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Urteil

7 U 84/12

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.04.2012 (Az: 4 O 129/11 Ma) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das vorliegende Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Heil-bronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Geldbetrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 238.995,72 EUR. Gründe I. 1 Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte aus einer im Jahr 2003 abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung mit Forderungsausfallversicherung wegen eines Schadens in Anspruch, der ihm aus betrügerischen Handlungen des Herrn ... in den Jahren 2006 und 2007 in behaupteter Gesamthöhe von 206.000 EUR entstanden sei. Darüber hinaus sei ihm durch die Betrügereien des Herrn ... Gewinne in Höhe von 32.995,72 EUR entgangen, so dass sich sein Schaden auf insgesamt 238.995,72 EUR belaufe. 2 Der Versicherungsschein (vgl. Anl: K 1; Bl: 26 d. A.) weist als versicherte Risiken neben Personen- und Sachschäden auch Vermögensschäden aus, deren Deckungsumfang sich aus § 1 Nr. 3 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung“, Stand 01.08.2002 (im Folgenden: „AHB“) ergibt. 3 Die Beklagte hat die Schadensregulierung u. a. deshalb abgelehnt, weil nach ihrer Auffassung reine Vermögensschäden in der Forderungsausfallversicherung nicht gedeckt seien, sondern lediglich solche Vermögensschäden, die sich aus Personen- und Sachschäden ableiten. 4 Der Kläger macht geltend, dass gemäß Abschnitt IV. Ziff. 9 Abs. 1 Satz 3 der „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen PHV Top 2000, Stand 01.08.2002“ (im Folgenden nur noch zitiert als „Ziff. 9 …BBR“), die dem Versicherungsvertrag nebst den AHB zu Grunde liegen, im Falle vorsätzlicher Schädigung des Versicherungsnehmers durch einen Dritten der Versicherungsschutz auch auf reine Vermögensschäden ausgedehnt werde. 5 Er begehrte erstinstanzlich, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 238.995,72 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. 6 Wegen des Parteivorbringens sowie des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, maßgeblich mit der Erwägung, dass reine Vermögensschäden nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. 8 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Er rügt, das Landgericht habe die Versicherungsbedingungen rechtlich fehlerhaft ausgelegt, indem es sich auf den Standpunkt stellte, in der Forderungsausfallversicherung seien - wie in der Privathaftpflichtversicherung - nur diejenigen Vermögensschäden versichert, die sich aus Körperverletzungen und Sachschäden ergäben. 9 Richtigerweise sei die Klausel Ziff. 9 Abs. 1 Satz 3 BBR dahingehend zu verstehen, dass im Falle von Vorsatztaten nicht nur Personen- und Sachschäden versichert seien, sondern auch bloße Vermögensschäden. 10 Mindestens sei die Klausel aber zweideutig, so dass die dem Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsvariante anzuwenden sei. Diese bestehe in der Ausweitung des Versicherungsschutzes auf vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden jeder Art. 11 Der Kläger beantragt: 12 Unter Abänderung des am 20.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az: 4 O 129/11 Ma, wird die Beklagte wie folgt verurteilt: 13 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238.995,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage [11.07.2011] zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. 17 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 18 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 19 1. Nach seinen Darlegungen wurde der Kläger Opfer betrügerischen Handelns seitens des Herrn ..., der deswegen rechtskräftig wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der dem Kläger aus dem betrügerischen Handeln entstandene Schaden ist ein bloßer Vermögensschaden, d. h. ein solcher, der nicht durch die Verletzung des Körpers des Versicherungsnehmers oder der Beschädigung seiner Sachen vermittelt wird. Für solche Schäden hat die Beklagte keinen Versicherungsschutz zugesagt. Nach dem Inhalt des Vertrags sind nämlich in der Forderungsausfallversicherung lediglich diejenigen Schäden versichert, die sich aus der Verletzung des Körpers oder der Beschädigung von Sachen des Versicherungsnehmers ergeben. Dies folgt aus Ziff. 9 Abs. 2 BBR. 20 2. Richtig an der Argumentation des Klägers ist, dass Ziff. 9 Abs. 1 S. 3 BBR eine Erweiterung des Versicherungsschutzes darstellt. Sie bietet in der Forderungsausfallversicherung Deckungsschutz u. a. auch in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer durch vorsätzliche Herbeiführung des Schadens seitens eines Dritten geschädigt wurde, wenn er seinen Schadensersatzanspruch bei dem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten mangels Leistungsfähigkeit nicht beitreiben kann. Ohne diese Klausel wäre ein vorsätzlich herbeigeführter Schaden nämlich nicht versichert. 21 a. Der Versicherungsumfang der Forderungsausfallversicherung ergibt sich gemäß Ziff. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR aus der entsprechenden Anwendung von Inhalt und Umfang der Privathaftpflichtversicherung. 22 aa. Dieser ist in Abschnitt I. BBR näher umschrieben, der im 1. Halbsatz wegen des grundsätzlichen Inhalts und Umfangs der versicherten Risiken seinerseits auf die AHB verweist. Vorbehaltlich besonderer Ausschlüsse erstreckt sich der Versicherungsschutz nach § 1 Nr. 1 AHB auf Schäden, die der Versicherungsnehmer einem Dritten durch Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung, durch Beschädigung oder Vernichtung von Sachen des Dritten oder nach § 1 Nr. 3 AHB – sofern vertraglich besonders vereinbart – durch sonstiges Verhalten dem Vermögen des Dritten zufügt und für die der Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten aufgrund gesetzlicher, privat-rechtlicher Haftpflichtbestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. § 1 Ziff. 1 AHB). 