Urteil
7 U 199/13
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30.8.2013 (3 O 453/12) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Geldbetrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufungsanträge Ziffer I. und II. zurückgewiesen sind. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge wie folgt festgesetzt: Berufungsantrag Ziffer I. 45.099,90 EUR Berufungsantrag Ziffer II: ohne Festsetzung, da Kosten (§ 43 Abs. 1 GKG) Berufungsanträge Ziffer IV - VI: bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung 10.000,00 EUR danach: bis 900,00 EUR Gründe I. 1 1. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung die Rückzahlung vermeintlich rechtsgrundlos gezahlter Versicherungsprämien im Gesamtbetrag von 60.332,22 EUR zu einer Leibrentenversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zuzüglich Verzinsung für die Zeit vom 1.4.2000 bis 1.1.2010 i. H. v. 32.706,16 EUR. Einen von der Beklagten erhaltenen „Auszahlungsbetrag“ in Höhe von 47.938,48 EUR lässt sich der Kläger anrechnen. Hierdurch errechnet sich per Saldo in der Hauptsache ein klageweise geltend gemachter Forderungsbetrag von 45.099,90 EUR. Hieraus verlangt der Kläger weiter laufende Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.1.2010. Daneben verlangt er Erstattung vorgerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.015,38 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. 2 2. Der Kläger hatte die Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufgrund seines Antrags vom 12.4.2000 mit Wirkung zum 1.4.2000 bei der Beklagten abgeschlossen. Mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2009 ließ der Kläger dem Vertragsabschluss unter Bezugnahme auf § 5 a VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: „VVG a. F.“) widersprechen, hilfsweise den Versicherungsvertrag kündigen und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gem. § 119 BGB anfechten. Mit Anwaltsschreiben vom 18.1.2012 ließ der Kläger seinen Widerspruch wiederholen. 3 Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, ließ die Kündigung jedoch gelten. Sie bezifferte den Rückkaufswert mit Schreiben vom 21.1.2010 auf 49.866,00 EUR zuzüglich Überschussanteile in Höhe von 384,00 EUR und Anteile an Bewertungsreserven in Höhe von 838,00 EUR, von dem sie Kapitalertragssteuer in Höhe von 2.500,69 EUR sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 137,54 EUR abzog, die noch offene Prämie in Höhe von 511,29 EUR verrechnete und den Restbetrag in Höhe von 47.938,48 EUR an den Kläger ausbezahlte. 4 3. Der Kläger stützte sein Begehren im ersten Rechtszug auf folgende tatsächliche Umstände: 5 - Die erforderliche Widerspruchsbelehrung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVB“) sei in drucktechnischer Hinsicht nicht hinreichend hervorgehoben gewesen. 6 - Die AVB bezeichneten nicht den Adressaten, an den der Widerspruch zu richten sei. - Die AVB würden überdies nicht konkret die Unterlagen bezeichnen, von deren Überlassung die Ingangsetzung der Widerspruchsfrist abhänge. - Welche Unterlagen die in den AVB als „maßgeblich“ bezeichneten „Verbraucherinformationen“ sein sollen, bleibe für den juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher unklar. Dieser könne sich daher kein zutreffendes Bild davon machen, ob mit der Übersendung der Unterlagen die Frist bereits zu laufen begonnen habe oder nicht. 7 - Überdies seien die dem Verbraucher zu überlassenden Unterlagen nicht vollständig gewesen. Die Verbraucherinformation leide an inhaltlichen Unvollständigkeiten. Sie genüge nicht den Anforderungen nach § 10 a VAG a. F. i. V. m. Anlage Teil DI 1. e)., weil der Gesamtbetrag der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämie nicht ausgewiesen sei. Auch sei die Prämienhöhe nicht für die einzelnen Versicherungen nicht spezifiziert ausgewiesen. Schließlich sei die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht angegeben worden. 