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Beschluss

14 W 15/13

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 19.11.2013 - 20 O 68/13 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt bis 3.000,00 EUR . Gründe A. 1 Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, in dem dieses nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat. Die Beschwerde verfolgt das Ziel, die alleinige Kostentragung des Klägers zu erreichen. 2 Mit am folgenden Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 01.08.2013 (Bl. 1 ff.) hat der Kläger Klage nach § 133 HGB auf Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden zweigliedrigen offenen Handelsgesellschaft erhoben. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, der Beklagte beteilige sich nicht an eingetretenen Verlusten, was zu einem tiefgehenden Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern geführt habe. Der Klage beigefügt war u.a. als Anlage K 3 (Bl. 19) ein Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 08.07.2013, in dem es u.a. heißt: „Gemäß Ihren Ausführungen darf ich Ihnen mitteilen, dass unser Mandant ebenfalls eine Liquidation der Gesellschaft möchte. Eine alleinige Fortführung durch ihn ist nicht angedacht.“ 3 Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.09.2013 (Bl. 38) Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Klagabweisungsantrag gestellt, den er mit Schriftsatz vom 27.09.2013 (Bl. 42 ff.) im Wesentlichen damit begründet hat, der Kläger habe - was als solches zwischen den Parteien unstreitig ist - bereits mit Schreiben vom 13.06.2013 (Anlage B 1, Bl. 69 ff.) die Gesellschaft zum 31.12.2013 wirksam ordentlich gekündigt, ferner fehle es an einem tiefgehenden Zerwürfnis, jedenfalls habe der Kläger selbst erhebliche Wettbewerbsverstöße begangen, zudem seien andere Maßnahmen gegenüber der Auflösung der Gesellschaft vorrangig, zumal eine Abmahnung des Beklagten nicht erfolgt sei. Dem Schriftsatz vom 27.09.2013 beigefügt war u.a. als Anlage B 4 (Bl. 60 f.) ein Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 08.08.2013, in dem es u.a. heißt: „Ich darf auch nochmals darauf hinweisen, dass mein Mandant die Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva nach dem Ausscheiden Ihres Mandanten weiterführen wird.“ 4 Mit bei Gericht am folgenden Tag eingegangenem Schriftsatz vom 24.10.2013 (Bl. 74 ff.) hat der Kläger den Rechtsstreit mit der Begründung für in der Hauptsache erledigt erklärt, die Gegenseite habe mit Schriftsatz vom 27.09.2013 der Auflösung der Gesellschaft zugestimmt, was bislang nicht der Fall gewesen sei, zudem habe die Gegenseite erst nach Erhebung der Auflösungsklage die Fortführungsabsicht mitgeteilt. Im Übrigen ist der Kläger dem Vortrag des Beklagten zu von dem Kläger angeblich begangenen Pflichtverletzungen entgegengetreten und hat vorgetragen, eine Verständigung über alternative Maßnahmen zu einer Auflösung der Gesellschaft sei gescheitert. 5 Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 (Bl. 88 ff.) hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers mit der Maßgabe angeschlossen, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen seien. Dem Schriftsatz beigefügt waren als Anlage B 6 (Bl. 91) das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 08.07.2013, welches früher bereits als Anlage K 3 (Bl. 19) in den Rechtsstreit eingeführt worden war, sowie als Anlage B 7 (Bl. 92 f.) das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 08.08.2013, welches früher bereits als Anlage B 4 (Bl. 60 f.) in den Rechtsstreit eingeführt worden war. 6 Mit dem angefochtenen, dem Beklagten am 25.11.2013 (Bl. 100) zugestellten Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, weil der Ausgang des Rechtsstreits offen sei. Dem Kläger könne ein Rechtsschutzinteresse an der Klage nicht von vornherein abgesprochen werden. Ob die Klage begründet gewesen sei, habe erst noch der Aufklärung im Rechtsstreit bedurft. 7 Hiergegen richtet sich die am 06.12.2013 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten (Bl. 101), die er mit Schriftsatz vom 16.12.2013 (Bl. 103 ff.) begründet und der das Landgericht mit Beschluss vom 19.12.2013 (Bl. 106 ff.) nicht abgeholfen hat. B. 8 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. 9 Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, weil der Verfahrensausgang offen war (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. von 18.07.2011 - 13 W 34/11 - Tz. 17 [juris]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 26). 10 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde fehlte - was andernfalls eine Kostenentscheidung im Sinne der Beschwerde hätte rechtfertigen können - der erhobenen Auflösungsklage nicht im Hinblick darauf von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis, dass es in dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 08.07.2013 (Bl. 19), das die Beschwerde wohl als „Anlage B 1“ bezeichnet, heißt, der Beklagte wolle „ebenfalls eine Liquidation der Gesellschaft“. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auflösungsklage nach § 133 HGB fehlt erst, wenn die Gesellschaft bereits aufgelöst ist, was - worauf es hier nicht ankommt - möglicherweise zudem „definitiv und unstreitig“ feststehen muss (vgl. hierzu im Einzelnen Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 9; Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 5). Das war hier nicht der Fall. Der Umstand, dass der Kläger die Gesellschaft ohnehin zum 31.12.2013 gekündigt hatte, entzog der Auflösungsklage - die im Übrigen jeder einzelne Gesellschafter erheben kann (vgl. nur Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 13) - ebenfalls nicht von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis und machte sie auch nicht von vornherein unbegründet (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 3, 5). Die Frage, ob dem Kläger ein Zuwarten bis zum 31.12.2013 zumutbar war, hätte einer Überprüfung im Rechtsstreit bedurft, deren Ausgang nicht absehbar ist. Dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestand, belegt im Übrigen schon der Inhalt der Klagerwiderung vom 27.09.2013 (Bl. 42 ff.), in der sich der Beklagte gerade gegen die Klage verteidigt. Es hätte ihm - wollte er sich der Auflösung der Gesellschaft tatsächlich nicht widersetzen - freigestanden, mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anzuerkennen. 