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Beschluss

4a Ws 151/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen erwachsenen Mitangeklagten begründet nicht generell die Beiordnung für andere Mitangeklagte. • Die Prüfung der notwendigen Verteidigung bei Erwachsenen richtet sich nach § 140 StPO; § 68 JGG findet auf erwachsene Mitangeklagte in verbundenen Verfahren keine Anwendung. • Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO ist nur bei Vorliegen der dort genannten Fallgruppen oder bei besonderen Einzelfallgründen gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Beiordnung von Pflichtverteidigern für erwachsene Mitangeklagte • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen erwachsenen Mitangeklagten begründet nicht generell die Beiordnung für andere Mitangeklagte. • Die Prüfung der notwendigen Verteidigung bei Erwachsenen richtet sich nach § 140 StPO; § 68 JGG findet auf erwachsene Mitangeklagte in verbundenen Verfahren keine Anwendung. • Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO ist nur bei Vorliegen der dort genannten Fallgruppen oder bei besonderen Einzelfallgründen gerechtfertigt. Der Angeklagte wird gemeinsam mit 14 Mitangeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach einer Auseinandersetzung zwischen Fußballfans angeklagt. Er wurde bereits vom Amtsgericht zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und hat dagegen Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz beantragte er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers; der Vorsitzende der Jugendkammer lehnte dies mit Verfügung ab. Einer der Mitangeklagten erhielt aus individuellen Gründen einen Pflichtverteidiger wegen drohender Bewährungswiderrufgefahr. Der Angeklagte rügte die Ablehnung und berief sich auf Prinzipien des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit sowie auf die Komplexität der Akte und die Anzahl der Mitangeklagten. Das OLG Stuttgart entschied über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verteidigerbestellung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden ist nach § 304 Abs.1 StPO zulässig, nicht jedoch nach § 305 StPO unstatthaft. • Anwendbare Normen: Für die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers bei Erwachsenen ist ausschließlich § 140 StPO maßgeblich; § 68 JGG gilt in verbundenen Verfahren nicht für Erwachsene. • Keine Verbrechenszurlastlegung: Es liegt kein Fall des § 140 Abs.1 Nr.2 StPO vor, weil der Angeklagte nicht der Begehung eines Verbrechens (z. B. Raub) ernsthaft beschuldigt ist. • Generalklausel (§ 140 Abs.2 StPO) nicht erfüllt: Die Schwere der Tat rechtfertigt keine Beiordnung, da die zu erwartende Strafe die einschneidende Schwelle (regelmäßig etwa ein Jahr) nicht erreicht; erstinstanzlich war es eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. • Sach- und Rechtslage nicht besonders schwierig: Die Länge des Verfahrens und Seitenumfang der Akte erklärt sich aus der Vielzahl der Angeklagten; dies begründet keine notwendige Verteidigung. • Keine Selbstverteidigungsunfähigkeit: Die Tatsache, dass ein Mitangeklagter verteidigt wird, begründet nicht generell die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung; nur in besonderen Einzelfällen (gegenseitige Belastung und zwingende Aktenkenntnis) wäre eine Beiordnung zu prüfen. • Einzelfallentscheidung: Die Beiordnung für einen Mitangeklagten aus individuellem Grund (drohender Widerruf der Bewährung) rechtfertigt nicht automatisch die Beiordnung für alle anderen; gegenseitige Bezichtigungen liegen nicht vor, sodass keine besonderen Umstände für eine Pflichtverteidigerbestellung erkennbar sind. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wurde als unbegründet verworfen. Das OLG bestätigt, dass für erwachsene Angeklagte die Voraussetzungen des § 140 StPO maßgebend sind und diese hier nicht vorliegen. Die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers (mögliche Verbrechensanklage, Schwere oder Komplexität der Sache, Abwesenheit von Verteidigungsfähigkeit wegen verteidigtem Mitangeklagten) überzeugen nicht. Ein Mitangeklagter erhielt aus besonderen Gründen einen Pflichtverteidiger; dies begründet jedoch keine allgemeine Pflicht zur Beiordnung für alle Mitangeklagten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.