OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 156/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht Ansprüche aus einer Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung sowie Auskunftsansprüche festgestellt. • Gerichte sind bei begründeten Zweifeln an der Existenz einer Partei verpflichtet, die Parteifähigkeit von Amts wegen zu prüfen und Beweise auch im Freibeweisverfahren zu erheben (§ 56 ZPO). • Zur Geltung der Vertragsstrafe: Ein Widerruf des Beklagten nach § 178 BGB traf ins Leere, weil die Klägervertreter aufgrund erteilter umfassender Vollmachten das Geschäft genehmigten; verwirkte Vertragsstrafenansprüche können unabhängig von einer Markenübertragung bestehen. • Prozessvollmachten sind im Streitfall nach § 80 ZPO durch Urkunden nachzuweisen; internationale Urkunden mit Apostille sind in ihrem Echtheitswert zu beachten.
Entscheidungsgründe
Bestätigung von Unterlassungs- und Vertragsstrafenansprüchen sowie Auskunftsverpflichtung • Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht Ansprüche aus einer Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung sowie Auskunftsansprüche festgestellt. • Gerichte sind bei begründeten Zweifeln an der Existenz einer Partei verpflichtet, die Parteifähigkeit von Amts wegen zu prüfen und Beweise auch im Freibeweisverfahren zu erheben (§ 56 ZPO). • Zur Geltung der Vertragsstrafe: Ein Widerruf des Beklagten nach § 178 BGB traf ins Leere, weil die Klägervertreter aufgrund erteilter umfassender Vollmachten das Geschäft genehmigten; verwirkte Vertragsstrafenansprüche können unabhängig von einer Markenübertragung bestehen. • Prozessvollmachten sind im Streitfall nach § 80 ZPO durch Urkunden nachzuweisen; internationale Urkunden mit Apostille sind in ihrem Echtheitswert zu beachten. Die Klägerin machte Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung und Auskunftsansprüche gegen den Beklagten geltend. Die Klägerin war Inhaberin einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke und ließ hochwertige Bekleidung und Accessoires unter dieser Marke vertreiben; die Marke wurde im März 2011 auf eine Schweizer Gesellschaft übertragen. Der Beklagte hatte unter verschiedenen Firmen Waren mit dem Kennzeichen ohne Zustimmung in den EWR eingeführt und vertrieben. Nach Abmahnung gab der Beklagte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ab; später bestritt er Wirksamkeit und Vertreterstellung und widerrief teilweise gem. § 178 BGB. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines erheblichen Geldbetrags und zur umfassenden Auskunftserteilung; der Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Erfolgslosigkeit der Berufung: Die Berufung war zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Existenz der Klägerin und Parteifähigkeit: Bei Zweifeln sind Nachweise zu erheben; vorgelegte Handelsregisterauszüge, eidesstattliche Erklärungen und ergänzende Übersetzungen genügten zur Feststellung der fortbestehenden Existenz der Klägerin. • Prozessvollmacht: Nach § 80 ZPO ist der Nachweis durch Vorlage der Vollmachtsurkunde zu führen; vorgelegte Originalvollmachten und Apostille rechtfertigen die Anerkennung der Vertretungsmacht des Klägervertreters. • Antrag auf Bestreiten der Echtheit: Der Beklagte hat die Echtheit der Vollmacht nicht substanziiert bestritten; die Feststellungen des Landgerichts wurden nicht in der Berufung angegriffen und binden das Berufungsgericht. • Vertragsentstehung und Vertragsbindung: Die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist als mit der Klägerin geschlossen zu behandeln; falsa demonstratio non nocet und Grundsätze von Treu und Glauben führen zur Bindung. • Widerruf gem. § 178 BGB und Genehmigung: Die Klägervertreter verfügten über umfassende Vollmachten, durch deren prozessuales Handeln und Klageerhebung die Genehmigung als erfolgt anzusehen war; der spätere Widerruf des Beklagten war damit ohne Wirkung. • Übertragung der Markenrechte und Forderungsinhaberschaft: Eine Markenübertragung allein führt nicht ohne Weiteres zum Verlust der Forderungsinhaberschaft; die Vertragsstrafe war bereits vor der Umstrukturierung verwirkt und blieb daher Forderung der Klägerin. • Übertragbarkeit der Vertragsstrafe: Akzessorietät führt nicht zur automatischen Übertragung der Vertragsstrafe vor ihrer Verwirkung; bereits verwirkte Strafen sind abtretbar und standen der Klägerin zu. • Bemessung der Vertragsstrafe: Die landgerichtliche Prüfung und Festsetzung der Vertragsstrafe war nachvollziehbar; die Berufung hat die Bemessung nicht substantiiert angegriffen. • Kosten- und Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen; das Teilurteil wird damit bestätigt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin der streitigen Ansprüche aus der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung sowie der verwirkten Vertragsstrafe ist und dass die Klägervertreter ausreichend bevollmächtigt waren; ein nachträglicher Widerruf des Beklagten nach § 178 BGB ist wirkungslos, weil die Klägerseite das Geschäft genehmigt hat. Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Beklagten bleiben bestehen; der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens richtet sich nach dem Hauptbetrag zuzüglich des Werts der Auskunftsansprüche.