OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 216/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Belehrung nach § 19 Abs. 5 S.1 VVG n.F. ist nur formell wirksam, wenn sie als gesonderte Mitteilung in Textform oder drucktechnisch und platzmäßig so hervorgehoben ist, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. • Weiterverweisungen innerhalb eines mehrseitigen Antragsformulars genügen grundsätzlich nicht, wenn sie den Antragsteller auf ein ‚Suchspiel‘ verweisen und die Belehrung dadurch nicht deutlich hervorgehoben wird. • Fehlt eine formell ausreichende Belehrung, stehen dem Versicherer die Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung nicht zu und gezahlte erhöhte Prämien sind nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückzuzahlen. • Bei unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen hindert die Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) die Rückforderung nicht, wenn die Zahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgten.
Entscheidungsgründe
Formelle Unwirksamkeit von Belehrung über Anzeigepflichten verhindert rückwirkende Vertragsanpassung • Eine Belehrung nach § 19 Abs. 5 S.1 VVG n.F. ist nur formell wirksam, wenn sie als gesonderte Mitteilung in Textform oder drucktechnisch und platzmäßig so hervorgehoben ist, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. • Weiterverweisungen innerhalb eines mehrseitigen Antragsformulars genügen grundsätzlich nicht, wenn sie den Antragsteller auf ein ‚Suchspiel‘ verweisen und die Belehrung dadurch nicht deutlich hervorgehoben wird. • Fehlt eine formell ausreichende Belehrung, stehen dem Versicherer die Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung nicht zu und gezahlte erhöhte Prämien sind nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückzuzahlen. • Bei unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen hindert die Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) die Rückforderung nicht, wenn die Zahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgten. Die Klägerin beantragte Ende 2009 Krankenversicherungen für sich und zwei minderjährige Kinder. Die Beklagte verwendete ein mehrseitiges Blanko-Antragsformular, das Hinweise zu Folgen einer Anzeigepflichtverletzung enthielt, diese aber auf verschiedenen Seiten verteilte und teilweise nur mittels Weiterverweisen zugänglich machte. Die Beklagte nahm später aufgrund angeblicher Anzeigepflichtverletzungen rückwirkend Vertragsanpassungen in Form von Risikozuschlägen vor und forderte Nachzahlungen. Die Klägerin zahlte die erhöhten Prämien unter Vorbehalt. Sie klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der rückwirkenden Vertragsanpassung und auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämien sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht gab der Klage für das Kind teilweise statt, wogegen beide Parteien Berufung bzw. Anschlussberufung einlegten. • Formelle Anforderungen an Belehrung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss die Belehrung nach § 19 Abs.5 S.1 VVG n.F. als gesonderte Information in Textform erfolgen oder innerhalb eines Antragsformulars drucktechnisch und platzmäßig so hervorgehoben sein, dass sie nicht zu übersehen ist. • Prüfung des Antragsformulars: Das verwendete Blankoformular enthielt zwar einen ganzseitigen Hinweis und fettgedruckte Hinweise bei den Gesundheitsfragen, jedoch führten Verweise und die Verteilung des Belehrungstextes über mehrere Seiten dazu, dass die Belehrung nicht in der erforderlichen Weise hervorgehoben war. • Unzulänglichkeit von Weiterverweisungen: Die Weiterverweisung auf andere Seiten und ein nicht besonders hervorgehobener Hinweis auf der Rückseite genügten nicht; der Versicherungsnehmer darf nicht zu einem Suchspiel verpflichtet werden. • Rechtsfolge der formellen Unwirksamkeit: Mangels formell wirksamer Belehrung standen der Beklagten die Rechte aus einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nicht zu, insbesondere kein Recht auf rückwirkende Vertragsanpassung nach § 19 Abs.4 S.2 VVG n.F. • Bereicherungsrechtlicher Anspruch: Die Klägerin hat zu viel gezahlte Prämien in Höhe von 8.600,64 EUR (für sich) bzw. 1.608,84 EUR (für das Kind) geleistet; diese Beträge hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt, sodass Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB besteht. • Vorbehalt und § 814 BGB: Die Rückforderung steht nicht entgegen, dass die Klägerin Kenntnis der Nichtschuld gehabt haben könnte, weil die Zahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgten. • Nebenforderungen: Angemessene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu ersetzen; Zinsen stehen der Klägerin seit Rechtshängigkeit bzw. seit Fälligkeit zu. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; es wird festgestellt, dass die rückwirkenden Vertragsanpassungen der Beklagten für die Klägerin und für das Kind nicht wirksam sind, weil die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung formell unzureichend war. Die Beklagte ist zur Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten überzahlten Prämien in Höhe von insgesamt 10.209,48 EUR verpflichtet; dazu kommen Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; Revision wurde nicht zugelassen.