Beschluss
4 Ss 601/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Überfahren der Haltelinie bei Rotlicht und die Einfahrt in die dahinter liegende Fußgänger- und Fahrradfurt erfüllt bereits den tatbestandlichen Rotlichtverstoß, auch wenn auf einer benachbarten Spur Grünlicht herrscht.
• Ein Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 OWiG ist entbehrlich, wenn sich mit Sicherheit ausschließen lässt, dass ein Hinweis das Verteidigungsverhalten beeinflusst hätte.
• Die Anwendung des erhöhten Sanktionsrahmens (Regelfahrverbot) für einen qualifizierten Rotlichtverstoß ist nicht stets geboten; das konkrete Gefährdungspotential und die örtlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.
• Das Revisionsgericht kann von der Befugnis zur eigenen Sachentscheidung Gebrauch machen, wenn keine weiteren Feststellungen für die Rechtsfolgen zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Rotlichtverstoß durch Überfahren der Haltelinie und Einfahrt in Fußgängerfurt; Reduzierte Sanktion • Das Überfahren der Haltelinie bei Rotlicht und die Einfahrt in die dahinter liegende Fußgänger- und Fahrradfurt erfüllt bereits den tatbestandlichen Rotlichtverstoß, auch wenn auf einer benachbarten Spur Grünlicht herrscht. • Ein Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 OWiG ist entbehrlich, wenn sich mit Sicherheit ausschließen lässt, dass ein Hinweis das Verteidigungsverhalten beeinflusst hätte. • Die Anwendung des erhöhten Sanktionsrahmens (Regelfahrverbot) für einen qualifizierten Rotlichtverstoß ist nicht stets geboten; das konkrete Gefährdungspotential und die örtlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. • Das Revisionsgericht kann von der Befugnis zur eigenen Sachentscheidung Gebrauch machen, wenn keine weiteren Feststellungen für die Rechtsfolgen zu erwarten sind. Die Betroffene fuhr auf der rechten von zwei Linksabbiegerspuren einer innerörtlichen Kreuzung. Für ihre Spur zeigte die Ampel Rot, für die rechts daneben liegende Geradeausspur hingegen Grün. Nachdem sie an der Haltelinie gewartet hatte, überfuhr sie die Haltelinie und die unmittelbar dahinter liegende Fußgänger- und Fahrradfurt und wechselte auf die Geradeausspur, um ihre Fahrt fortzusetzen. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen vorsätzlicher Missachtung des Rotlichts bei länger als einer Sekunde Rotphase zu einer Geldbuße von 200 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, mit der sie Verfahrens- und Sachrügen erhob. • Schuldspruch: Die Feststellungen tragen den Vorsatz und die Tatbestandsverwirklichung; die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. • Verfahrensrügen: Die Rüge der unterlassenen richterlichen Hinweispflicht ist unzulässig erhoben, da die beanstandeten Tatsachen nicht hinreichend konkretisiert bzw. aktenfähig gemacht wurden; in der Sache wäre ein Hinweis aus Rechtsgründen entbehrlich, weil ein anderes Verteidigungsverhalten mit Sicherheit nicht zu erwarten gewesen wäre. • Aufklärungsrüge: Das Amtsgericht hat ausreichende Beweismittel (Kamerabilder, Lichtbilder des Sachverständigen, mündliches Gutachten) einbezogen; es sind keine zusätzlichen Erkenntnisquellen dargetan. • Tatbestandsmäßigkeit: Der Rotlichtverstoß war bereits beim Überfahren der Haltelinie und dem Einfahren in die Fußgänger- und Fahrradfurt erfüllt, weil diese zur durch das Rotlicht geschützten Verkehrsfläche gehören; die Fluchtlinie bestimmt den Beginn des geschützten Bereichs nicht nur für Kraftfahrzeuge. • Rechtsfolgenmilderung: Die Anwendung des erhöhten Regelrahmens (Regelfahrverbot nach Nr. 132.3 BKatV a.F.) ist nicht indiziert, weil zum Tatzeitpunkt weder Fußgänger noch Radfahrer in den geschützten Bereich eindringen durften und keine konkrete oder abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer feststellbar war; daher ist die Regelgeldbuße nach der einschlägigen Norm geringer (180 EUR) und ein Fahrverbot nicht vorgesehen. • Eigenständige Entscheidung: Weitere Feststellungen zur Gefährdung sind nicht zu erwarten, sodass das Revisionsgericht von der Befugnis zur eigenen Sachentscheidung Gebrauch macht. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg: Das Urteil des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Geldbuße auf 180,00 EUR festgesetzt wird und das einstige einmonatige Fahrverbot entfällt. In allen übrigen Punkten wurde die Rechtsbeschwerde verworfen, der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Missachtung des Rotlichts blieb bestehen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse zu einem Drittel und die Betroffene zu zwei Dritteln. Die Entscheidung beruht darauf, dass zwar ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorlag, die besonderen örtlichen Verhältnisse und das fehlende Gefährdungspotential jedoch die Anwendung des höheren Sanktionsrahmens ausschließen, sodass nur die geringere Regelgeldbuße verhängt werden durfte.