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Beschluss

15 UF 172/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zur Sicherung abgetretenes Anrecht aus privater Rentenversicherung gehört wirtschaftlich zum Vermögen des Ausgleichspflichtigen und erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. • Die Einbeziehung eines aus Mitteln einer Unfallversicherung finanzierten Anrechts in den Versorgungsausgleich ist nicht ohne weiteres grob unbillig (§ 27 VersAusglG) und kann der Zwecksetzung des Versorgungsausgleichs entsprechen. • Abgetretene Versorgungsanrechte sind wegen der Unsicherheit über das Eintreten des Sicherungsfalls in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht zwangsläufig bei der Scheidung auszugleichen, sondern können dem schuldrechtlichen bzw. wertermäßigen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten werden. • Die Frage, ob abgetretene Anrechte bei der Scheidung intern zu teilen oder dem schuldrechtlichen Ausgleich zuzuweisen sind, ist strittig und bedarf gegebenenfalls höchstrichterlicher Klärung; deshalb ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Abgetretenes privates Rentenanrecht: kein gerichtlich durchgeführter Ausgleich, Wertausgleich nach Scheidung • Ein zur Sicherung abgetretenes Anrecht aus privater Rentenversicherung gehört wirtschaftlich zum Vermögen des Ausgleichspflichtigen und erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. • Die Einbeziehung eines aus Mitteln einer Unfallversicherung finanzierten Anrechts in den Versorgungsausgleich ist nicht ohne weiteres grob unbillig (§ 27 VersAusglG) und kann der Zwecksetzung des Versorgungsausgleichs entsprechen. • Abgetretene Versorgungsanrechte sind wegen der Unsicherheit über das Eintreten des Sicherungsfalls in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht zwangsläufig bei der Scheidung auszugleichen, sondern können dem schuldrechtlichen bzw. wertermäßigen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten werden. • Die Frage, ob abgetretene Anrechte bei der Scheidung intern zu teilen oder dem schuldrechtlichen Ausgleich zuzuweisen sind, ist strittig und bedarf gegebenenfalls höchstrichterlicher Klärung; deshalb ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde geschieden; im Versorgungsausgleich teilte das Familiengericht ein Anrecht des Antragsgegners aus einer privaten Rentenversicherung und übertrug der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 73.206,58 EUR. Der Antragsgegner hatte das Anrecht mit Mitteln finanziert, die er nach einem schweren Unfall aus einer Unfallversicherung erhielt. Das Anrecht war zuvor zur Sicherung einer Darlehensforderung an eine Sparkasse abgetreten worden. Gegen die Einbeziehung dieses, zum Teil abgetretenen, Anrechts in den Versorgungsausgleich richteten sich Beschwerden des Antragsgegners und der Sparkasse; sie rügten u.a. fehlende Erwerbs- oder Vermögensschöpfung, die Belastung durch Abtretung sowie grobe Unbilligkeit. Das Familiengericht hatte die Einbeziehung bejaht; das Oberlandesgericht hat dem aber nur teilweise zugestimmt und die Entscheidung geändert. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind form- und fristgerecht und betreffen allein die Einbeziehung des bei der Allianz bestehenden Anrechts (§§ 58 ff., 228 FamFG). • Tatbestandliche Einordnung: Das Anrecht wurde wirtschaftlich aus dem Vermögen des Antragsgegners geschaffen, weil die Unfallentschädigung Bestandteil seines Vermögens geworden ist; deshalb unterfällt das Anrecht grundsätzlich dem Versorgungsausgleich (§ 2 Abs.1, Abs.2 Nr.1 VersAusglG). • Prüfung grobe Unbilligkeit: Die Einbeziehung des aus Unfallmitteln finanzierten Anrechts ist nicht grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG. Die Zwecksetzung des Versorgungsausgleichs (gegenseitige Alterssicherung aus der Ehezeit) spricht für eine Teilhabe der Ehefrau, zumal sie Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht hat und wirtschaftlich schlechter gestellt ist als der Antragsgegner. • Problematik der Abtretung: Wegen der Abtretung zur Sicherung besteht Unsicherheit, ob und in welchem Umfang das Anrecht endgültig beim Ausgleichspflichtigen verbleibt. Diese Ungewissheit rechtfertigt die analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG: Das abgetretene Anrecht ist daher nicht durch interne Teilung im Scheidungsverfahren zu verrechnen, sondern dem schuldrechtlichen bzw. wertermäßigen Ausgleich nach der Scheidung vorzubehalten. • Rechtsprechs‑ und Interessenabwägung: Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des BGH, nach der abgetretene Rechte weiterhin dem Vermögen des Sicherungsgebers zuzurechnen sind, bleibt maßgeblich; gleichwohl unterscheidet das neue Recht durch die separate Teilung einzelner Anrechte und die Gefahr einer Verwertung durch den Sicherungsnehmer, so dass eine unmittelbare Teilung unzutreffend wäre. • Konsequenz und Verfahrensfragen: Ob bei schuldrechtlichem Ausgleich der volle Ausgleichswert anzusetzen oder ein Abschlag wegen Abtretung vorzunehmen ist, bleibt offen und der Entscheidung des schuldrechtlichen Ausgleichs vorbehalten. Die Frage der Beteiligung des Sicherungsnehmers am Versorgungsausgleich kann offen bleiben. • Verfahrenskosten und Zulassung: Die Kostenentscheidung sowie die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgen angesichts divergierender Oberlandesgerichtsrechtsprechung zur Klärung der Frage der Einbeziehung abgetretener privater Anrechte. Der Senat ändert den Beschluss des Amtsgerichts hinsichtlich des bei der Allianz bestehenden Anrechts: Dieses wird nicht durch interne Teilung im Versorgungsausgleich ausgeglichen, weil wegen der Abtretung und der damit verbundenen Unsicherheit über das Eintreten der Sicherheit eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG geboten ist; das Anrecht bleibt dem schuldrechtlichen bzw. wertermäßigen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Die rechnerische Höhe des Ausgleichswerts (73.206,58 EUR) lässt der Senat unbeanstandet, obgleich offenbleibt, ob bei der schuldrechtlichen Lösung ein Abschlag wegen der Abtretung vorzunehmen ist. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Sparkasse haben insoweit Erfolg; die sonstigen Kostenregelungen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgen zur weiteren Klärung der divergierenden Rechtsprechung.