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Beschluss

3 W 46/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist unbegründet; die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits trotz teilweiser Zahlung durch eine Beklagte. • Eine Haftpflichtversicherung gerät in Verzug, wenn sie nach mehrfachen Zahlungsaufforderungen bis zur Klageeinreichung nicht zumindest einen angemessenen Vorschuss leistet; eine vorherige Einsicht in die Ermittlungsakte ist hierfür nicht erforderlich. • Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Pflicht zum Vorschuss rechtfertigen, lagen nicht vor; im vorliegenden Fall war bereits ein mindestens hälftiges Mitverschulden des Versicherten erkennbar. • Das Verhalten der Versicherung ist dem Versicherten gemäß § 115 Abs. 1 Nr. VVG zuzurechnen. • Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO; Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen nach § 574 ZPO.
Entscheidungsgründe
Versicherung muss bei erkennbarer Haftung Vorschuss zahlen; Verzug trotz fehlender Akteneinsicht • Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist unbegründet; die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits trotz teilweiser Zahlung durch eine Beklagte. • Eine Haftpflichtversicherung gerät in Verzug, wenn sie nach mehrfachen Zahlungsaufforderungen bis zur Klageeinreichung nicht zumindest einen angemessenen Vorschuss leistet; eine vorherige Einsicht in die Ermittlungsakte ist hierfür nicht erforderlich. • Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Pflicht zum Vorschuss rechtfertigen, lagen nicht vor; im vorliegenden Fall war bereits ein mindestens hälftiges Mitverschulden des Versicherten erkennbar. • Das Verhalten der Versicherung ist dem Versicherten gemäß § 115 Abs. 1 Nr. VVG zuzurechnen. • Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO; Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen nach § 574 ZPO. Der Kläger forderte von den Beklagten Ersatz für einen Verkehrsunfall. Beklagter Ziff. 2 ist Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs; Beklagte Ziff. 1 ist dessen Haftpflichtversicherer. Nach mehreren Zahlungsaufforderungen verweigerte die Versicherung bis auf Weiteres die Zahlung mit dem Hinweis, die Ermittlungsakte abwarten zu wollen. Der Kläger erhob daraufhin Klage; eine Beklagte zahlte später den geltend gemachten Schaden für Beklagten Ziff. 1. Die Streitfrage betraf die Kostenentscheidung und die Schuld des Versicherten sowie die Frage, ob die Versicherung vor Einsicht in die Akten in Verzug geraten war. • Das Landgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 91a ZPO entschieden, die Beklagten mit den Kosten zu belasten; das Oberlandesgericht hält diese Ermessensausübung für fehlerfrei. • Mehrfache Zahlungsaufforderungen führten dazu, dass die Beklagten bis zur Klageeinreichung in Verzug gerieten; eine angemessene Prüfungsfrist von sechs Wochen schließt Verzug nicht aus, wenn die Versicherung trotz vorhandener Informationsmöglichkeiten nicht zahlt. • Die Versicherung ist nicht darauf angewiesen, vor einer vorläufigen Zahlungsverpflichtung zwingend die Ermittlungsakte einzusehen; sie kann sich über den Versicherungsnehmer und andere Beteiligte informieren, zudem würde das Abwarten der Akteneinsicht die berechtigten Interessen des Geschädigten an rascher Regulierung beeinträchtigen. • Im konkreten Fall sprach die Unfallschilderung des Beklagten Ziff. 2 bereits für ein wahrscheinliches Mindestenshälftiges Mitverschulden; die geschilderte Brems- und Lenksituation erschien widersprüchlich und hätte bei zeitnaher Prüfung Auffälligkeiten ergeben. • Vor diesem Hintergrund war es der Versicherung zumutbar, mindestens einen hälftigen Vorschuss ohne Anerkenntnis der Rechtspflicht zu leisten; die vollständige und unbegrenzte Zahlungsverweigerung gab Anlass zur Klage. • Das Verhalten der Versicherung ist dem Versicherten nach § 115 Abs. 1 Nr. VVG zuzurechnen, sodass auch dieser für die Kosten herangezogen werden kann. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorlagen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Versicherung trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung und erkennbarer Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Versicherten in Verzug geraten ist, weil sie erforderliche vorläufige Zahlungen nicht leistete und stattdessen auf die unbestimmte Übersendung der Ermittlungsakte verwies. Ein rechtfertigender Umstand für die vollständige Zahlungsverweigerung liegt nicht vor; die Pflicht zum zumindest hälftigen Vorschuss wäre zumutbar gewesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.