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Beschluss

8 W 228/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Journalistische Medien haben bei berechtigtem Informationsinteresse nach §12 Abs.1 GBO i.V.m. §46 GBV Anspruch auf beschränkte Einsicht in Grundbuchakten. • Die Einsicht ist auf Urkunden zu begrenzen, die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug nehmen und Rechtsgeschäfte zwischen konkret benannten Familienmitgliedern beurkunden. • Schutzgüter der Eingetragenen (informationelle Selbstbestimmung) können hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurücktreten, wenn es um eine für die Öffentlichkeit bedeutsame Frage wie mögliche anfechtbare Vermögensübertragungen im Vorfeld einer Insolvenz geht. • Vor der Entscheidung über ein Einsichtsgesuch ist das Grundstücksrecht nicht grundsätzlich anzuhören, insbesondere wenn Anhörung die Recherche gefährden könnte.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Grundbucheinsicht für journalistisches Interesse bei Verdacht auf anfechtbare Familienübertragungen • Journalistische Medien haben bei berechtigtem Informationsinteresse nach §12 Abs.1 GBO i.V.m. §46 GBV Anspruch auf beschränkte Einsicht in Grundbuchakten. • Die Einsicht ist auf Urkunden zu begrenzen, die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug nehmen und Rechtsgeschäfte zwischen konkret benannten Familienmitgliedern beurkunden. • Schutzgüter der Eingetragenen (informationelle Selbstbestimmung) können hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurücktreten, wenn es um eine für die Öffentlichkeit bedeutsame Frage wie mögliche anfechtbare Vermögensübertragungen im Vorfeld einer Insolvenz geht. • Vor der Entscheidung über ein Einsichtsgesuch ist das Grundstücksrecht nicht grundsätzlich anzuhören, insbesondere wenn Anhörung die Recherche gefährden könnte. Die Antragstellerin ist eine journalistisch tätige Produktionsfirma, die Recherchen zu möglichen Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmerfamilie ... im Vorfeld der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durchführt. Sie erfuhr, dass das von Herrn ... und seiner Ehefrau bewohnte Grundstück inzwischen im Eigentum der Ehefrau steht, und beruft sich auf Presseberichte, wonach der Insolvenzverwalter Übertragungen prüfen wolle. Das Grundbuchamt verweigerte Einsicht mit der Begründung, die Antragstellerin könne sich an den Insolvenzverwalter wenden und es liege kein Fall wie beim BGH-Urteil zu Amtsträgern vor. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Antragstellerin mit Beschwerde; sie verlangte Einsicht in die zur Ergänzung der Eintragung genommenen Urkunden, die Rechtsgeschäfte zwischen benannten Familienmitgliedern betreffen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob ein berechtigtes Interesse nach §12 GBO vorliegt und ob schutzwürdige Belange der Eingetragenen überwiegen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§71 ff. GBO statthaft und zulässig. • Bestehen eines berechtigten Interesses: Presse und vergleichbare Medien besitzen ein schutzwürdiges Interesse an Grundbucheinsicht über Grundstücksübertragungen, wenn die Recherche der publizistischen Tätigkeit dient und eine Frage von öffentlichem Interesse betroffen ist (Art.5 Abs.2 GG). • Beschränkung der Einsicht: Das Einsichtsrecht ist gemäß §§12 Abs.1 S.2 GBO, 46 GBV auf Urkunden begrenzt, die zur Ergänzung der Eintragung Bezug nehmen und die Rechtsgeschäfte zwischen konkret genannten Mitgliedern der Unternehmerfamilie beurkunden; diese Beschränkung entspricht dem Informationsanliegen. • Abwägung mit Persönlichkeitsrechten: Zwar ist informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich geschützt (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG), doch überwiegt hier das öffentliche Informationsinteresse angesichts der Bedeutung der Insolvenz für Arbeitnehmer und Gläubiger und des konkreten Verdachts einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse. • Fehlen milderer Mittel: Andere Informationsquellen sind nicht ausreichend; der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, Auskünfte zur Befriedigung öffentlicher Informationsbedürfnisse zu erteilen, und verfahrensrechtliche Einsichtsrechte Dritter sind begrenzt. • Anhörung des Eingetragenen: Vor Entscheidung über das Einsichtsgesuch ist im Regelfall keine vorherige Anhörung des Grundstückseigentümers erforderlich; eine Anhörung kann insbesondere entfallen, wenn sie die Ermittlungsergebnisse gefährden würde. • Verfahrensrechtliches: Gegenstandswert und Gebührenregelung wurden festgesetzt; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht angezeigt, da die Rechtslage geklärt ist. Die Beschwerde ist begründet. Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Antragstellerin Einsicht in das Grundbuch des genannten Grundstücks zu gewähren, wobei die Einsicht auf Urkunden zu beschränken ist, die zur Ergänzung der Eintragung Bezug nehmen und Rechtsgeschäfte zwischen den namentlich genannten Familienmitgliedern beurkunden. Die Abwägung ergab, dass das öffentliche Informationsinteresse der Presse und der betroffenen Arbeitnehmer an der Aufklärung möglicher anfechtbarer Vermögensübertragungen im Vorfeld der Insolvenz das Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen überwiegt. Eine vorherige Anhörung der Eigentümerin ist nicht erforderlich, da sie den Erfolg der Recherche gefährden könnte. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.