Urteil
9 U 37/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Banken als Zahlstellen führen Zahlungsaufträge regelmäßig aus, auch wenn sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden haben; eine Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes (§ 133 Abs.1 S.2 InsO) greift gegenüber der Zahlstelle nicht ohne Weiteres.
• Eine Vorsatzanfechtung gegen die Zahlstelle setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Bank ihre Rolle als reine Zahlstelle überschreitet und im Zuge der Verfolgung eigener Sonderinteressen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.
• Die bloße Zulassung von Kontoüberziehungen, Auszahlungen aus einem bereits bewilligten Darlehen oder selektive Ausführung bzw. Rückbuchung von Lastschriften begründet für sich genommen kein Eingreifen der Bank in das Bestimmungsrecht des Schuldners und damit keine Anfechtbarkeit.
• Dem Anfechtungsgegner obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bank über ihre vertraglichen Pflichten hinaus Sonderinteressen verfolgte; diese Darlegung gelang dem Insolvenzverwalter hier nicht.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit von Zahlungsabwicklungen der Zahlstelle ohne Nachweis eigener Sonderinteressen • Banken als Zahlstellen führen Zahlungsaufträge regelmäßig aus, auch wenn sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden haben; eine Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes (§ 133 Abs.1 S.2 InsO) greift gegenüber der Zahlstelle nicht ohne Weiteres. • Eine Vorsatzanfechtung gegen die Zahlstelle setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Bank ihre Rolle als reine Zahlstelle überschreitet und im Zuge der Verfolgung eigener Sonderinteressen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist. • Die bloße Zulassung von Kontoüberziehungen, Auszahlungen aus einem bereits bewilligten Darlehen oder selektive Ausführung bzw. Rückbuchung von Lastschriften begründet für sich genommen kein Eingreifen der Bank in das Bestimmungsrecht des Schuldners und damit keine Anfechtbarkeit. • Dem Anfechtungsgegner obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bank über ihre vertraglichen Pflichten hinaus Sonderinteressen verfolgte; diese Darlegung gelang dem Insolvenzverwalter hier nicht. Die Klägerin (Bank) verlangt vom beklagten Insolvenzverwalter Restzahlung aus der Verwertung von Sicherheiten. Der Insolvenzverwalter rechnet Ansprüche aus Lastschriftabbuchungen und aus Zulassung von Kontokorrentüberziehungen auf. Streitbestand sind zahlreiche Lastschriften und Auszahlungen, teils aus einem im Juni 2009 bewilligten Darlehen, sowie teilweise Rückbuchungen einzelner Lastschriften im September 2009. Der Beklagte rügt, die Bank habe durch Zulassen von Überziehungen, selektive Ausführung und Auszahlungen aus dem Darlehen eigene Interessen verfolgt und dadurch an einer vom Schuldner beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung mitgewirkt. Die Bank hält dem entgegen, sie habe als Zahlstelle lediglich Zahlungsaufträge ausgeführt und Darlehensvaluta aufgrund bestehender Rechtsansprüche ausgezahlt; Rückbuchungen seien auf Weisung des Schuldners erfolgt. Das Landgericht gab der Klage statt; die Berufung des Insolvenzverwalters blieb erfolglos vor dem OLG Stuttgart. • Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Feststellungen des Erstgerichts werden bestätigt. • Die Lastschriften wurden vom Schuldner genehmigt; dies hat der Senat bereits festgestellt und hält daran fest. • Es ist zugunsten des Beklagten anzunehmen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. • Dennoch fehlt der Nachweis, dass die Bank Kenntnis von diesem Vorsatz im Sinne einer eigenen Mitverfolgung hatte; die Vermutung nach § 133 Abs.1 S.2 InsO greift gegenüber der Zahlstelle nicht ohne weiteres. • Als Zahlungsdienstleister ist die Bank vertraglich und gesetzlich zur Ausführung von Zahlungsaufträgen verpflichtet (§ 675o BGB); alltägliche Abwicklungshandlungen sprechen nicht für einen Benachteiligungswillen der Bank. • Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Ausnahme nur gegeben, wenn die Bank ihre Rolle als reine Zahlstelle überschreitet und im Zuge der Verfolgung eigener Sonderinteressen in die vom Schuldner angestrebte Benachteiligung eingebunden ist. • Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan und bewiesen, dass die Klägerin solche eigenen Sonderinteressen verfolgte oder eigenmächtig in das Bestimmungsrecht des Schuldners eingriff; Hinweise wie allgemeine Zahlungsempfehlungen oder die Auszahlungen aus einem bereits bewilligten Darlehen genügen nicht. • Sukzessive Auszahlungen aus einem vereinbarten Darlehen und das Buchen bzw. spätere Stornieren von Lastschriften wegen technischer/ wertstellungsbedingter Abläufe überschreiten nicht die Funktion als Zahlstelle. • Auch die Möglichkeit, dass durch ausgeführte Zahlungen ungesicherte Forderungen getilgt wurden, führt nicht ohne Weiteres zu einer Anfechtbarkeit gegenüber der Zahlstelle, da die Bank regelmäßig Sicherungsverhältnisse und deren Wert nicht zuverlässig prüfen kann. • Teils angegriffene Zahlungen waren bereits separat anfechtbar oder wurden erstinstanzlich berücksichtigt; insoweit beeinträchtigt dies das Ergebnis nicht. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage der Bank bleibt erfolgreich. Das OLG bestätigt, dass die Bank als Zahlstelle Zahlungsaufträge und bewilligte Darlehensauszahlungen auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht ohne konkreten Nachweis eigener Sonderinteressen anfechtbar sind. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Bank über ihre vertraglichen Pflichten hinaus in den Zahlungsverkehr eingegriffen oder kollusiv an einer vom Schuldner verfolgten Gläubigerbenachteiligung mitgewirkt hat. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden der Klägerin zugesprochen; die Revision wurde nicht zugelassen.