Beschluss
13 U 78/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine Haftung für gesundheitliche Folgen, die sich allein aus einer überraschenden ruckartigen Reaktion Dritter ergeben; solche Schäden gehören zum allgemeinen Lebensrisiko.
• Für Ersatzansprüche nach § 823 BGB sowie §§ 7, 18 StVG ist erforderlich, dass sich in den eingetretenen Schäden Gefahren realisiert haben, die gerade die verletzte Norm verhindern will.
• Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort begründet nur dann Haftung für Folgeverletzungen, wenn dadurch eine gesteigerte Gefahrenlage entsteht; ein bloßes Umdrehen ohne Nachverfolgung begründet keine solche Gefahrsteigerung.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Bandscheibenvorfall durch überraschende ruckartige Reaktion • Keine Haftung für gesundheitliche Folgen, die sich allein aus einer überraschenden ruckartigen Reaktion Dritter ergeben; solche Schäden gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. • Für Ersatzansprüche nach § 823 BGB sowie §§ 7, 18 StVG ist erforderlich, dass sich in den eingetretenen Schäden Gefahren realisiert haben, die gerade die verletzte Norm verhindern will. • Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort begründet nur dann Haftung für Folgeverletzungen, wenn dadurch eine gesteigerte Gefahrenlage entsteht; ein bloßes Umdrehen ohne Nachverfolgung begründet keine solche Gefahrsteigerung. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 14.12.2010; Beklagte 1 war die Fahrerin, Beklagte 2 die Haftpflichtversicherung. Die Klägerin befand sich in einer nahegelegenen Apotheke, als ihr von einer weiteren Kundin mitgeteilt worden sei, jemand habe gegen ihr geparktes Fahrzeug gefahren und sei weitergefahren. Daraufhin habe sie sich ruckartig umgedreht und dabei zwei Bandscheibenvorfälle in der Brustwirbelsäule erlitten. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es an einem haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und den Gesundheitsschäden fehle. Die Klägerin legte Berufung ein und machte Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden geltend; sie beruft sich darauf, die Beklagte 1 habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (Verletzung § 142 StGB). • Rechtliche Voraussetzung für Ersatz ist, dass der eingetretene Schaden in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt; nur Schäden, in denen sich gerade die von der Norm verhüteten Gefahren realisieren, sind zuzurechnen (§ 823 BGB, §§ 7, 18 StVG). • Schäden, die nicht über die im täglichen Zusammenleben hinzunehmenden Risiken hinausgehen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und sind nicht Teil des Schutzbereichs der Straßenverkehrsregeln. • Die behauptete Kausalfolge (ruckartiges Umdrehen in der Apotheke nach Mitteilung Dritter) begründet keine spezifische, vom Straßenverkehr herrührende Gefahrsteigerung; der Bandscheibenvorfall hätte ebenso bei einem nicht verkehrsbezogenen überraschenden Ereignis eintreten können. • Das unerlaubte Entfernen nach § 142 StGB dient primär dem Vermögensschutz anderer Unfallbeteiligter und begründet nur dann deliktische Haftung für Folgeverletzungen, wenn eine tatsächliche Gefahrsteigerung durch Nachverfolgung oder ähnliches eingetreten ist; dies war hier nicht der Fall. • Damit fehlt sowohl die haftungsrechtliche Zurechnung aus Verschulden (§ 823 BGB) als auch der notwendige innere Zusammenhang zur Betriebsgefahr des Fahrzeugs für eine Haftung nach §§ 7, 18 StVG; die angegriffenen Gesundheitsschäden sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich aussichtslos und wird zurückzuweisen sein; das Landgerichtsurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ist damit bestätigt. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Gesundheitsschäden nach § 823 BGB, da diese Schäden nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Ebenso sind Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG bzw. § 115 VVG zu verneinen, weil kein innerer Zusammenhang zwischen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs und dem Bandscheibenvorfall besteht. Die Entfernung der Beklagten vom Unfallort begründet keine weitergehende Haftung, da keine gesteigerte Gefahrenlage durch Nachverfolgung oder ähnliches entstanden ist.