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Urteil

14 U 12/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kommanditisten haften nach §§ 171 Abs.1, 172 Abs.4 HGB für während herabgemindertem Kapitalkonto erhaltene Ausschüttungen; ein Gesellschafter-Gläubiger kann diese Drittforderung unmittelbar gegen Mitkommanditisten geltend machen. • Eine vorherige Inanspruchnahme der Gesellschaft ist nicht in jedem Fall erforderlich; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Konzepte und die Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft. • Die Geltendmachung gegenüber nicht freiwillig leistenden Kommanditisten ist nicht treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, wenn die Vorgehensweise Teil eines von der Mehrheit getragenen Sanierungskonzepts ist. • Verzugszinsen können nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem dem Kommanditisten eine konkrete Mahnung über die fällig gestellte, parteiübergreifend bestimmte Forderung zugegangen ist.
Entscheidungsgründe
Haftung des Kommanditisten für während herabgemindertem Kapitalkonto bezogene Ausschüttungen • Kommanditisten haften nach §§ 171 Abs.1, 172 Abs.4 HGB für während herabgemindertem Kapitalkonto erhaltene Ausschüttungen; ein Gesellschafter-Gläubiger kann diese Drittforderung unmittelbar gegen Mitkommanditisten geltend machen. • Eine vorherige Inanspruchnahme der Gesellschaft ist nicht in jedem Fall erforderlich; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Konzepte und die Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft. • Die Geltendmachung gegenüber nicht freiwillig leistenden Kommanditisten ist nicht treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, wenn die Vorgehensweise Teil eines von der Mehrheit getragenen Sanierungskonzepts ist. • Verzugszinsen können nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem dem Kommanditisten eine konkrete Mahnung über die fällig gestellte, parteiübergreifend bestimmte Forderung zugegangen ist. Die Klägerin (Darlehensgeberin und Mitkommanditistin) verlangt von dem Beklagten (Kommanditist mit Einlage 50.000 DM) Zahlung aus §§ 171, 172 Abs.4 HGB für Ausschüttungen in Höhe von 8.883,70 EUR, die dieser 1995–2001 erhalten habe. Die Klägerin hatte der Fonds-GmbH & Co. KG (Streithelferin) ein Darlehen 2004 über 35 Mio. EUR gewährt; Zins- und Tilgungszahlungen wurden vielfach gestundet. Zur Entschuldung entwickelte die Gesellschaft ein Konzept, das freiwillige Rückzahlungen einzelner Kommanditisten gegen Freistellungen und die klagweise Inanspruchnahme nicht freiwilliger Kommanditisten vorsah; viele Kommanditisten leisteten freiwillig, der Beklagte nicht. Die Klägerin stellte Zinsen in Höhe von insgesamt 500.000 EUR zum 01.09.2011 fällig und machte daraus einen Teilbetrag von 8.883,70 EUR gegen den Beklagten geltend. Das Landgericht wies die Klage ab mit Vorwürfen der Treuwidrigkeit und Subsidiarität; das OLG änderte überwiegend und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 8.883,70 EUR nebst Zinsen ab 06.01.2012. • Rechtliche Grundlage: §§ 171 Abs.1, 172 Abs.4 HGB; subsidiär ergänzend § 242 BGB (Treuepflicht), §§ 286, 288 BGB (Verzugszinsen). • Tatbestand der Haftung: Aus den Jahresabschlüssen und Kapitalkonten ergibt sich, dass das Kapitalkonto der Kommanditisten seit 1993 durch hohe Verlustzuweisungen dauerhaft unter der Einlage lag; in den Jahren 1995–2001 erfolgten Ausschüttungen, die der Beklagte erhalten hat. Damit griffen die Wiederauflebensvorschriften des § 172 Abs.4 HGB bzw. die Haftung für Einlagenrückgewähr. • Fälligkeit und Höhe der Zinsforderung: Die Darlehensabrechnung K30 weist die Entwicklung der Hauptforderung nachvollziehbar aus; die Klägerin stellte durch Schreiben der Zinsen bis zu 500.000 EUR zum 01.09.2011 fällig; davon sind nach Zahlungen der Kommanditisten 293.328,89 EUR erfüllt, es bleiben 206.671,11 EUR — die Klagforderung ist insoweit gedeckt, der geltend gemachte Teilbetrag 8.883,70 EUR ist durchsetzbar. • Subsidiarität und Treuepflicht: Die Pflicht, zuerst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, ist kein absolutes Erfordernis bei Drittforderungen; die Subsidiarität ergibt sich aus der Treuepflicht und ist einzelfallabhängig. Vorliegend machte das von der Gesellschaft und der Mehrheit getragene Sanierungskonzept sowie die fehlende Zahlungsbereitschaft der Streithelferin eine vorherige vorrangige Geltendmachung gegenüber der Gesellschaft entbehrlich. • Treuwidrigkeits- und Rechtsmissbrauchseinwand: Die Klägerin handelte nicht treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich. Sie verfolgte ein von der Gesellschaftermehrheit gebilligtes Entschuldungskonzept, verzichtete selbst auf Forderungen und vergab Freistellungen für freiwillig Leistende; die klagweise Inanspruchnahme der Nichtleistenden diente der Gleichbehandlung und Sanierung und war verhältnismäßig. • Gesellschaftsvertragliche Klausel: Eine in § 3 Nr.7 des Gesellschaftsvertrags enthaltene Regelung schließt die gesetzliche Haftung nach §§ 171 ff. HGB nicht aus; die Wortlaute und Prospektangaben sprechen gegen einen Ausschluss von Drittgläubigeransprüchen. • Verzugszinsen: Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sind erst ab dem Zugang eines hinreichend bestimmten Mahnschreibens beim Beklagten zu zahlen; hier begann der Verzug ab dem 06.01.2012 (Zugangsschätzung). Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.883,70 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2012 zu zahlen. Das OLG stellte fest, dass die materiellen Voraussetzungen der Haftung nach §§ 171, 172 Abs.4 HGB vorliegen (Kapitalminderung durch Verlustzuweisungen und empfangene Ausschüttungen) und dass die Klägerin die Zinsforderung hinreichend konkretisiert und fällig gestellt hat; Einwendungen wegen Subsidiarität, Treuwidrigkeit, Rechtsmissbrauch oder gesellschaftsvertraglichem Haftungsausschluss greifen nicht durch. Die weitergehende Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil differenziert die Anforderungen an eine vorherige Inanspruchnahme der Gesellschaft und bekräftigt, dass bei einem von der Gesellschaftermehrheit getragenen Sanierungskonzept und mangelnder Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft die unmittelbare Geltendmachung von Drittforderungen gegen Mitgesellschafter zulässig ist.