Beschluss
19 U 61/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gründe die ursprünglich zugrunde gelegte Entscheidung nicht in Frage stellen.
• Zwischen Zahnärzten bestand eine Praxisgemeinschaft mit vereinbarter hälftiger Kostenteilung; nach Beendigung der Praxisgemeinschaft ist der verbleibende frühere Teilnehmer weiterhin zur anteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet.
• Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO entfällt, wenn das prozessuale Verhalten der Partei erkennen lässt, dass sie keinen weitergehenden Vortrag will oder kann.
Entscheidungsgründe
Kostenbeteiligung nach Beendigung einer Praxisgemeinschaft; Berufung nach §522 ZPO zurückgewiesen • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gründe die ursprünglich zugrunde gelegte Entscheidung nicht in Frage stellen. • Zwischen Zahnärzten bestand eine Praxisgemeinschaft mit vereinbarter hälftiger Kostenteilung; nach Beendigung der Praxisgemeinschaft ist der verbleibende frühere Teilnehmer weiterhin zur anteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet. • Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO entfällt, wenn das prozessuale Verhalten der Partei erkennen lässt, dass sie keinen weitergehenden Vortrag will oder kann. Die Parteien sind beide Zahnärzte und führten gemeinsam eine Praxisgemeinschaft. Nach Beendigung der Praxisgemeinschaft beanspruchte der Kläger von dem Beklagten Zahlungen aus Abrechnungen für die gemeinsam genutzten Praxisräume und die Herausgabe sowie Räumung der verbleibenden Praxisräume. Das Landgericht gab der Zahlungsklage im Wesentlichen statt, erkannte auf hälftige Kostenteilung für die Quartale I/2007 bis III/2011 mit Ausnahme bestimmter Personalkosten und verurteilte den Beklagten zur Räumung. Die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen. Der Beklagte rügte eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung, behauptete einen anderen Kostenschlüssel (2/3 : 1/3), verwies auf geleistete Zahlungen und beanstandete die Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Treuwidrigkeit des Klägers beim Räumungsanspruch. Er hat Berufung eingelegt. • Der Senat hat nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgewiesen, weil die vorgetragenen Berufungsgründe die landgerichtliche Entscheidung nicht in Frage stellen. • Zur Kostenverteilung hat das Landgericht auf Zeugenaussagen und belegte Abrechnungen abgestellt; daraus folgt ein hälftiger Kostenerstattungsanspruch des Klägers für die benannten Quartale, eine abweichende vertragliche Vereinbarung wurde nicht nachgewiesen. • Die behaupteten Zahlungen des Beklagten und die Einwendung, Materialien seien nicht entsprechend der Kostenverteilung verwendet worden, vermochten die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu erschüttern. • Die Rüge eines Verfahrensverstoßes durch unterlassene Hinweise wurde zurückgewiesen: Eine Hinweispflicht nach § 139 ZPO besteht nur, wenn der fehlende Sachvortrag entscheidungserheblich ist und die Partei noch vortragen kann; hier lagen Umstände vor, die nahelegten, dass der Beklagte nicht weiter vortragen wollte oder konnte, sodass ein Hinweis nicht erforderlich war. • Die Anforderungen an Zeugenbenennung und die Auslegung des Aufklärungsbeschlusses des Landgerichts liefen dem Vortrag der Berufung nicht zu. Zudem war die Abweisung der Widerklage gerechtfertigt, da ihr Vorbringen unverständlich und nicht nachvollziehbar war. • Die Prozesskostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil bleibt damit in seinen wesentlichen Punkten bestehen. Der Kläger hat einen hälftigen Kostenerstattungsanspruch für die streitigen Quartale mit Ausnahme bestimmter Personalkosten und ist zur Herausgabe und Räumung der Praxisräume berechtigt. Die vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen reichen nicht aus, die Beweiswürdigung und die angenommene Kostenverteilung des Landgerichts zu erschüttern. Wegen des verfahrensleitenden Verhaltens des Beklagten bestand keine Verpflichtung des Gerichts zu weiteren Hinweisen nach § 139 ZPO. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.