8 4. In rechtlicher Hinsicht machte der Kläger erstinstanzlich Folgendes geltend: 9 Wegen der formalen und inhaltlichen Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie der Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sei die Widerspruchsfrist gem. § 5 a VVG a. F. nicht in Gang gesetzt worden. Der Vertragsabschluss sei auch nicht gemäß der Regelung in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie wirksam geworden. Diese Vorschrift widerspreche europäischem Gemeinschaftsrecht, wie im Übrigen das gesamte § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. zu Grunde liegende Vertragsschlussmodell („Policenmodell“). Ihm habe deshalb noch im Dezember 2009 ein Widerspruchsrecht zugestanden, das er wirksam ausgeübt habe. Folge des ausgeübten Widerspruchsrechts sei der Wegfall des Rechtsgrundes für das Behaltendürfen der gezahlten Versicherungsprämien und der daraus gezogenen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. 10 Darüber hinaus stehe ihm ein Widerrufsrecht nach verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften (§§ 495, 355 BGB) zu. Durch die Erhebung der Prämie in Monatsraten statt einem Jahresbeitrag habe die Beklagte dem Kläger einen Zahlungsaufschub bzw. eine anderweitige Finanzierungshilfe im Sinne des Verbraucherkreditrechts gewährt. 11 Durch die Mangelhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung und die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation habe die Beklagte schließlich schuldhaft Pflichten verletzt, deren Erfüllung ihr bei Vertragsabschluss oblegen habe. Sie schulde dem Kläger deshalb Schadensersatz. Dieser bestehe ebenfalls in der Rückzahlung der vereinnahmten Prämien und der daraus gezogenen Nutzungen. 12 5. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wider Erwarten doch wirksam zu Stande gekommen sein sollte, begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage, einen bislang noch nicht ausgezahlten Teil des Rückkaufswertes an ihn auszukehren. Der Umstand, dass die Beklagte bei einem Gesamtbetrag gezahlter Prämien von 60.332,22 EUR lediglich 47.938,48 EUR als Rückkaufswert an den Kläger ausbezahlt habe, lasse vermuten, dass die Beklagte unzulässig Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren zuzüglich sog. Stornokosten abgezogen habe. Hierüber müsse die Beklagte vorab Auskunft erteilen, um die Bezifferung des restlichen Rückkaufswertes zu ermöglichen. 13 6. Die Beklagte trat dem Klagebegehren entgegen. 14 7. Wegen des Parteivorbringens im ersten Rechtszug im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 15 8. Das Landgericht wies die Klage ab, maßgeblich mit der Begründung, der Versicherungsvertrag sei wirksam zu Stande gekommen. Der Kläger habe das ihm zustehende Widerspruchsrecht nicht fristgemäß ausgeübt. Eine Ergänzung des bisher ausgezahlten Rückkaufswertes komme nicht in Betracht, da der Kläger in jedem Fall mehr als den ihm nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zustehenden Betrag - die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals - erhalten habe. 16 Wegen der getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und seiner rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 17 9. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und greift das Urteil wie folgt an: 18 Zu Unrecht habe das Landgericht das Widerspruchsrecht des Klägers als nicht gegeben angesehen. Die Auffassung des Landgerichts, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich korrekt, sei ebenso unzutreffend wie seine Auffassung, das Policenmodell des § 5 a VVG a. F. sei mit europäischem Unionsrecht vereinbar. Falsch sei auch die Meinung des Landgerichts, das Widerspruchsrecht des Klägers sei jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist aus § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. erloschen. Diese Vorschrift sei keiner richtlinienkonformen Auslegung zugänglich. 19 Richtigerweise hätte das Landgericht erkennen müssen, dass das gesamte Policenmodell einschließlich der Befristung des Widerspruchsrechts auf 1 Jahr nach Zahlung der Erstprämie wegen der Unvereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht unwirksam sei und dem Kläger schon aus diesem Grund ein unbefristetes Widerspruchsrecht zur Seite gestanden habe, das er im Dezember 2009 habe wirksam ausüben können. Das Landgericht habe auch verkannt, dass die Widerspruchsbelehrung unwirksam gewesen sei und deshalb die Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts nie zu laufen begonnen habe. Auch aus diesem Grund habe der Kläger wirksam dem Vertragsabschluss widersprechen können. 