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Beschluss

1 Ws 166/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung eines Haftbefehls in Haftsachen ist nur zulässig, wenn dringender Tatverdacht oder Fluchtgefahr entfällt oder erhebliche, nicht vorhersehbare Verfahrensverzögerungen eingetreten sind oder deutlich absehbar sind. • Eine durchschnittliche Terminierungsdichte von einem ganztägigen Hauptverhandlungstag pro Woche kann ausreichen, wenn das Gericht alle zumutbaren Maßnahmen ergreift und die Hauptverhandlung voraussichtlich in überschaubarer Zahl von Verhandlungstagen durchführbar ist. • Überlastung der Kammer rechtfertigt allein noch nicht die Aufhebung eines Haftbefehls, wenn die Verfahrensbeschleunigung bisher gewährleistet war und keine konkrete, unzumutbare Verzögerung absehbar ist. • Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist gegen einen weiteren Angeklagten Haftbefehl zu erlassen; das Beschleunigungsgebot gilt auch für Fälle mit ‚Überhaft‘ in anderer Sache.
Entscheidungsgründe
Haftbefehle bei Auslastung der Jugendkammer: Aufhebung unzulässig, neuer Haftbefehl erlassen • Die Aufhebung eines Haftbefehls in Haftsachen ist nur zulässig, wenn dringender Tatverdacht oder Fluchtgefahr entfällt oder erhebliche, nicht vorhersehbare Verfahrensverzögerungen eingetreten sind oder deutlich absehbar sind. • Eine durchschnittliche Terminierungsdichte von einem ganztägigen Hauptverhandlungstag pro Woche kann ausreichen, wenn das Gericht alle zumutbaren Maßnahmen ergreift und die Hauptverhandlung voraussichtlich in überschaubarer Zahl von Verhandlungstagen durchführbar ist. • Überlastung der Kammer rechtfertigt allein noch nicht die Aufhebung eines Haftbefehls, wenn die Verfahrensbeschleunigung bisher gewährleistet war und keine konkrete, unzumutbare Verzögerung absehbar ist. • Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist gegen einen weiteren Angeklagten Haftbefehl zu erlassen; das Beschleunigungsgebot gilt auch für Fälle mit ‚Überhaft‘ in anderer Sache. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart erhob Anklage gegen drei Beschuldigte wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung; einem Beschuldigten (K.) lag seit April 2013 ein Haftbefehl zugrunde. Die 3. Große Jugendkammer am Landgericht Stuttgart hob mit Beschluss vom 8. August 2013 den Haftbefehl gegen K. auf und lehnte zugleich den Erlass eines Haftbefehls gegen M. ab, weil die Kammer wegen hoher Auslastung die verfassungsrechtlich gebotene Verhandlungsdichte nicht sicherstellen könne. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart prüfte, ob dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr oder erhebliche Verfahrensverzögerungen vorliegen beziehungsweise ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und begründet. • Dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr gegen K.: Bei summarischer Prüfung bestehen weiterhin dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr (§§ 112, 120 StPO) gestützt auf Zeugenaussagen, frühere Verurteilung und fehlende Bindungen; mildere Maßnahmen wären nicht geeignet. • Beschleunigungsgebot und Verfahrensdauer: Erhebliche und vermeidbare Verfahrensverzögerungen, die eine Haftaufhebung nach § 120 StPO rechtfertigen würden, sind nicht eingetreten und auch nicht deutlich absehbar; die Ermittlungen und Anklageerhebung erfolgten zügig, die Hauptverhandlungstermine sind ganztägig und innerhalb eines vertretbaren Rahmens terminiert. • Terminierungsdichte bei Überlastung: Eine durchschnittliche Dichte von einem ganztägigen Sitzungstag pro Woche kann genügen, wenn das Gericht alle möglichen Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen hat und die Hauptverhandlung voraussichtlich in einer überschaubaren Anzahl von Tagen durchführbar ist; die bloße Belastung der Kammer rechtfertigt deshalb nicht die Haftaufhebung. • Rechtsfolge gegenüber K.: Mangels Vorliegens der Voraussetzungen zur Aufhebung des Haftbefehls war der Beschluss der Jugendkammer aufzuheben und der ursprüngliche Haftbefehl des Amtsgerichts vom 10. April 2013 als Grundlage des Haftvollzugs wiederherzustellen (§ 309, § 120 StPO). • Erlass eines Haftbefehls gegen M.: Für M. liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft vor; das Beschleunigungsgebot steht dem Erlass nicht entgegen, sodass der Senat selbst Haftbefehl erließ. • Kostenentscheidung: K. und M. haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens samt notwendiger Auslagen zu tragen; Entscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 StPO. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich: Der Beschluss der Jugendkammer, den Haftbefehl gegen K. aufzuheben und den Haftbefehl gegen M. zu verweigern, wurde aufgehoben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. April 2013 gegen K. bleibt damit wirksam als Grundlage der Untersuchungshaft. Zugleich ließ der Senat gegen M. Haftbefehl ergehen, da die Voraussetzungen für Untersuchungshaft vorliegen und keine unzumutbaren Verfahrensverzögerungen erkennbar sind. K. und M. wurden zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihrer notwendigen Auslagen verurteilt. Die Entscheidung betont, dass Terminierungsengpässe einer Kammer nicht automatisch eine Haftaufhebung rechtfertigen, wenn das Beschleunigungsgebot bisher gewahrt war und ganztägige Termine in einem absehbaren, überschaubaren Rahmen vorgesehen sind.