OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 W 19/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Eintritt des Eventualfalls einer Hilfswiderklage erhöht diese nach § 45 Abs. 1 S.1 GKG den Streitwert der ersten Instanz auch wenn das erstinstanzliche Gericht nicht über die Hilfswiderklage entschieden hat. • Die Streitwertaddition von Klage und Hilfswiderklage bemisst sich nach dem Eintritt der Bedingung, nicht danach, ob über die Hilfswiderklage eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. • Wurde in der Berufungsinstanz nur über die Klageforderung verhandelt, ist die Hilfswiderklage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; für das Berufungsverfahren findet daher keine Streitwertaddition der Hilfswiderklage statt.
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung bei Hilfswiderklage: Bedingungseintritt führt zur Addition • Bei Eintritt des Eventualfalls einer Hilfswiderklage erhöht diese nach § 45 Abs. 1 S.1 GKG den Streitwert der ersten Instanz auch wenn das erstinstanzliche Gericht nicht über die Hilfswiderklage entschieden hat. • Die Streitwertaddition von Klage und Hilfswiderklage bemisst sich nach dem Eintritt der Bedingung, nicht danach, ob über die Hilfswiderklage eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. • Wurde in der Berufungsinstanz nur über die Klageforderung verhandelt, ist die Hilfswiderklage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; für das Berufungsverfahren findet daher keine Streitwertaddition der Hilfswiderklage statt. Die Klägerin verlangte nach Kündigung wegen Eigenbedarfs Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses, das sie an die Beklagten vermietet hatte. Die Beklagten beantragten Klageabweisung und erhoben hilfsweise Widerklage in Höhe von 25.000 EUR für geleistete Investitionen, falls der Räumungsanspruch stattgegeben würde. Das Amtsgericht erließ im schriftlichen Verfahren ein Teilurteil zugunsten der Klägerin und entschied nicht über die Hilfswiderklage. Die Beklagten legten Berufung gegen das Teilurteil ein; in der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, der Klage und Hilfswiderklage erledigte, der jedoch von der Klägerin im Kostenpunkt widerrufen wurde. Das Landgericht setzte infolgedessen den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 8.400 EUR fest; hiergegen beschwerten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten. • Anwendbare Normen: § 45 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 GKG; §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG für die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde. • Zulässigkeit: Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten ist statthaft und fristgerecht eingelegt; der Beschwerdewert überschreitet 200 EUR. • Auslegung von § 45 Abs. 1 S.1 GKG: Die Vorschrift verlangt die Addition der in Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche. Diese Regel gilt auch für eine Hilfswiderklage; maßgeblich ist der Eintritt der Bedingung, für die die Hilfswiderklage erhoben wurde. • Abgrenzung von herrschender Meinung: Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur teils verlangt, das erstinstanzliche Gericht müsse über die Hilfswiderklage entschieden haben; der Senat folgt jedoch der Auffassung, dass die Streitwertaddition bereits mit dem Eintritt des Eventualfalles eintritt. • Rechtsfolgen im vorliegenden Fall: Durch das Teilurteil des Amtsgerichts trat die Bedingung für die Hilfswiderklage ein, so dass der Wert der Hilfswiderklage von 25.000 EUR zum Klagewert von 8.400 EUR hinzuzurechnen war und der erstinstanzliche Streitwert deshalb 33.400 EUR beträgt. • Berufungsverfahren: Die Hilfswiderklage wurde in der Berufung nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht; daher findet für das Berufungsverfahren keine Addition statt und die Festsetzung des Berufungsstreitwerts durch das Landgericht bleibt unbeanstandet. • Kostenentscheidung: Die Kostenregelung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG; keine weitere Rechtsbeschwerde zulässig. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat Erfolg. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf 33.400,00 EUR festzusetzen (8.400,00 EUR Klageforderung plus 25.000,00 EUR Hilfswiderklage), weil mit Erlass des Teilurteils die Bedingung für die Hilfswiderklage eingetreten ist und danach gemäß § 45 Abs. 1 S.1 GKG die Werte zu addieren sind, auch wenn das Amtsgericht über die Hilfswiderklage nicht entschieden hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren bleibt unbeanstandet, weil die Hilfswiderklage dort nicht Gegenstand des Verfahrens wurde. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.