20 Schließlich habe das Landgericht die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich des geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsanspruchs wegen eines erweiterten Rückkaufswertes verkannt. 21 Wegen des klägerischen Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. 22 10. Der Kläger beantragt zuletzt 23 unter Abänderung des am 30.08.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Rottweil, Az: 3 0 453/12: 24 I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 45.099,90 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.1.2010 zu zahlen. 25 II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 2.015,38 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 26 hilfsweise für den Fall, dass sich das Gericht den Ausführungen zu § 5 a VVG a.F. nicht anschließt: 27 III. Die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof - IV ZR 76/11 - mit Beschluss vom 28.03.2012 vorgelegten und hier ebenfalls gegenständlichen Rechtsfragen. 28 11. Die ursprünglich verfolgten Hilfsanträge für den Fall, dass das Gericht die Hauptan-träge zu Ziffer I. und II. abweisen sollte, nämlich: 29 IV. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft 30 a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 01.02.2010 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten, b) zugleich über die Höhe der abgezogenen Stornokosten sowie c) über die ungezillmerten Abschlußkosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären, 31 zum Vertrag mit der Versicherungsnummer … zu erteilen. 32 V. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr erteilten Auskünfte durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern. 33 Vl. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen. 34 haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die erstrebten Auskünfte erteilt hatte. 35 12. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt, in dem sie bis zum 4.4.2014 Schriftsätze bei Gericht einreichen konnten. II. 36 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch hinsichtlich der vorrangig verfolgten Berufungsanträge Ziffer I. und II. unbegründet. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Hilfsanträge Ziffer IV. bis VI. ist nur noch eine Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 91 a ZPO zu treffen. 37 2. Hinsichtlich der vorliegend zu treffenden Sachentscheidung über das vorrangig verfolgte Begehren des Klägers sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts für den Senat bindend und daher gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen. 38 3. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht das Recht hinsichtlich des klägerischen Hauptbegehrens richtig angewandt. Der Kläger kann nämlich aus seiner am 17.12.2009 abgegebenen Widerspruchs- und hilfsweisen Kündigungs- und Anfechtungserklärung keine Ansprüche herleiten, auf die sich sein Berufungsantrag Ziffer I stützen könnte. 39 3.1 Bei dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in der am 29.07.1994 in Kraft getretenen Gesetzesfassung (im Folgenden: „VVG a. F.“) galt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a. F. nicht überlassen hatte, der Vertrag nach dem sogenannten Policenmodell auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprach (die 30-Tage-Frist gem. § 5 a Abs. 2 S. 2 VVG in der zuletzt geltenden Fassung galt für den vorliegenden Fall noch nicht, weil diese besondere Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge erst durch Art. 6 des Gesetzes vom 2.12.2004 normiert wurde; im Folgenden ist deshalb stets die Gesetzesfassung vor dem 2.12.2004 in Bezug genommen). 40 3.2 Die Widerspruchsfrist ist gem. § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. in Gang gesetzt worden. Der Kläger ist sowohl in formaler als auch inhaltlicher Hinsicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Belehrung erfolgte im Versicherungsschein, den die Beklagte unter dem Datum 2.6.2000 ausgestellt und anschließend dem Kläger unstreitig übersandt hat. 41 3.2.1 Die Widerspruchsbelehrung erfüllt die Anforderungen an ihre formelle Gestaltung. 