Beschluss
10 U 81/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht binnen der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO eingegangen ist.
• Eine gerichtliche Fristverlängerung ist nach dem eindeutigen Inhalt der Verfügung auszulegen; der angegebene Kalendertag begrenzt die Frist.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann versagt werden, wenn das Versäumnis auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht und diesem das Verhalten der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist und fehlende Wiedereinsetzung wegen Anwaltsverschulden • Die Berufung ist zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht binnen der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO eingegangen ist. • Eine gerichtliche Fristverlängerung ist nach dem eindeutigen Inhalt der Verfügung auszulegen; der angegebene Kalendertag begrenzt die Frist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann versagt werden, wenn das Versäumnis auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht und diesem das Verhalten der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird. Die Klägerin forderte restliches Architektenhonorar in Höhe von 82.911,30 EUR; das Landgericht gab die Klage vollständig statt. Die Beklagte legte fristgerecht Berufung ein, beantragte jedoch eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.09.2014, die das Berufungsgericht mit Verfügung vom 26.08.2014 bewilligte. Die Berufungsbegründung wurde am 22.09.2014 kurz vor Mitternacht per Telefax irrtümlich an die Faxnummer des Landgerichts statt an die des Oberlandesgerichts gesendet und gelangte dort erst am 23.09.2014 an das Oberlandesgericht. Die Beklagte beantragte daraufhin vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wollte das erstinstanzliche Urteil aufheben lassen. Die Kläger beantragten die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Das Gericht prüfte Inhalt und Auslegung der Fristverlängerungsverfügung sowie die Gründe für das Versäumnis der Frist. • Die Berufungsbegründungsfrist endete eindeutig am 22.09.2014; die Verlängerungsverfügung war insoweit klar zu verstehen (§ 520 Abs. 2 ZPO). • Die Berufungsbegründung ging erst am 23.09.2014 beim Oberlandesgericht ein; damit war die Berufung nicht fristgerecht begründet (§ 522 Abs. 1 ZPO). • Der Umstand, dass Telefaxserver von Landgericht und Oberlandesgericht gemeinsam sind, begründet keinen gemeinsamen Posteingang; maßgeblich ist die gewählte Telefaxnummer. • Die Beklagte kann keine Wiedereinsetzung erhalten, weil das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und dieser schuldhaft handelte (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Fehlerhafte Fristberechnung und das Wählen der falschen Faxnummer sind dem Rechtsanwalt zuzurechnen; der in der Verfügung enthaltene gesetzliche Hinweis auf § 520 Abs. 2 ZPO stellt keine entlastende Fehlinformation dar. • Eine mögliche Erschöpfung des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, weil diese Situation durch dessen eigene fehlerhafte Fristberechnung verursacht wurde. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung war erst am 23.09.2014 eingegangen, obwohl die Frist eindeutig bis zum 22.09.2014 verlängert worden war, so dass die Berufung nicht fristgerecht begründet wurde. Das Versäumnis beruht auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten (falsche Faxnummer, fehlerhafte Fristberechnung), welches der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist; deshalb liegt kein entschuldbarer Grund für Wiedereinsetzung vor. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.