Urteil
5 U 111/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die materiellen deliktischen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gilt das Recht des Unfallortes; hier ist serbisches Recht anzuwenden.
• Der Versicherer haftet dem Grunde nach vollständig, die Höhe von Schmerzensgeld und Verdienstausfall bemisst sich aber nach serbischem Deliktsrecht und dessen Auslegungen.
• Bei Schmerzensgeldbemessung nach serbischem Recht sind vor allem objektivierbare Befunde, Behandlungsaufwand, Invaliditätsgrad und Minderung der Lebensaktivitäten maßgeblich; ungesicherte subjektive Schmerzbehauptungen infolge Fehlverarbeitung sind nicht erheblich.
• Der Geschädigte hat nach serbischem Recht eine Schadensminderungspflicht; unterlassenes oder nicht hinreichendes Bemühen um Wiedereingliederung kann den Ersatzanspruch mindern.
• Prozesszinsen für ein Schmerzensgeld können nach serbischem Recht ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des zugrunde liegenden Anspruchs verlangt werden, auch wenn die Zinsforderung erst später geltend gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Anwendbares Recht, Schmerzensgeld- und Verdienstausfallsbemessung nach serbischem Recht • Für die materiellen deliktischen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gilt das Recht des Unfallortes; hier ist serbisches Recht anzuwenden. • Der Versicherer haftet dem Grunde nach vollständig, die Höhe von Schmerzensgeld und Verdienstausfall bemisst sich aber nach serbischem Deliktsrecht und dessen Auslegungen. • Bei Schmerzensgeldbemessung nach serbischem Recht sind vor allem objektivierbare Befunde, Behandlungsaufwand, Invaliditätsgrad und Minderung der Lebensaktivitäten maßgeblich; ungesicherte subjektive Schmerzbehauptungen infolge Fehlverarbeitung sind nicht erheblich. • Der Geschädigte hat nach serbischem Recht eine Schadensminderungspflicht; unterlassenes oder nicht hinreichendes Bemühen um Wiedereingliederung kann den Ersatzanspruch mindern. • Prozesszinsen für ein Schmerzensgeld können nach serbischem Recht ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des zugrunde liegenden Anspruchs verlangt werden, auch wenn die Zinsforderung erst später geltend gemacht wurde. Der in Deutschland lebende Kläger wurde auf einer Fahrt durch Serbien in einen Unfall verwickelt, verursacht durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugführer. Die Beklagte ist eine österreichische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung; ihre grundsätzliche Haftung steht unstreitig. Der Kläger erlitt eine Trümmerfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers, wurde operiert, mehrtägig stationär behandelt und mehrfach rehabilitiert. Er macht erhebliche Schmerzensgeld- und Verdienstausfallsansprüche sowie weitere materielle Forderungen geltend; insbesondere rügt er dauerhafte Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte hält serbisches Recht für anzuwenden, bestreitet dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und rügt Verletzung der Schadensminderungspflicht. Das Landgericht gewährte teils Anspruchsbeträge; der Kläger und die Beklagte führten Berufung. Das OLG wendete serbisches Recht an, bestätigte die Haftung und erhöhte das Schmerzensgeld auf 6.000 EUR, blieb ansonsten bei weitgehend der erstinstanzlichen Feststellung und änderte nur Zinsbeginn und einzelne Kostenentscheidungen. • Anwendbares Recht: Für die materiellen deliktischen Ansprüche ist nach EGBGB und serbischem Kollisionsrecht das Recht des Unfallorts maßgeblich; daher ist Serbien maßgeblich anzuwenden; die Frage des Direktanspruchs gegen den Versicherer ist gesondert nach österreichischem Versicherungsrecht zu beurteilen, ändert aber nichts am Deliktstatut. • Haftung: Die Beklagte haftet dem Grunde nach vollständig für den vom Versicherungsnehmer in Serbien verursachten Unfall (SerbOG Artt. 174,176,178 i.V.m. §26 KHVG). • Schmerzensgeldbemessung: Nach Art.200 ff. SerbOG ist auf objektivierbare körperliche Schäden, Dauer des stationären Aufenthalts, Invaliditätsgrad, Minderung der Lebensaktivitäten und ggf. künftige immaterielle Schäden abzustellen; ungesicherte subjektive Schmerzdarstellungen und psychische Fehlverarbeitungen sind bei der Bemessung nicht maßgeblich. • Anwendung auf den Fall: Die medizinischen Gutachten bestätigen eine erfolgreich versorgte Wirbelsäulenverletzung mit einer bleibenden MdE von 10 %; psychische Auffälligkeiten wurden erkannt, aber überwiegend als Fehlverarbeitung oder teils aggravierend beurteilt; daher ist eine Verdopplung des serbisch typischen Betrags wegen Behandlung und Folgen im Heimatland gerechtfertigt und führt zur Festsetzung von 6.000 EUR Schmerzensgeld. • Verdienstausfall und Schadensminderung: Serbisches Recht verlangt Totalreparation (Artt.185,188,195 SerbOG) und die Anwendung der Nettolohnmethode; Leistungen Dritter sind anzurechnen und der Geschädigte hat eine Schadensminderungspflicht (Art.192 SerbOG). Die Gerichte folgten den Gutachten, wonach der Kläger ab Mitte Februar 2008 zumindest teilweise arbeitsfähig war und Wiedereingliederungsversuche nicht ausreichend unternahm, sodass nur ein begrenzter Verdienstausfallschaden anzuerkennen ist. • Weitere Schadenspositionen: Die erstinstanzlichen Abrechnungen zu anderen geltend gemachten Positionen sind nach den eingeholten Gutachten und der Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. • Prozesszinsen: Nach serbischem Recht sind Prozesszinsen ab der Rechtshängigkeit des zugrunde liegenden Anspruchs möglich; daher sind Zinsen auf das Schmerzensgeld bereits ab dem 15.06.2009 zu gewähren, auch wenn die Zinsforderung erst mit späterer Klageerweiterung ausdrücklich geltend gemacht wurde. Der Kläger hatte in Teilen Erfolg: Das Oberlandesgericht hat das Landgerichts-urteil insoweit abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000,00 EUR an den Kläger verurteilt wird; zudem wurden Prozesszinsen insoweit bereits ab dem 15.06.2009 angesprochen. Die weitergehende Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung serbischen Deliktsrechts zur materiellen Beurteilung, der Feststellung, dass objektivierbare Befunde, MdE und Behandlungsaufwand die Schmerzensgeldbemessung tragen, sowie der Annahme, dass der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, weshalb Verdienstausfallansprüche nur in begrenztem Umfang anerkannt wurden. Die Klägerkosten- und Kostenfolgen wurden entsprechend der Entscheidung geregelt; die Revision wurde nicht zugelassen.