42 3.2.1.1 Gesetzlich gefordert ist gem. § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. lediglich eine „drucktechnisch deutliche Form“ der Widerspruchsbelehrung. Die von der Beklagten gewählte Form eines eigenständigen, durch Fettdruck und Einrückung hervorgehobenen Absatzes am Ende des dreiseitigen Versicherungsscheins genügt diesen gesetzlichen Anforderungen. Der Fettdruck nebst Einrückung reicht aus, um den Blick des Lesers gezielt auf diese Textpassage zu lenken. Damit ist der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck erfüllt. 43 3.2.1.2 Die Belehrung im letzten Absatz des Versicherungsscheins geht auch nicht im Konvolut von Versicherungsschein, Verbraucherinformation, Versicherungsbedingungen und sonstigen Unterlagen (vgl. Liste der dem Versicherungsschein beigefügten Unterlagen auf dessen letzter Seite, Bl. 76 d. A.) „unter“. Der Versicherungsschein ist innerhalb des Konvoluts das erste, oben aufliegende Dokument, das für jedermann erkennbar und offensichtlich den Vertragsinhalt in seinen zentralen Punkten beschreibt. Die ihm beigefügten Anlagen dienen demgegenüber schon nach Schriftbild und äußerer Gestaltung entweder nur der allgemeinen Information (wie die „Anlage 100“, die die Verbraucherinformation enthält) oder beinhalten die sonstigen Vertragsregelungen, nämlich Versicherungsbedingungen, Tarifbeschreibungen u. ä. Für den Versicherungsnehmer ist damit ohne weiteres erkennbar, dass die wichtigen Dinge im Versicherungsschein stehen. Der Versicherungsschein umfasst lediglich 3 locker beschriebene Seiten, die jeweils klar und übersichtlich gegliedert sind. Die Struktur des Versicherungsscheins und die Inhalte, die auf jeder einzelnen Seite angesprochen werden, können mit praktisch einem Blick erfasst werden, so dass sich der Versicherungsnehmer ohne jeden Aufwand innerhalb kürzester Zeit über die wesentlichen Punkte seines Vertrags informieren kann. Diese Darstellung bietet Gewähr dafür, dass der Versicherungsnehmer bei der Durchsicht des Versicherungsschein zuverlässig die drucktechnisch hervorgehobene Widerspruchsbelehrung findet. 44 Diese Umstände unterscheiden den vorliegenden Fall von dem, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2004 im Verfahren IV ZR 58/03 zu Grunde lag. Dort war die Widerspruchsbelehrung nämlich inmitten eines 8-seitigen Konvoluts eingegliedert, wo sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer leicht und nachvollziehbar übersehen konnte. 45 Im Übrigen kann entgegen der Auffassung des Klägers auch einem Verbraucher ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit in eigenen Angelegenheiten abverlangt werden. Den gerade einmal drei Seiten umfassenden, in aufgelockertem Schriftbild abgefassten Versicherungsschein als Vertragsdokument von zentraler Bedeutung zu lesen, überspannt diese Anforderungen keinesfalls. 46 3.2.2 Die Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie beschreibt sowohl die Rechtswirkungen eines unterlassenen Widerspruchs als auch die Anforderungen an die Wirksamkeit eines Widerspruchs zutreffend. 47 3.2.2.1 Entgegen dem Vorbringen des Klägers benennt die Widerspruchsbelehrung die Unterlagen, deren Überlassung die Widerspruchsfrist anlaufen lässt, genau und konkret. Der gegenteilige Sachvortrag des Klägers ist nicht nachvollziehbar. 48 Dass im Versicherungsschein zusätzliche Unterlagen aufgelistet sind, die für die Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nicht notwendig sind, ist unerheblich. § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. macht das Anlaufen der Widerspruchsfrist allein davon abhängig, dass dem Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen - Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation i. S. v. § 10 a VAG - tatsächlich ausgehändigt wurden. Dies war vorliegend nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig der Fall, was die Berufung auch nicht angreift. Auf die subjektive Kenntnis des Versicherungsnehmers, alle erforderlichen Unterlagen erhalten zu haben, stellt § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. hingegen nicht ab. 49 3.2.2.2 Eine Benennung des Adressaten und dessen Anschrift, an die der Widerspruch zu richten ist, erfordert § 5 a VVG a. F. nicht. Der Gesetzgeber sah es - zu Recht - als Selbstverständlichkeit an, den Widerspruch an den Versicherer zu richten, so dass dies keiner Erwähnung in der Belehrung bedarf. Die Anschrift der Beklagten ist im Übrigen in der Fußzeile am Ende des Versicherungsscheins, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Widerspruchsbelehrung ersichtlich. 