Beschluss
18 UF 62/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tiere können bei Getrenntleben nach den Grundsätzen der Hausratsverteilung des § 1361a BGB zugewiesen werden.
• Fehlt der Nachweis des Alleineigentums, gilt das Tier als gemeinsames Eigentum und die Zuweisung richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1361a Abs.2 BGB).
• Die vorsätzliche Vereitelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Tier kann zu dessen Zuweisung an den anderen Ehegatten führen.
Entscheidungsgründe
Zuweisung eines gemeinsamen Hundes nach § 1361a Abs.2 BGB wegen Umgangsvereitelung • Tiere können bei Getrenntleben nach den Grundsätzen der Hausratsverteilung des § 1361a BGB zugewiesen werden. • Fehlt der Nachweis des Alleineigentums, gilt das Tier als gemeinsames Eigentum und die Zuweisung richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1361a Abs.2 BGB). • Die vorsätzliche Vereitelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Tier kann zu dessen Zuweisung an den anderen Ehegatten führen. Die seit November 2012 getrennt lebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe der vierjährigen Malteserhündin Babsi. Die Hündin war während der Ehe gemeinsam angeschafft worden; die Antragstellerin hat überwiegend die Kauf- und einige laufende Kosten getragen. Nach dem Auszug der Antragstellerin brachte der Antragsgegner den Hund weg, so dass die Antragstellerin ihn lange nicht sehen konnte. Unterdessen wurde Babsi ungewollt trächtig und schließlich per Kaiserschnitt operiert; Welpen starben. Die Antragstellerin verlangt Zuweisung und Herausgabe mit der Begründung, sie habe primär für den Hund gesorgt und die Kosten getragen; der Antragsgegner bestreitet Alleineigentum und behauptet, der Hund sei absprachegemäß bei ihm geblieben. Das Familiengericht wies die Hündin der Antragstellerin zu; das OLG bestätigte diese Entscheidung. • Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere gemäß § 90a BGB und damit sinngemäße Anwendbarkeit von § 1361a BGB auf Haustiere. • Kein Nachweis eines Alleineigentums der Antragstellerin, sodass Babsi als gemeinsames Eigentum zu behandeln ist; insb. reicht der Kaufvertragsschluss allein nicht als Alleineigentumsbeweis. • Zuweisung stützt sich auf Billigkeitsgrundsätze des § 1361a Abs.2 BGB; eine Übereignung oder Eigentumsveränderung findet nicht statt (§ 1361a Abs.4 BGB). • Bei der Billigkeitsbewertung sind maßgeblich: das Verhalten der Beteiligten hinsichtlich des Umgangs mit dem Tier, die Verhinderung des Kontakts der Antragstellerin seit über einem Jahr und die Weigerung des Antragsgegners, ein Wechselmodell oder ausgewogene Teilhabe zu akzeptieren. • Die zwischenzeitliche Schwangerschaft und deren folgenloser Ausgang änderten die Billigkeitsabwägung zugunsten des Antragsgegners nicht wesentlich; vielmehr wiegt die Umgangsvereitelung schwerer. • Beide Ehegatten sind grundsätzlich geeignet, für die Hündin zu sorgen; entscheidend war jedoch das nicht billige Verhalten des Antragsgegners, das die Zuweisung an die Antragstellerin rechtfertigt. • Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; Kosten- und PKH-Folgen ergeben sich aus den einschlägigen FamFG- und FamGKG-Vorschriften. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen; die Hündin Babsi bleibt der Antragstellerin zugewiesen. Das OLG begründete dies damit, dass kein Alleineigentum des Antragsgegners nachgewiesen ist und die Billigkeit eine Zuweisung an die Antragstellerin erfordert, weil der Antragsgegner über einen längeren Zeitraum den Kontakt vereitelte und sich weigert, ein Wechselmodell oder eine angemessene Teilhabe zu dulden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Beschwerdewert wurde auf 1.500 EUR festgesetzt und dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.