11 2. Darauf, dass der Beklagte in dem als Anlage B 4 vorgelegten Schreiben vom 08.08.2013 (Bl. 60 f.) seine Fortführungsabsicht erklärt haben mag, beruft sich die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Das folgt schon daraus, dass die Klage bereits am 02.08.2013 beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 1); abgesehen davon ist eine Erklärung der Fortführungsabsicht des anderen Gesellschafters ohne Wirkung auf die Zulässigkeit und Begründetheit einer Auflösungsklage nach § 133 ZPO. 12 3. Zu erwägen ist allenfalls, ob der hier erhobenen Auflösungsklage von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick darauf fehlte, dass dem Kläger etwa ein einfacherer Weg in Form der außerordentlichen, fristlosen Kündigung zur Verfügung stand (vgl. etwa BGHZ 31, 295, 300; BGH, LM Nr. 6 zu § 140 HGB; Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 6). Doch kommt im Hinblick darauf zumindest eine Abänderung der angegriffenen Kostenentscheidung ebenfalls nicht in Betracht. Eine außerordentliche Auflösungskündigung war dem Kläger hier nicht möglich. Sie hätte jedenfalls gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung bedurft (s. OLG Celle, Urt. v. 10.11.2010 - 9 U 65/10 - Tz. 30 f. [juris]; vgl. ferner etwa BGHZ 31, 295, 300; BGH, LM Nr. 6 zu § 140 HGB; Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 6; Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 99), die §§ 16, 17 des hier einschlägigen, als Anlage K 1 vorgelegten Gesellschaftsvertrags (Bl. 7 ff.) nicht enthalten. Eine etwaiges außerordentliches Recht des Klägers zur Austrittskündigung verdrängte den Weg über § 133 HGB zum einen wenigstens grundsätzlich nicht (vgl. Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 6), ob es hier anders gewesen wäre, hätte im Prozess jedenfalls erst noch geklärt werden müssen. Abgesehen davon ist auch ein solches Recht hier im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen, insbesondere nicht in § 17 Ziffer 1, der das Ausscheiden eines Gesellschafters voraussetzt, aber nicht selbst eine Grundlage für ein solches Ausscheiden schafft; ob ein außerordentliches Recht zur Austrittskündigung auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung besteht, ist derzeit offen und stellt damit jedenfalls eine ungeklärte Rechtsfrage dar (s. zu ihr OLG Celle, Urt. v. 10.11.2010 - 9 U 65/10 - Tz. 12 [juris] m. w. N. sowie Heidel, in: Heidel/Schall, HGB, 1. Aufl., § 133 Rn. 9 ff. einerseits und Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 99, § 133 Rn. 3 f. andererseits), die im Verfahren nach § 91 a ZPO nicht zu entscheiden ist, was zur Kostenaufhebung führt (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 24, 26 a). 13 4. Davon, dass hier von vornherein festgestanden hätte, dass wichtige Gründe zwischen den Parteien nicht vorgelegen hätten, die nach § 133 Abs. 1 BGB zur Auflösung führen konnten, kann nicht die Rede sein. Hätte sich der Beklagte gesellschaftsvertragswidrig nicht an der Begleichung eingetretener Verluste beteiligt, konnte das zumindest grundsätzlich einen Auflösungsgrund nach § 133 Abs. 1 HGB darstellen (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 8), wobei die Entscheidung über das etwaige Abmahnerfordernis (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 8) sowie über mögliche mildere Mittel (s. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 6) ebenfalls zumindest offen erscheint. Gleiches gilt schließlich für die Frage, wie sich die von dem Beklagten geltend gemachten Pflichtverletzungen des Klägers ausgewirkt hätten. 14 5. Auf die Frage, ob der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.09.2013 mitteilte, dass er der Auflösung der Gesellschaft zustimme, sowie darauf, ob er dies nicht etwa bereits in dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben vom 08.07.2013 (Bl. 19), das die Beschwerde wohl als „Anlage B 1“ bezeichnet, mitgeteilt hatte, ferner darauf, dass er - worauf sich die Beschwerde weiter beruft - dem Kläger bereits in dem als Anlage B 4 vorgelegten Schreiben vom 08.08.2013 (Bl. 60 f.) mitgeteilt hatte, er wolle die Gesellschaft fortführen, kommt es für hier in Frage stehende Kostenentscheidung nach allem nicht an. Die Begründung, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.10.2013 (Bl. 74) dafür gibt, dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ändert daran nichts. Es kommt angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien weder darauf an, ob ein erledigendes Ereignis vorlag, noch war der Kläger gehalten, den Grund der angeblichen Erledigung anzugeben (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 12). Tatsächlich lag ein erledigendes Ereignis nicht vor, ein solches lag - wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt - weder in der Mitteilung des Beklagten, er stimme der Auflösung zu, noch in seiner Erklärung, er sei zur Fortführung bereit. Davon, dass der Kläger die Erledigung verspätet erklärt hätte - was ohnehin lediglich von Bedeutung sein könnte, hätte die Verzögerung zusätzliche Kosten verursacht (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2010 - 13 W 64/10 - Tz. 19 [juris]) - kann somit schon deshalb nicht die Rede sein. II. 15 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Betrag der bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung entstandenen Kosten des Rechtsstreits (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache“), soweit sie nach dem Beschluss des Landgerichts von dem Beklagten zu tragen sind. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.