OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 WF 152/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe hatte keinen Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts blieb im Wesentlichen richtig. • Einmalige Sonderzahlungen (Jubiläumsprämie) sind bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht für Folgejahre zu berücksichtigen. • Der geldwerte Vorteil aus einem Firmenwagen kann mit dem pauschalen Sachbezugswert berücksichtigt werden; berufsbedingte Aufwendungen können pauschal als Werbungskosten abgezogen werden. • Steuererstattungen, die von den Antragstellern nicht ausdrücklich in ihrer Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden, braucht das Gericht nicht eigenständig aus Anlagen heraus in die Berechnung aufzunehmen. • Sondertilgungen für Darlehen der gemeinsamen Immobilie sind nicht allein dem Zahlenden zuzuordnen, sondern kommen den hälftigen Miteigentümern zugute.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen partielle Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe — Berechnung unterhaltsrelevanten Einkommens • Die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe hatte keinen Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts blieb im Wesentlichen richtig. • Einmalige Sonderzahlungen (Jubiläumsprämie) sind bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht für Folgejahre zu berücksichtigen. • Der geldwerte Vorteil aus einem Firmenwagen kann mit dem pauschalen Sachbezugswert berücksichtigt werden; berufsbedingte Aufwendungen können pauschal als Werbungskosten abgezogen werden. • Steuererstattungen, die von den Antragstellern nicht ausdrücklich in ihrer Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden, braucht das Gericht nicht eigenständig aus Anlagen heraus in die Berechnung aufzunehmen. • Sondertilgungen für Darlehen der gemeinsamen Immobilie sind nicht allein dem Zahlenden zuzuordnen, sondern kommen den hälftigen Miteigentümern zugute. Die Antragsteller begehrten Verfahrenskostenhilfe in einem familienrechtlichen Unterhaltsverfahren; das Amtsgericht Nürtingen lehnte den Antrag teilweise ab. Streitgegenstand war insbesondere die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners für 2013. Strittig waren die Berücksichtigung einer im Juli 2012 gezahlten Jubiläumsprämie, der geldwerte Vorteil aus einem Firmenwagen, pauschale berufsbedingte Aufwendungen, eine 2012 zugeflossene Steuererstattung und Sondertilgungen auf gemeinsame Immobiliendarlehen. Die Antragsteller rügten ferner, dass bei den Antragstellerinnen Sonderbedarf beziehungsweise einkommensmindernde Ausgaben zu berücksichtigen seien. Das Amtsgericht nahm in Teilen Abhilfe, blieb aber im Wesentlichen bei seiner Berechnung; die Gebührenfrage führte das Verfahren weiter zum Oberlandesgericht Stuttgart. • Die Jubiläumsprämie von 8.195 EUR war eine einmalige, anlassbezogene Zahlung aus 2012 und durfte für die Einkommensbemessung 2013 unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht regelmäßig zufließt. • Der geldwerte Vorteil aus dem Firmenwagen wurde nach § 287 ZPO durch den pauschalen Sachbezugswert von 490,80 EUR monatlich angemessen im Bruttoeinkommen erfasst; weitere geldwerte Vorteile mussten nicht hinzugerechnet werden. • Berufsbedingte Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar; eine Pauschale von 5% für einen abhängig Beschäftigten ist nach Erfahrung gerechtfertigt und ausreichend begründet. • Die von den Antragstellern angeführte Steuererstattung 2012 (795,64 EUR) wurde von diesen in ihrer eigenen Unterhaltsberechnung nicht ausgewiesen; das Gericht ist nicht verpflichtet, aus beiliegenden außergerichtlichen Unterlagen eigenständig zusätzliche Angaben in die Berechnung einzustellen. • Sonderbedarf für die Antragstellerin zu 1 (Musikunterricht, Bücher, Ausflüge) ist nicht gesondert abziehbar, weil diese Auslagen aus dem Kindesunterhalt zu bestreiten sind und kein konkret darlegbarer einkommensmindernder Anspruch vorgetragen wurde. • Die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts berücksichtigte zutreffend, dass die Eheleute 2012 noch einen mietwerten Vorteil hatten, weil der Antragsgegner erst zum 01.01.2013 ausgezogen ist. • Für Sondertilgungen auf Darlehen der gemeinsamen Immobilie besteht kein individueller Abzug beim Zahlenden, da die Tilgungen den hälftigen Miteigentümern zugutekommen. • Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hatte die Verfahrenskostenhilfeanträge zutreffend teilweise abgelehnt. Die Einkommensberechnung des Antragsgegners für 2013 war im Wesentlichen korrekt, insbesondere wurde die einmalige Jubiläumsprämie nicht für 2013 berücksichtigt und der Firmenwagen pauschal mit dem Sachbezugswert angesetzt. Pauschale Werbungskosten von 5% wurden zu Recht berücksichtigt, eine nicht konkret ausgewiesene Steuererstattung wurde nicht nachträglich in die Berechnung einbezogen und geltend gemachter Sonderbedarf der Antragstellerin war nicht begründet. Die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens werden nicht erstattet; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.