50 3.2.3 Die Verbraucherinformation leidet nicht an den behaupteten Mängeln. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die erteilte Verbraucherinformation vollständig ist und mit ihrer Übergabe zusammen mit dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat. 51 3.2.3.1 Die Anschrift des Bundesaufsichtsamtes ist vollständig in § 15 der Anlage 100 (Verbraucherinformation) widergegeben. Der gegenteilige Vortrag des Klägers ist nicht nachvollziehbar. 52 3.2.3.2 Die erforderlichen Informationen über die Prämienhöhe sind erteilt. Sie ergeben sich detailliert aus dem Versicherungsschein, auf den die Abschnitte 7. bis 9. der Anlage 100 (Verbraucherinformation) verweisen. Nach Abschnitt I Nr. 1 e) der Anlage D zu § 10 a VAG a. F. ist nicht die Angabe des Gesamtbetrags der während der gesamte Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien gemeint, sondern der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. A. § 5 a VVG Rdnr. 32). 53 3.3 Ob die in § 2 der „Anlage 420“ (= AVB, Anlage K 2, Bl. 26 ff d. A./Anlage B 2, Bl. 85 ff d. A.) enthaltene Widerspruchsbelehrung drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben war und deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Gang setzen konnte, wie der Kläger meint, bedarf keiner Entscheidung. 54 3.4 Aus alledem ergibt sich, dass der Versicherungsvertrag als Folge der fruchtlos abgelaufenen Widerspruchsfrist im Juni 2000 nach Maßgabe des § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. wirksam zu Stande gekommen ist. Der Vertragsschluss vollzog sich hingegen nicht nach der Regelung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. Die Behauptung der Berufung, das Landgericht habe sein Erkenntnis auf die letztgenannte Vorschrift gestützt, entbehrt jeder Grundlage, wie sich aus der Lektüre des landgerichtlichen Urteils ergibt. 55 3.5 Der nach längst abgelaufener Widerspruchsfrist am 17.12.2009 erklärte Widerspruch des Klägers konnte demnach keine Rechtswirkungen entfalten. Den Prämienzahlungen des Klägers mangelt es somit nicht am erforderlichen Rechtsgrund. 56 3.6 Der Senat hält das in § 5 a Abs. 1, 2 S. 1 VVG a. F. normierte Policenmodell für europarechtskonform. 57 3.6.1 § 5 a Abs. 1, 2 S. 1 VVG a. F. setzt Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 nicht fehlerhaft um. Art. 36 Abs. 1 der ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 kann vorliegend nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, weil die Richtlinie 2002/83/EG im Zeitpunkt des vorliegenden Vertragsabschlusses noch nicht in Kraft war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass § 5 a VVG a. F. auch diese Richtlinien-Vorschrift nicht fehlerhaft umsetzt. Die genannten Richtlinien-Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: "Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen" bzw. "Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen" . Hiergegen verstößt § 5 a Abs. 1, 2 S. 1 VVG a. F. nicht. 58 Gem. § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG ist der Vertrag bis zum Ablauf einer 14-tägigen Widerspruchsfrist nach vollständiger Überlassung des Versicherungsscheins und der näher bezeichneten Unterlagen sowie der Belehrung über das Widerspruchsrecht schwebend unwirksam. Damit ist gewährleistet, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst eintritt, nachdem ihm die erforderliche Verbraucherinformation vorgelegen hat. Die Zielsetzung der genannten Richtlinien-Bestimmungen ist damit erreicht. 59 3.6.2 Im Übrigen machen die genannten Richtlinien keine Vorgaben für das Versicherungs vertrags recht, sondern bezwecken ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungs aufsicht . 60 3.6.2.1 So lauten die Erwägungsgründe Nrn. 5 und 19 zu Artikel 31 und Anhang II. A. der Richtlinie 92/96/EWG: 61 „(5) Der gewählte Ansatz besteht in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt. 62 (19) Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor . Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar.“ 63 Die Erwägungsgründe Nrn. 2 und 44 zu Artikel 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG bestimmen: 64 „(2) Zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung sind gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen , wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Vorschriften über die an Lebensversicherungsunternehmen gestellten finanziellen Anforderungen zu koordinieren. 65 (44) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragsrechts für die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten sind unterschiedlich. Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar. Die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als das des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden.“ 66 3.6.2.2 Eine andere Zielrichtung ist auch nicht dem Erwägungsgrund Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/EG zu entnehmen, den die Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend eines Beschwerdeverfahrens in dem Aufforderungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2006, AZ. 2005/5046K(2006)1309, als Grund für einen möglichen Verstoß des Policenmodells gegen Artikel 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG heranzog (vgl. auch die schriftliche Stellungnahme der Kommission vom 12.10.2006, AZ.: 2005/5046K(2006)4688): 67 „( 52) Im Rahmen eines Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren , damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind.“ 68 Diese Erklärung ist vielmehr im Zusammenhang mit dem Inhalt des Erwägungsgrundes Nr. 2 zu deuten, so dass sich die Mindestvorschriften ausschließlich auf das unterschiedliche Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beziehen. 69 3.6.2.3 Den Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG a. F. Genüge getan. 70 3.6.2.4 Damit trifft § 5 a VVG von vornherein keine Regelungen für die Geltungsbereiche, auf die die genannten Richtlinien abzielen und es besteht kein Bedürfnis, das Normverständnis des § 5 a VVG an dasjenige der in Rede stehenden Richtlinien-Bestimmungen anzupassen. 71 3.6.3 Auch ein Verstoß gegen Artt. 31 Abs. 1, 43 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18.06.1992 (Dritte Schadenversicherungsrichtlinie) liegt nicht vor. 72 3.6.3.1 Die genannten Regelungen haben folgenden Wortlaut: 73 „Artikel 31 74 (1) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 75 - auf den Vertrag anwendbares Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder, wenn die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; 76 - Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten. 77 Artikel 43 ... 78 (2) Wird eine Versicherung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen.“ 79 3.6.3.2 Diese Richtlinie betrifft nach Artikel 2 Abs. 1 Richtlinie 92/49/EWG i. V. m. Artikel 1 der Richtlinie 73/239 EWB die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung durch Versicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, aber ausdrücklich nicht die Lebensversicherung. Im Übrigen ist auch § 10 a VAG a. F. dieser Vorgabe nachgekommen. 80 3.6.4 Die Richtlinie 93/13/EWG vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sieht unter anderem vor, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Durch die Möglichkeit des Widerspruchs bewirkt das Policenmodell entsprechend der Zielsetzung der Richtlinie einen wirksamen und ausreichenden Schutz vor Überrumpelung des Verbrauchers mit unangemessenen Klauseln. 