Beschluss
11 WF 181/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unterhaltsverfahren bemisst sich der Verfahrenswert nach §51 FamGKG nach dem für die ersten 12 Monate geforderten Unterhaltsbetrag.
• Ein im anhängigen Unterhaltsverfahren nachträglich erklärter Unterhaltsverzicht ändert den Verfahrenswert nicht, wenn der Jahreswert bereits durch die Festsetzung nach §51 FamGKG abgedeckt ist.
• Wechselseitige Auskunftsanträge in Stufenverfahren sind wertermäßig nicht gesondert zu addieren; nach §38 FamGKG gilt für Stufenverfahren der höchste Einzelwert.
Entscheidungsgründe
Verfahrenswert in nachehelichem Unterhaltsverfahren und Auswirkung von Verzicht • Bei Unterhaltsverfahren bemisst sich der Verfahrenswert nach §51 FamGKG nach dem für die ersten 12 Monate geforderten Unterhaltsbetrag. • Ein im anhängigen Unterhaltsverfahren nachträglich erklärter Unterhaltsverzicht ändert den Verfahrenswert nicht, wenn der Jahreswert bereits durch die Festsetzung nach §51 FamGKG abgedeckt ist. • Wechselseitige Auskunftsanträge in Stufenverfahren sind wertermäßig nicht gesondert zu addieren; nach §38 FamGKG gilt für Stufenverfahren der höchste Einzelwert. Die Beteiligten waren geschiedene Eheleute. Die Antragsgegnerin stellte im Verbundverfahren einen Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt; der Antragssteller reichte hierzu einen unzulässigen Widerantrag nur bezüglich Auskunft und Versicherung an Eides statt ein. Durch gerichtlichen Vergleich verpflichteten sich die Ehegatten zur gegenseitigen Auskunft und der Antragsteller zahlte fortan 250 EUR Unterhalt; die Scheidung wurde rechtskräftig. Später kündigte die Antragsgegnerin einen weiteren Unterhaltsanspruch für bestimmte Zeiträume in Höhe von 794 EUR bzw. 1.050 EUR monatlich an. Im Termin wurde ein Verzicht der Antragsgegnerin auf Unterhalt ab März 2013 vereinbart. Das Familiengericht setzte den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800 EUR fest. Der Beschwerdeführer begehrte eine Erhöhung des Verfahrenswerts wegen des Verzichts und berücksichtigter Auskunftsanträge. • Rechtliche Grundlage für die Wertbemessung in Unterhaltssachen ist §51 FamGKG; maßgeblich ist der Unterhaltsbetrag für die ersten 12 Monate nach Antragseinreichung. • Der durch §51 FamGKG bestimmte Jahreswert (12-facher Monatsbetrag) bildet den Verfahrenswert und kann bereits den wirtschaftlichen Wert eines späteren Verzichts erfassen. • Gemäß §42 Abs.1 FamGKG ist der Wert eines Unterhaltsverzichts zu schätzen; dort verwendete Pauschalen überschreiten regelmäßig nicht den Jahreswert. Ist der Jahreswert jedoch bereits durch §51 FamGKG berücksichtigt und betrifft der Anspruch mehr als 12 Monate, bleibt der Verfahrenswert bei der Festsetzung nach §51 FamGKG. • Folglich wirkt sich ein Verzicht auf anhängige Unterhaltsforderungen nicht wertmäßig aus; der Wert eines Verzichts ist nur relevant, wenn es sich um nicht anhängigen Unterhalt handelt. • Bei Stufenverfahren bemisst sich der Verfahrenswert nach §38 FamGKG allein nach dem höchsten Einzelwert; wechselseitige Auskunftsanträge werden nicht addiert. • Die Kostenentscheidung beruht auf §59 Abs.3 FamGKG. Die Beschwerde des Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Festsetzung des Verfahrenswerts der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800 EUR gemäß §51 FamGKG, da dieser Betrag den für die ersten zwölf Monate geforderten Unterhalt abbildet und einen später erklärten Verzicht auf anhängige Unterhaltsforderungen nicht wertverändernd berücksichtigt. Wechselseitige Auskunftsbegehren in Stufenverfahren sind nicht gesondert wertmäßig zu addieren; maßgeblich bleibt der höchste Einzelwert nach §38 FamGKG. Ferner sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.