23 bb. Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine solche besondere Vereinbarung i. S. v. § 1 Nr. 3 AHB getroffen, wonach auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Herbeiführung bloßer Vermögensschäden vom Versicherungsschutz umfasst ist. Der Versicherungsschein erwähnt nämlich ausdrücklich, dass Gegenstand der Haftpflichtversicherung „Personen-, Sach- und Vermögensschäden“ seien (vgl. Anl. K 1, Bl. 26 d. A.). 24 cc. Die in Ziff. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR angeordnete „entsprechende Anwendung“ der Grundsätze der Haftpflichtversicherung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer in der Forderungsausfallversicherung Deckungsschutz insoweit beanspruchen kann, als ihm von Seiten eines Dritten ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zugefügt worden ist, dessen Ersatz er von dem Dritten aufgrund privat-rechtlicher, gesetzlicher Schadensersatzbestimmungen ersetzt verlangen kann. 25 b. Im Umfang der Privathaftpflichtversicherung ist gemäß § 4 II. 1. AHB der Versicherungsschutz für die Fälle ausgeschlossen, in denen der Versicherungsnehmer den Personen-, Sach- und – falls wie vorliegend vertraglich vereinbart - Vermögensschaden des Dritten vorsätzlich herbeiführt. Die in Ziff. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR angeordnete entsprechende Anwendung der Regelungen zum Umfang der Privathaftpflichtversicherung würde demzufolge in der Forderungsausfallversicherung dazu führen, dass all diejenigen Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Versicherungsnehmers vom Deckungsschutz ausgenommen wären, die der Dritte dem Versicherungsnehmer vorsätzlich zugefügt hat. 26 c. Entgegen § 4 II. 1. AHB die vorsätzlichen Schädigungshandlungen des Dritten in den Versicherungsumfang der Forderungsausfallversicherung einzubeziehen, ist demnach Inhalt der Regelung nach Ziff. 9 Abs.1 Satz 3 BBR. 27 3. Dieser Erweiterung des Versicherungsschutzes auf eine vorsätzliche Schadensherbeiführung durch einen Dritten steht jedoch eine Beschränkung der in der Forderungsausfallversicherung versicherten Risiken gegenüber: Gem. Ziff. 9 Abs. 2 BBR sind in der Forderungsausfallversicherung nur die Risiken der Personen- und Sachschäden versichert, und zwar selbst dann, wenn die Haftpflichtversicherung aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung auch den Deckungsschutz für das Risiko der – unvorsätzlich - herbeigeführten Vermögensschäden umfassen sollte. Diese Klausel reduziert damit den Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung auf den Deckungsumfang, der in der Haftpflichtversicherung ohne besondere Vertragsvereinbarung den Standard bildet, nämlich nur für diejenigen Schadensereignisse, die den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zur Folge haben. 28 4. Dieses Auslegungsergebnis bedarf keiner Korrektur aus dem Grund, dass Versicherungsbedingungen aus dem Verständnishorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind, also eines juristischen Laien ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren um Verständnis des versicherungsvertraglichen Klauselwerks bemüht. 29 a. Zwar ist nicht zu verkennen, dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Verständnis des Inhalts der Klausel in Ziff. 9 Abs. 1 Satz 3 BBR durch die Verweisung zunächst auf Abschn. I. der BBR sowie die darin enthaltene Weiterverweisung auf § 1 Ziff. 1., 3. AHB erschwert wird und sich der Bedeutungsgehalt der Erweiterung des Deckungsschutzes erst aus dem Kontext des § 4 II. 1. AHB erschließt. Dass dabei gleichzeitig die versicherten Risiken auf Personen- und Sachschäden unter Ausschluss der bloßen Vermögensschäden beschränkt werden, muss der Versicherungsnehmer aus dem nachfolgenden Absatz 2 von Ziff. 9 BBR entnehmen. 30 b. Die genannten Klauseln sind jedoch sprachlich so eindeutig und klar gefasst, dass der durchschnittliche, um Verständnis bemühte und aufmerksame Versicherungsnehmer in der Lage ist, nicht nur jede Klausel für sich zu verstehen, sondern auch die Bezüge zwischen den einzelnen Klauseln einschließlich der genannten Verweisungen nachzuvollziehen und dadurch die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf der einen Ebene sowie seiner Einschränkung auf einer anderen Ebene zu erfassen. 31 c. Die gewählten Formulierungen der Klauseln Ziff. 9 Abs. 1 Satz 2, 3 BBR sowie Ziff. 9 Abs. 2 BBR lassen bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Unklarheiten aufkommen. Gerade durch die klarstellende Anfügung von Ziff. 9 Abs. 2 bezüglich der Art der versicherten Schäden kann er eindeutig und zweifelsfrei entnehmen, dass sich die in Ziff. 9 Abs. 1 Satz 3 BBR angeordnete Erweiterung des Versicherungsschutzes gerade nicht uneingeschränkt auf alle in der Haftpflichtversicherung – möglicherweise – versicherten Risiken bezieht, sondern die Forderungsausfallversicherung sich in jedem Fall nur auf Personen- und Sachschäden beschränkt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Klauseln Ziff. 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBR so zweifelsfrei und eindeutig, dass sie nicht mehrere Auslegungsvarianten mit unterschiedlichen Begünstigungen des Versicherungsnehmers zulassen. Demnach kann die Unklarheitenregelung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB nicht eingreifen mit der Folge, dass die dem Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsvariante heranzuziehen wäre. III. 32 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 33 2. Mit Rücksicht auf die zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ergangenen Entscheidungen des OLG Celle vom 30.04.2009 im Verfahren 8 U 11/09 sowie vom 12.08.2010 im Verfahren 8 U 240/09 - den selben Versicherungsfall betreffend - hat der Senat die Revision zugelassen.