81 3.6.5 Die europarechtliche Unbedenklichkeit des Policenmodells kann auch nicht durch die Stellungnahme der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren 2005/5046 in Zweifel gezogen werden. Ersichtlich hat die Kommission den Vertragsschlussmechanismus nach den Regelungen des § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. verkannt. Erst aufgrund der Stellungnahme des deutschen Ministeriums der Justiz vom 4.4.2006 [K ( 2006), 1309, S. 4 f] hat die Kommission die Rechtslage des nationalen deutschen Rechts richtig erfasst. Sie hat die zunächst erhobenen Bedenken anschließend fallen gelassen und stattdessen bemängelt, dass das nationale deutsche Recht dem Verbraucher eine „Widerspruchslast“ aufbürde. Dass diese Erwägung keine Substanz hat, liegt auf der Hand. Zahlreiche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sehen die Verwirklichung des Verbraucherschutzes durch Gewährung von Widerrufsrechten vor, so dass der Verbraucher die „Widerrufslast“ tragen muss. Obwohl das Widerspruchsrecht gem. § 5 a Abs. 1, 2 S. 1 VVG a. F. dogmatisch anders einzuordnen ist als ein Widerrufsrecht, ergibt sich hieraus kein Unterschied in der Belastung des Verbrauchers, ein ihm eingeräumtes Erklärungs-/Gestaltungsrecht ausüben zu müssen, um in den Genuss des rechtspolitisch verfolgten Schutzes zu gelangen. 82 Es hat daher eine gewisse Konsequenz, dass die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland nicht fortgeführt hat, obwohl in den nachfolgenden 1 1/2 Jahren bis zum Inkrafttreten des neuen VVG noch zahllose weitere Versicherungsverträge nach dem angeblich beanstandungswürdigen Policenmodell abgeschlossen wurden. 83 3.6.6 Auch die Erwägungen der Generalanwältin vom 11.7.2013 im Vorabentscheidungsverfahren RS-209/12 des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs im Verfahren IV ZR 76/11 begründen keine Zweifel an der europarechtlichen Konformität des Policenmodells. 84 Die Generalanwältin hat im Kern beanstandet, dass die nationale deutsche Regelung in § 5 a VVG den Verbraucherschutz zeitlich vor dem Vertragsabschluss zu gewährleisten versuche, während das Gemeinschaftsrecht einen wirksamen Verbraucherschutz durch die Einräumung eines dem Vertragsabschluss zeitlich nachfolgenden Gestaltungsrechts verlange. Bei näherer Betrachtung stellt sich dies als eine rein formalistische, jedoch inhaltsleere Argumentation dar. Sie bleibt nämlich jede Antwort auf die Frage schuldig, weshalb ein dem Vertragsabschluss nachgelagerter Schutzmechanismus den Verbraucher besser schützen soll als ein zeitlich vorverlagerter Mechanismus, der bereits das wirksame Zustandekommen eines Vertrages zu unterbinden vermag. Wie oben dargestellt, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber durch das Gemeinschaftsrecht nicht gehindert ist, den Vertragsschlussmechanismus national eigenständig zu regeln, und zwar auch im Sinne des Policenmodells. Dass das Gemeinschaftsrecht es erfordern sollte, neben dem Verbraucherschutz, wie er wirkungsgleich durch die Einräumung eines Widerspruchsrechts bewirkt wird, einen weiteren Schutzmechanismus durch Einräumung eines dem Vertragsschluss nachgelagerten Gestaltungsrechts bereitzustellen, lässt sich mit den inhaltlichen Vorgaben des gemeinschaftsrechtlichen Anliegens eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht rechtfertigen. 85 3.6.7 Die Vorabentscheidung des EuGH in der Sache C-209/12 vom 19.12.2013 gibt keinen Hinweis darauf, dass das Policenmodell als solches europarechtswidrig sein könnte. Der Gerichtshof hat vielmehr ausdrücklich betont, dass Gegenstand der Entscheidung alleine und ausschließlich die Regelung des vorliegend nicht einschlägigen § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. ist, nicht hingegen das Policenmodell als solches. 86 3.6.8 Der Senat hält daher an seiner bisherigen, in zahllosen Parallelfällen dargelegten und veröffentlichten Auffassung fest, dass es an der Vereinbarkeit des Policenmodells mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht keinen Zweifel geben kann. Er sieht sich hierin in der bisher in Erscheinung getretenen Haltung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Dessen Vorlageentscheidung vom 28.3.2012 im Verfahren IV ZR 76/11 an den Europäischen Gerichtshof bezieht sich ausdrücklich nur auf die Frage, ob § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei oder nicht. Die Vereinbarkeit der Regelungen in § 5 a Abs. 1, 2 S. 1 VVG a. F. mit EU-Recht hingegen scheint der Bundesgerichtshof nicht in Zweifel zu ziehen. Der Senat nimmt jedoch zur Kenntnis, dass ein solcher Zweifel nunmehr von der Generalanwältin ernstlich geltend gemacht wird. 87 3.7 Dass der EuGH in der oben angeführten Entscheidung die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. für unvereinbar mit dem Unionsrecht hält, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedeutungslos, da nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts kein Sachverhalt vorliegt, der der Regelung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. unterfällt. Auf diese Vorschrift hat das Landgericht sein Erkenntnis entgegen den einleitenden Ausführungen der Berufungsbegründung nicht gestützt. 