Beschluss
16 AR 5/13
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen wird als zuständiges Gericht bestimmt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Zahlung von Ehegattenunterhalt aus übergegangenem Recht. 2 Die Ehe des Antragsgegners mit ..., die vom Antragsteller Sozialleistungen bezieht, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 07.11.2012 (5 F 111/12) rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hatten die Ehegatten am 07.11.2012 einen gerichtlich protokollierten Vergleich hinsichtlich des Ehegattenunterhalts und des Zugewinns - beide Gegenstände waren nicht als Folgesachen anhängig - geschlossen. 3 Mit Schriftsatz vom 15.10.2013 beantragte der Antragsteller nunmehr vor dem Familiengericht Nürtingen (21 F 948/13) unter Berufung auf die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 07.11.2012 den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen und laufenden nachehelichen Unterhalt zu leisten. 4 Auf entsprechende Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch den Antragsgegner erklärte sich das Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen (Beschluss vom 06.12.2013). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Scheidungsverfahren (5 F 111/12) aufgrund der behaupteten Unwirksamkeit des Vergleichs vom 07.11.2012 dort fortzuführen sei. 5 Nachdem das Amtsgericht Esslingen die Übernahme durch Verfügung vom 16.12.2013 abgelehnt hatte, wurde die Sache vom Amtsgericht Nürtingen dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 6 Das Oberlandesgericht Stuttgart ist zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen und dem Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, da sich die beiden Familiengerichte über die örtliche Zuständigkeit nicht einigen können, indem sich das Amtsgericht Nürtingen durch Beschluss vom 06.12.2013 für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Esslingen das Verfahren indessen nicht übernommen hat (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 36 ZPO, Rz 24). 7 Der Bestimmung durch den Senat steht eine Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 06.12.2013 gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht entgegen. 8 Zwar hat der Familienrichter im rechtshängigen Verfahren vor der antragsgemäßen Verweisung den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt und den Verweisungsbeschluss begründet. 9 Allerdings sind - wie hier - offensichtlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse im Bestimmungsverfahren nicht zu beachten (BGHZ 102, 341; BayObLGZ 2003, 187). 10 Ein Verfahren, in dem ein Vergleich geschlossen wurde, ist grundsätzlich nur dann fortzusetzen ist, wenn die Wirksamkeit des Vergleichs angegriffen und damit seine das Verfahren beendigende Wirkung in Frage gestellt wird, so dass selbst einem neuen Verfahren, das den Gegenstand des ursprünglichen umfasst, die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden kann, wenn die Beteiligten die Beendigung des vormaligen Verfahrens nicht in Frage stellen (zuletzt BGH Urteil vom 21.11.2013, VII ZR 48/12, veröffentlicht in <juris>, mit zahlreichen Nachweisen). 11 Indes waren vorliegend im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen (5 F 111/12) lediglich die Ehesache und (bis zu dessen Abtrennung) der Versorgungsausgleich verfahrensgegenständlich. Der Vergleich vom 07.11.2012 ist hinsichtlich nicht anhängiger Folgesachen geschlossen worden; die Beendigung des Scheidungsverfahrens wird nicht in Frage gestellt, was im Übrigen dem Antragsteller, der seine Aktivlegitimation auf übergegangene Unterhaltsansprüche stützt, selbstredend ohnehin nicht zustehen kann. Auch der die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Nürtingen rügende Antragsgegner erinnert gegen den Scheidungsausspruch nichts. 12 Zudem scheiden verfahrensökonomische Aspekte, die dafür sprächen, die Nichtigkeit eines gerichtlichen Vergleichs nur im Ursprungsverfahren geltend machen zu können, aus, da ein Verfahrensstoff „nachehelicher Unterhalt“, der eventuell verwertet werden könnte, nicht existiert (BGH NJW 1983, 2034; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 178). 13 Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen ist demgemäß nach §§ 231 Abs. 1 Nr. 2, 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG, 12, 13 ZPO örtlich zuständig, da der Antragsgegner im Bezirk des Amtsgerichts Nürtingen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.