Beschluss
7 U 119/13
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 8.2.2013 (2 O 287/12) wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Geldbetrags leisten. Streitwert des Berufungsverfahrens: 48.557,57 EUR Gründe 1 Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.6.2013 Bezug (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). 2 Die hierzu ergangene Stellungnahme der Kläger erfordert lediglich die folgenden Ergänzungen: 3 1. Zu Recht rügen die Kläger die in Abschnitt II. 1.2.1 des Hinweisbeschlusses enthaltene Formulierung, die Kläger könnten den geltend gemachten Schadensersatzanspruch „nur“ auf § 280 Abs. 1 BGB stützen. Diese Formulierung sollte den Haftungsmaßstab verdeutlichen, nach dem die Haftung ausgestaltet ist. Dass sich die persönliche Haftung der Beklagten aus § 63 S. 1 VVG ergeben kann, hat der Senat bereits zuvor in Abschnitt II. 1.1 des Hinweisbeschlusses ausgeführt. Die Beweislastverteilung des § 63 VVG übernimmt vollständig die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB, so dass die dort entwickelten Leitgedanken auch für die Haftung aus § 63 VVG maßgeblich sind. Nicht mehr sollte mit der Formulierung in Abschnitt II. 1.2.1 des Hinweisbeschlusses zum Ausdruck gebracht werden, wie der Blick auf Abschnitt II. 1.1 zeigt. Ergebnisrelevant ist die zu Recht gerügte Ungenauigkeit im Ausdruck nicht. 4 2. Der Senat setzt sich mit seiner Auffassung nicht in Widerspruch zu Entscheidungen anderer gleich- oder höherrangiger Gerichte: 5 2.1 In der Entscheidung BGH VersR 1985, 930 ff erlegt der Bundesgerichtshof keineswegs dem Versicherungsmakler die Beweislast dafür auf, dass er bei einer vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung die Pflichterfüllung zu beweisen habe. 6 2.1.1 Diese Auffassung stünde in Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung, wonach derjenige, der eine bestimmte Rechtsfolge für sich geltend macht, den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen hat, der zur Ausfüllung des Tatbestandes erforderlich ist, der die geltend gemachte Rechtsfolge auslöst. Da vorliegend die Rechtsfolge der Schadensersatzverpflichtung eindeutig von einer objektiven Pflichtverletzung abhängt (diese ist Tatbestandselement der §§ 63 S. 1 VVG, 280 Abs. 1 S. 1 BGB), muss der Versicherungsnehmer die objektive Pflichtverletzung beweisen. Würde man die Pflichterfüllung zur Beweislast des Versicherungsvermittlers stellen, so würde dies bedeuten, dass er die vom Versicherungsnehmer lediglich behauptete Pflichtverletzung „wegbeweisen“ müsste, weil die Pflichterfüllung notwendigerweise die Negierung der Pflichtverletzung bedeutet. Die sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergebende Beweislastverteilung würde damit „auf den Kopf gestellt“. 7 2.1.2 Der Bundesgerichtshof vertritt in der genannten Entscheidung eine solche Auffassung nicht. Er hat vielmehr in jener Entscheidung in Übereinstimmung mit den allgemeinen Beweislastgrundsätzen klargestellt, dass ein Versicherungsmakler, dessen Pflichtverletzung feststeht, die Beweislast für seine Behauptung trägt, der geltend gemachte Schaden wäre auch bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung – also bei rechtmäßigem Alternativverhalten - in selber Weise entstanden. Diese Beweislastverteilung entspricht aufgrund ihrer Ableitung aus den oben genannten allgemeinen Beweislastgrundsätzen der herrschenden Auffassung. 8 2.1.3 Um die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Beklagten räumen keineswegs einen Beratungsfehler ein, sondern behaupten, ordnungsgemäß beraten zu haben, insbesondere von der Kündigung der Lebensversicherung abgeraten zu haben. 9 2.2 Der Senat setzt sich auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.9.2011 (12 U 56/11). Das OLG Karlsruhe hat in jener Entscheidung aufgrund eines feststehenden Sachverhalts eine Pflichtverletzung erkannt. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall: Vorliegend steht gerade kein Lebenssachverhalt fest, aus dem sich eine Pflichtverletzung ableiten ließe. Die Behauptung der Kläger, die Beklagtenseite habe die geschuldete Beratung unterlassen, steht im Widerspruch zu der substantiierten Einlassung der Beklagten (vgl. die Angaben der Beklagten Ziffer 1 bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht). Die Kläger hätten deshalb ihre Behauptung, es habe keine Beratung stattgefunden, beweisen müssen. Die Kritik der Kläger an der Auffassung des Senats nimmt den vorliegend von der Entscheidung des OLG Karlsruhe abweichenden Sach- und Streitstand nicht zur Kenntnis. 10 2.3 Erst Recht setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 23.12.2010 im Verfahren 7 U 187/10). Im Rahmen eines Versicherungswechsels muss der Versicherungsmakler über die Vor- und Nachteile beraten. Etwas anderes postuliert der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 27.6.2013 nicht. Diese Pflicht erfüllt zu haben, behaupten die Beklagten gerade. Deshalb müssen die Kläger die behauptete Pflichtverletzung – keine Beratung erfahren zu haben - beweisen. 11 3. Dass die Beweislastverteilung des nationalen deutschen Rechts bei Pflichtverletzungen europäischem Gemeinschaftsrecht widersprechen würde, wird - außer von den Klägervertretern – nicht vertreten. 12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.