um eine arbeitgebergespeiste Direktzusage handelt, während es sich bei dem deferred compensation Programm um ein arbeitnehmergespeistes Entgeltverzichtsprogramm handelt, welches im Umfang des jeweiligen Verzichts mit unterschiedlichen Altersfaktoren ind Versorgungsbausteine umgerechnet wird. Eine Vergleichbarkeit liegt somit nicht vor, so dass es sich auch um unterschiedliche Versorgungen im Sinne des VersAusglG handelt. 25 Die Begründung erfolgt zugunsten der Antragsgegnerin bei der von ihr gewählten Zielversorgung, welche als zertifizierte Versorgung die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 von Gesetzes wegen erfüllt. 26 Die Kostenentscheidung folgt der Vereinbarung der beteiligten Eheleute vom 16.10.2014, § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG: 27 In Anbetracht der dargestellten differierenden obergerichtlichen Entscheidungen lässt der Senat zur Frage der Angemessenheit des BilMoG-Zinses zur Ermittlung des Barwertes im Rahmen der externen Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte die Rechtsbeschwerde zu, § 70 FamFG.