88 3.8 Im Ergebnis hat die Klage somit hinsichtlich des vorrangig verfolgten Begehrens keinen Erfolg. Dies gilt auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die die Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem vorrangigen Hauptbegehren betrafen sowie der geltend gemachten Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen. Die Berufung des Klägers ist insoweit zurückzuweisen. 89 4. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen in Abschnitt 3. und des Umstandes, dass der Senat nicht letztentscheidende Instanz ist, besteht kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und den EuGH um eine Vorabentscheidung zur europarechtlichen Zulässigkeit des Policenmodells in der Ausprägung durch § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. zu ersuchen, wie dies der Kläger mit seinem Berufungsantrag (richtig: Prozessantrag) Ziffer III. begehrt. 90 5. Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer IV. bis VI. ist eine Sachentscheidung nicht mehr veranlasst, nachdem die Parteien diese Streitteile übereinstimmend für erledigt erklärt und dadurch deren Rechtshängigkeit beendet haben. Es bedarf nur noch einer Entscheidung über die Kosten (s. u. Ziffer III.), die auf diese Streitteile entfallen, und zwar nach Maßgabe des § 91 a ZPO (vgl. MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, § 254 Rdnr. 25). III. 91 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2 ZPO. 92 1.1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Berufung hinsichtlich der Anträge Ziffer I. und II. zurückgewiesen ist. 93 1.2. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge Ziffer IV. bis VI. bemisst sich die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, d. h. nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung bestehenden Sach- und Streitstandes. 94 1.2.1 Dies würde bezüglich des Antrags Ziffer IV. und V. im Grundsatz zur Auferlegung derjenigen Kosten auf die Beklagte führen, die auf die für erledigt erklärten Streitteile entfallen. Nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26.6.2013 - IV ZR 39/10 - entwickelten Grundsätzen hatte der Kläger nämlich Anspruch auf wahrheitsgemäße und ggf. als richtig und vollständig eidesstattlich versicherte Auskunft über die Berechnung des Rückkaufswertes unter Darlegung des ungezillmerten Deckungskapitals und gesonderter Ausweisung eines etwaigen Stornoabzugs. Es entspräche daher der Billigkeit, der Beklagten die auf diese Streitteile entfallenden Kostenanteile aufzuerlegen. 95 1.2.2 Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer VI. hat der Kläger die auf diesen Streitteil entfallenden Kosten zu tragen, weil sich aufgrund der erteilten Auskünfte ergab, dass zu keinem Zeitpunkt Nachforderungsansprüche bestanden haben. Die Leistungsklage war daher von Anfang an unbegründet. Es entspräche daher der Billigkeit, dem Kläger die auf diesen Streitteil entfallenden Kostenanteile aufzuerlegen. 96 1.3 Zu berücksichtigen ist weiter, dass kein Kostentrennungstatbestand eingreift. Vielmehr müssen die auf den Kläger entfallenden Kosten hinsichtlich der zurückgewiesenen Berufungsanträge nebst dem Klageantrag VI. und die auf die Beklagte hinsichtlich der Klageanträge IV. und V. entfallenden Kosten in eine Kostenquote einfließen. Die auf die Beklagte entfallenden Kostenanteile sind dabei jedoch von so untergeordneter Bedeutung, dass der Senat von einer Kostenquotelung gem. § 92 Abs. 2 ZPO absieht. 97 2. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 98 3. Die Zulassung der Revision bezüglich der Zurückweisung der Berufung betreffend das Hauptbegehren des Klägers erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, die im Hinblick auf den Schlussantrag der Generalanwältin im Verfahren des EuGH zu C-209/12 nicht mehr verneint werden kann.