Urteil
7 U 50/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Forderungsausfalldeckung richtet sich nach dem Deckungsumfang der zugrundeliegenden Privathaftpflichtversicherung; Verweis ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich.
• Die Erweiterung für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Handeln des Schädigers bewirkt keine Aufhebung sonstiger vertraglich vereinbarter Ausschlüsse.
• Schäden aus Anlage-, Kredit- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften sind von der Haftpflichtdeckung und damit auch von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine Deckung aus Forderungsausfalldeckung bei Anlagebetrug aufgrund Ausschlussklausel • Die Forderungsausfalldeckung richtet sich nach dem Deckungsumfang der zugrundeliegenden Privathaftpflichtversicherung; Verweis ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich. • Die Erweiterung für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Handeln des Schädigers bewirkt keine Aufhebung sonstiger vertraglich vereinbarter Ausschlüsse. • Schäden aus Anlage-, Kredit- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften sind von der Haftpflichtdeckung und damit auch von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen. Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Privathaftpflichtversicherung mit integrierter Forderungsausfalldeckung. Er zahlte 50.000 EUR an einen Dritten (J.) aufgrund eines Anlagevertrags; Rückzahlung und Zinsen blieben aus. Der Kläger erwarb rechtskräftige Titel gegen J., der zudem eidesstattliche Versicherung abgab. Der Kläger meldete den Schaden und forderte Auszahlung aus der Forderungsausfalldeckung; die Beklagte lehnte ab. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und sprach 47.500 EUR zu. Beide Parteien legten Berufung ein: der Kläger erstreckte die Forderung auf entgangenen Gewinn und Kosten, die Beklagte begehrte Abweisung insgesamt. Streitentscheidend war die Auslegung der Versicherungsbedingungen, insbesondere ob Ausschlüsse für Anlagegeschäfte die Leistungspflicht der Forderungsausfalldeckung ausschließen. • Die Berufungen sind zulässig; die Berufung der Beklagten ist begründet, die des Klägers unbegründet. • Die Forderungsausfalldeckung (VI Ziff.11 BBR) gewährt Versicherungsschutz nur innerhalb des Deckungsumfangs der Privathaftpflichtversicherung (Verweis in Satz 2). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann diese Verweisung verstehen und auf die einschlägigen Haftpflichtklauseln beziehen. • Satz 3 der Ziff.11.1 BBR erweitert den Schutz lediglich hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs (Vorsatz) und bestimmter Tatbestände wie Tierhalterhaftung; er hebt nicht die sonstigen Einschränkungen und Ausschlüsse des Haftpflichtdeckungsumfangs auf. • Die Bedingungen schließen ausdrücklich Ansprüche aus Anlage-, Kredit- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften sowie Untreue und Unterschlagung (III Ziff.15.2.6 BBR) von der Haftpflichtdeckung aus. Diese Ausschlussregel gilt auch für die Forderungsausfalldeckung, weil deren Inhalt und Umfang sich danach richten. • Vorliegend beruht der geltend gemachte Schaden auf einem Anlagebetrug; deshalb greift der Ausschluss und der Anspruch des Klägers aus der Forderungsausfalldeckung besteht nicht. • Wegen des fehlenden Deckungsanspruchs entfällt auch der Anspruch auf entgangenen Gewinn und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten; die Berufung des Klägers ist dementsprechend unbegründet. Die Berufung der Beklagten wird stattgegeben und das landgerichtliche Urteil abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der vereinbarten Forderungsausfalldeckung, weil der geltend gemachte Schaden aus einem Anlagegeschäft stammt und solche Schäden gemäß den Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die ergänzende Regelung, die Vorsatztaten und Tierhalterhaftung mitversichert, ändert daran nichts, weil sie die sonstigen Ausschlüsse des Haftpflichtdeckungsumfangs nicht aufhebt. Folglich sind auch Ansprüche auf entgangenen Gewinn und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten unbegründet. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird zugelassen.