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Beschluss

11 WF 211/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren sind nach Billigkeit grundsätzlich die Kosten dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, soweit nicht erhebliche Gründe eine abweichende Verteilung rechtfertigen. • Minderjährigen Kindern kann nach § 81 Abs. 3 FamFG nicht allgemein Kostenfreiheit in Abstammungssachen zugesprochen werden; diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf Verfahren, die die Person des Kindes betreffen. • Bei fehlender Darlegung der Erwägungen des Familiengerichts ist die Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht voll überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Billigkeitsentscheidung zugunsten des Kindes • Bei erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren sind nach Billigkeit grundsätzlich die Kosten dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, soweit nicht erhebliche Gründe eine abweichende Verteilung rechtfertigen. • Minderjährigen Kindern kann nach § 81 Abs. 3 FamFG nicht allgemein Kostenfreiheit in Abstammungssachen zugesprochen werden; diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf Verfahren, die die Person des Kindes betreffen. • Bei fehlender Darlegung der Erwägungen des Familiengerichts ist die Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht voll überprüfbar. Das Kind S. L. (vertreten durch das Jugendamt) beantragte die Feststellung der Vaterschaft gegen P. P. Der Antragsgegner rügte Mehrverkehr und behauptete eingeschränkte Zeugungsfähigkeit im gesetzlichen Empfängniszeitraum. Die Mutter erschien nicht zur Anhörung und äußerte sich außergerichtlich nicht im Beschwerdeverfahren. Ein gerichtlich eingeholtes humangenetisches Gutachten ergab eine Abstammungswahrscheinlichkeit von über 99,999999 %. Das Familiengericht stellte die Vaterschaft fest und legte dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auf. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die alleinige Kostentragungspflicht ein und berief sich auf den von ihm behaupteten Mehrverkehr. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht und die formellen Voraussetzungen sind gegeben (§§ 81, 84 FamFG relevant für Kostenentscheidung). • Überprüfbarkeit: Die Rechtsbeschwerde hat gezeigt, dass das Familiengericht seine Ermessensgründe zur Kostenentscheidung nicht dargelegt hat, weshalb der Senat die Entscheidung in vollem Umfang prüfen konnte. • Anwendbares Recht: Für Kostengrundsätze gilt § 81 FamFG. Die Spezialvorschrift für Anfechtungsverfahren (§ 183 FamFG) ist hier nicht einschlägig. • Kostenverteilung: Anders als die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung folgt der Senat dem Leitgedanken, dass im Bereich von Vaterschaftsfeststellungen das maßgebliche Billigkeitskriterium der Erfolg oder Misserfolg des gestellten Antrags bzw. der Rechtsverteidigung ist; regelmäßig sind daher die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen. • Minderjährige: § 81 Abs. 3 FamFG gewährt Kostenfreiheit nur für Verfahren, die die Person des Kindes betreffen; eine allgemeine Kostenfreistellung minderjähriger Kinder in Abstammungssachen sieht der Senat nicht. • Einzelfallwürdigung: Da das Kind mit dem Feststellungsantrag erfolgreich war und das Gutachten die Vaterschaft ergab, entspricht es der Billigkeit, den Antragsgegner als gesamtschuldnerisch Kostenschuldner festzulegen. • Rechtsbeschwerde: Wegen der abweichenden Auffassung von anderen Obergerichten hielt der Senat die Zulassung der Rechtsbeschwerde für geboten (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die Beschwerde des P. P. wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Antragsgegner die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu tragen hat. Gründe sind der Erfolg des Antrags des Kindes und das klare Ergebnis des DNA-Gutachtens, weshalb dem Antragsgegner als unterlegenem Beteiligten die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen sind. Der Senat verneint eine generelle Kostenfreiheit minderjähriger Kinder in Abstammungssachen nach § 81 Abs. 3 FamFG und stellt klar, dass bei fehlender Darlegung der Ermessensgründe die Kostenentscheidung überprüfbar ist. Der Antragsgegner trägt außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.