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Beschluss

14 W 8/12

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 13.09.2011 - 21 O 145/09 KfH - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen a b g e ä n d e r t. Der Streitwert wird auf bis zu 125.000,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. I. 2 Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. 3 1. Die Beschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Beklagten fehlt, dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigtem aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011 - 13 W 76/10 - Tz. 10 [juris] m. w. N.). 4 a) Mit Beschwerdeschreiben vom 23.09.2011 (Bl. 42 f. d. A.) ist der Rechtsbehelf allerdings „für die Beklagte“ eingelegt worden mit der Begründung, „aus Sicht der Beklagten“ - die gleiche Formulierung findet sich im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.10.2011 (Bl. 47 f. d. A.) - sei der Streitwert nach oben zu korrigieren. Auf den Hinweis des Senats vom 04.06.2012 (Bl. 55 d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.07.2012 (Bl. 58 d. A.) die „erhobene Beschwerde“ ausdrücklich „dahingehend korrigiert, dass diese vom Unterzeichner in eigener Sache eingelegt wurde“; die Wendung, der Rechtsbehelf sei „für die Beklagte“ eingelegt worden, stelle einen „Formulierungsfehler“ dar. 5 b) Die hier von einem an dem Verfahren, dessen Streitwert in Frage steht, unmittelbar beteiligten Rechtsanwalt mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts, jedoch ausdrücklich „für“ die Partei und unter Verwendung der Formulierung „aus Sicht der Beklagten“ eingelegte Streitbeschwerde ist schon deshalb auslegungsbedürftig, weil angesichts fehlender Beschwer der Beklagten selbst von Anfang an, also auch schon bei Einlegung des Rechtsbehelfs, zumindest Zweifel bestanden, ob nicht etwa eine zulässige Beschwerde aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegt war (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rn. 14). In diesem Sinne war und ist die hier eingelegte Beschwerde tatsächlich zu verstehen. 6 aa) Im Zweifel ist zugunsten eines Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass er mit dem eingelegten Rechtsbehelf das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 09.02.1993 - XI ZB 2/93 - Tz. 3 [juris]; v. 22.05.1995 - II ZB 2/95 - Tz. 11 [juris]). Dementsprechend ist anerkannt, dass eine mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts eingelegte Beschwerde im Zweifel aus eigenem Recht des Rechtsanwalts eingelegt ist (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 14 m. w. N.). Das gilt ungeachtet des Umstands, dass die Streitbeschwerde zunächst ausdrücklich „für“ die Partei und unter Verwendung der Formulierung „aus Sicht der Beklagten“ eingelegt worden war, auch hier (vgl. etwa LAG Niedersachsen, Beschl. v. 13.09.2001 - 16 Ta 281/01 - Tz. 20 ff. [juris]; E. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 32 Rn. 85; Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 32 Rn. 76), zumal angesichts der Klarstellung, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.07.2012 vorgenommen hat, und des Umstands, dass eine Rückfrage bei ihm (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 14; E. Schneider, a.a.O., § 32 Rn. 85; Pukall, a.a.O., § 32 Rn. 76) erst mit Hinweis des Senats vom 04.06.2012 erfolgt ist, nachdem dem Senat die Sache mit Beschluss des Landgerichts vom 24.04.2012 (Bl. 51 f. d. A.) vorgelegt worden war. 7 bb) Diese Sicht des Senats steht nicht in Widerspruch zu der im Beschluss des BGH vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 - Tz. 6 (juris) zum Ausdruck gekommenen Auffassung. Dort nämlich bestanden keine Zweifel, dass die Rechtsbeschwerde - ihren inhaltlich zweifelsfreien Formulierungen entsprechend - namens der Partei eingelegt und begründet war. Eine Einlegung aus eigenem Recht des an dem Verfahren, dessen Streitwert in Frage stand, unmittelbar beteiligten Rechtsanwalts der Partei hingegen schied aus. Dieser war vielmehr an dem Rechtsbeschwerdeverfahren ersichtlich nicht beteiligt, war die Rechtsbeschwerde doch nicht durch ihn eingelegt bzw. begründet und konnte diese auch nicht durch ihn eingelegt bzw. begründet werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 8 2. Die Streitwertbeschwerde ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine - mit der Beschwerde anfechtbare (vgl. nur E. Schneider, a.a.O., § 32 Rn. 75) - endgültige Wertfestsetzung im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG aufgrund anderweitiger Erledigung des Verfahrens. Eine solche Wertfestsetzung kann auch in dem - hier gegebenen - Fall erfolgen, dass das Verfahren über sechs Monate hinaus nicht weiterbetrieben wird (vgl. etwa Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 63 GKG Rn. 4; Hartmann, a.a.O., § 63 GKG Rn. 18; auch OLG Hamm, MDR 1971, 495). 9 3. