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Beschluss

18 UF 85/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei interner Teilung nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht ist der Zugangsfaktor (Versorgungsabschlag) nicht zu berücksichtigen. • Die Teilung erfolgt auf Ebene ehezeitlich erworbener Bezugsgrößen des Versorgungssystems, nicht durch tatsächliche oder fiktive Rentenbeträge. • Eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn der Versorgungsabschlag unberücksichtigt bleibt. • Die frühere Rechtsprechung des BGH, die den Abschlag in bestimmten Fällen berücksichtigte, ist durch die Systematik des neuen Rechts entkräftet.
Entscheidungsgründe
Kein Ansatz des Zugangsfaktors bei interner Teilung des Versorgungsausgleichs • Bei interner Teilung nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht ist der Zugangsfaktor (Versorgungsabschlag) nicht zu berücksichtigen. • Die Teilung erfolgt auf Ebene ehezeitlich erworbener Bezugsgrößen des Versorgungssystems, nicht durch tatsächliche oder fiktive Rentenbeträge. • Eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn der Versorgungsabschlag unberücksichtigt bleibt. • Die frühere Rechtsprechung des BGH, die den Abschlag in bestimmten Fällen berücksichtigte, ist durch die Systematik des neuen Rechts entkräftet. Die Parteien stritten im Versorgungsausgleich über die interne Teilung eines Rentenanrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Familiengericht übertrug 26,2680 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragsgegnerin; Grundlage war die Ehezeit vom 01.07.1969 bis 30.11.2009. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und machte geltend, sein vorzeitiger Rentenbezug seit 01.08.2007 mit einem Abschlag von 18 % sei bei der Auskunft nicht berücksichtigt worden. Er verlangte, ein der Ehezeit entsprechender Anteil des Abschlags bzw. insgesamt der Abschlag sei auf den Ausgleich anzurechnen, sodass nur 18,913 Entgeltpunkte zu übertragen wären. Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, bei der Teilung komme es auf die Bezugsgrößen an; der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI sei unbeachtlich. Der Senat sah keinen Klärungsbedarf durch erneute Anhörung und entschied nach Aktenlage. • Statutengestützte Teilung: Nach § 43 Abs.1 i.V.m. §§ 41, 39 VersAusglG erfolgt die Teilung auf Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems; der Zugangsfaktor ist nicht Teil dieser Bezugsgrößen. • Systematische Veränderung: Das neue Versorgungsausgleichsrecht teilt ehezeitlich erworbene Bezugsgrößen und nicht tatsächliche oder fiktive Rentenbeträge; deshalb ist die ältere BGH-Rechtsprechung, die den Abschlag berücksichtigte, entfallen. • Kein Halbteilungsverstoß: Das Nichtberücksichtigen des Versorgungsabschlags verletzt nicht den Halbteilungsgrundsatz, weil der gesetzliche Teilungsvorgang anders bemessen wird und der tatsächlich verbleibende Rentenanspruch nach § 76 SGB VI zu berechnen ist. • Fehlerhafte Berechnung des Antragstellers: Der Antragsteller hat den Zugangsfaktor falsch ermittelt; richtig liegt er bei 0,928, sodass der praktische Einfluss geringer ist als geltend gemacht. • Rechtsprechungslage: Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des OLG Stuttgart ist vom BGH aufgehoben worden; der BGH hat ausgeführt, dass der Halbteilungsgrundsatz die Berücksichtigung des Abschlags nicht zwingend erfordert. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde war statthaft und zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg; die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung der noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage des vorzeitigen Rentenbezugs während der Ehe zugelassen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Familiengericht hat die interne Teilung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Recht ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags vorgenommen. Damit bleiben die 26,2680 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragsgegnerin übertragen. Die Entscheidung beruht auf der Systematik des neuen Versorgungsausgleichsrechts, wonach auf Bezugsgrößen und nicht auf Rentenbeträge abgestellt wird, sodass kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vorliegt. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, um die noch offene höchstrichterliche Frage des vorzeitigen Rentenbezugs während der Ehe zu klären.