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die weitere in §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG geregelte Voraussetzung erfüllt und die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG innerhalb offener Frist eingelegt worden. II. 10 Die Beschwerde ist teilweise begründet und führt zur Erhöhung des Streitwerts auf bis zu 125.000,00 EUR. 11 1. Der Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist auf 100.000,00 EUR festzusetzen. 12 a) Streitgegenstand ist insoweit nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses. Der Streitwert richtet sich deshalb gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und nach dem gegenläufigen Interesse der Beklagten, den Kläger von der Geschäftsführung fernzuhalten (s. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1 [juris]; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3 [juris]; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3 [juris]). Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der hier erhobenen Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 4 [juris]; v. 28.06.2011 - II ZR 127/10 [juris]). 13 b) Nach diesen Maßgaben hält es der Senat für angemessen, den Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer auf 100.000,00 EUR festzusetzen. 14 aa) Ins Gewicht fällt hierfür zunächst der Wert des Gesellschaftsanteils des Klägers, den der Senat indes nur schätzen kann. 15 (1) Anders als das Landgericht und der Kläger meinen, ist der von dem Kläger im Jahr 1993 aufgewendete Erwerbspreis von 100.000,00 DM nicht ohne weiteres geeignet, einen Rückschluss auf den - maßgebenden - Wert des Geschäftsanteils des Klägers zur Zeit des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Das folgt schon aus der zeitlichen Differenz zwischen dem Erwerb und diesem Verfahren. 16 (2) Immerhin jedoch eignet sich der damalige Erwerbspreis nach Auffassung des Senats als Ausgangspunkt für eine Schätzung des Werts des Anteils zur maßgebenden Zeit, wenn dieser Wert im Wege einer solchen Schätzung auch deutlich höher zu bemessen ist als auf einen Betrag von 100.000 DM. 17 (3) Bei der Schätzung ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rechtsstreit den ihm angeblich zustehenden Abfindungsanspruch mit mindestens 196.847,40 EUR angab, was sich sodann auch die Beklagte im Zusammenhang mit der Frage der Bemessung des Streitwerts des Verfahrens zu eigen gemacht hat, ohne dass der Kläger zunächst von seiner Behauptung abgerückt wäre. 18 (4) Gleichwohl ist der Wert des Geschäftsanteils des Klägers nicht ohne weiteres auf einen Betrag zu schätzen, der der erwähnten Angabe des Klägers über den ihm angeblich zustehenden Abfindungsanspruch entspricht. Vielmehr ist auch in Rechnung zu stellen, dass in dem mit Schriftsatz des Klägers vom 09.03.2010 (Bl. 26 f. d. A.) mitgeteilten Vergleich, auf den sich die Parteien nach der zwischenzeitlichen Behauptung des Klägers verständigt hatten, dem die Beklagte bisher aber offenbar nicht zugestimmt hat, ein Abfindungsbetrag von 87.700,00 EUR angesetzt worden ist, auf den der Kläger einen weiteren Abzug von 4.000,00 EUR im Hinblick auf anfallende Prozesskosten zu akzeptieren bereit war. 19 bb) Der Senat ist andererseits - im Unterschied zum Landgericht - der Auffassung, dass der maßgebende Streitwert hier nicht strikt nach dem Wert des Geschäftsanteils, der nach der Rechtsprechung lediglich die Obergrenze der Streitwertfestsetzung bildet, zu bemessen ist. Er hält vielmehr einen Abschlag für geboten. Der Kläger selbst hatte bereits im Oktober 2009 die Kündigung des Gesellschaftsvertrags und seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt, wobei die Beklagte die Wirksamkeit dieser Kündigung zwar im Rechtsstreit in Abrede gestellt, der Kläger jedoch darauf beharrt hat. Vor diesem Hintergrund ist zumindest das Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, nicht allzu hoch zu bewerten. 20 cc) Bei Einbeziehung aller genannten Umstände in die Würdigung hält es der Senat für angemessen, den Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer auf 100.000,00 EUR festzusetzen. 21 2. Zur Bemessung des Streitwerts der Klage gegen die verweigerte Entlastung ist, da die angeblichen Ersatzansprüche zumindest nicht ausreichend konkret beziffert worden sind, auf die voraussichtliche Höhe etwaiger Ersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger abzustellen, also auf die Berühmung durch die Beklagte (vgl. Kurpat, in: Scheider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 4401). Angesichts der seitens der Beklagten im Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe ist danach von einem Streitwert auszugehen, der addiert mit dem Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in Höhe von 100.000,00 EUR den Betrag von 110.000,00 EUR jedenfalls nicht unter-, andererseits den Betrag von 125.000,00 EUR auch nicht überschreitet (vgl. zu den einschlägigen „Gebührensprüngen“ § 34 Abs. 1 GKG mit Anlage 2 zu § 34 GKG). Dementsprechend war der vom Landgericht festgesetzte Streitwert abzuändern. III. 22 Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.